Hallo,
habe mal eine Frage zu folgender Situation:
Jemand will bei einer GmbH pfänden, welche mit Elektrogeräten handelt. Der eigentliche Betreiber der GmbH ist natürlich nicht blöd und lässt die GmbH namentlich auf seinen Vater laufen, der auch der alleinige Geschäftsführer ist. Das fesamte Geschäftstreiben wird natürlich vom eigentlichen Betreiber (also vom Sohn) aus dessen Haus abgewickelt - davon weiß jedoch niemand etwas. Die GmbH hat offiziell nur einen Raum mit einem Stuhl und einem Tisch. Der Vater (Geschäftsführer) lebt in einer Einzimmerwohnung, ausgestattet nur mit Bett, Stuhl und Tisch.
Nun kann der Gerichtsvollzieher nichts mitnehmen und nimmt die eidesstattliche Versicherung vom Vater (Geschäftsführer) ab.
Ist es möglich, dass der Vater die e. V. abgibt, jedoch trotzdem keinen Insolvenzantrag stellt und der Sohn somit ungestört weiterhin sämtliche Geschäfte von seinem Haus aus abwickeln kann, ohne dass man dem Typ an den Kragen kann? Oder muss in Verbindung mit der e. V. die GmbH aufgegeben werden bzw. ein Insolvenzantrag gestellt werden und wenn ja, wie wird kontrolliert, dass das auch wirklich passiert und der Sohn nicht einfach jahrelang Geschäfte im Namen der GmbH tätigt, während der Geschäftsführer die e. V. abgegeben hat?
Welche Möglichkeiten der Pfändung hätte man in einer solchen Situation?
Danke für hilfreiche Antworten,
Martin
Guten Abend!
Jemand will bei einer GmbH pfänden… Nun kann der Gerichtsvollzieher :nichts mitnehmen und nimmt die eidesstattliche :Versicherung vom Vater (Geschäftsführer) ab.
Ist es möglich, dass der Vater die e. V. abgibt, jedoch
trotzdem keinen Insolvenzantrag stellt…
Soetwas passiert, sofern der GF nicht weiß, auf welch gefährlich dünnem Eis er steht.
…und der Sohn somit ungestört weiterhin sämtliche Geschäfte…
Ungestört wird da gar nichts laufen, wenn der bei einer Pfändung leer ausgegangene Gläubiger sauer reagiert. Dann wird der Gläubiger nämlich als formlosen Dreizeiler einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht gegen die GmbH einreichen. Sodann kann es für die GmbH und insbesondere für den Geschäftsführer unangenehm werden. Es wird unangenehm, wenn sich herausstellt, dass bei der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse unwahre Angaben gemacht wurden. Oder es wird unangenehm, sollte sich herausstellen, dass die GmbH ihre Insolvenz verschleppt hat. Darum wird sich ein Staatsanwalt kümmern. Ein vom Amtsgericht bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter wird die tatsächlichen Sachverhalte u. a. durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher feststellen.
Welche Möglichkeiten der Pfändung hätte man in einer solchen
Situation?
Schuldner ist die GmbH. Wenn die nichts hat, greifen Gläubiger ins Leere. Meistens kann man solche Forderungen abschreiben. Die Hoffnung auf eine nennenswerte Quote kommt dem Glauben an den Weihnachtsmann gleich.
Gruß
Wolfgang
Hallo und danke für die ausführliche Antort!
Solange der Sohn in dem beschriebenen Fall noch gewinnbringende Geschäfte mit der GmbH abwickelt, wird er an einer Zwangsinsolvenz kaum interessiert sien - die jedoch wäre aber wohl die Folge, wenn der Sohn die beschriebene Nummer mit dem Vater abziehen würde, oder?
Somit ist also wohl davon auszugehen, dass man als Gläubiger entweder tatäschlich eine Insolvenz herbeiführen kann, wenn der Sohn auf dem Geld sitzt und der Vater vorgibt, keines zu haben oder aber man wird als Gläubiger an das Geld des Sohnens drankommen, da dem Vater als Geschäftsführer nichts anderes übrig bleibt, als Auskunft zu dem GmbH-Vermögen, das der Sohn „verwaltet“ zu geben, um die Zwangsinsolvenz zu vermeiden.
Sehe ich das richtig?
Danke,
Martin
Hallo!
Solange der Sohn in dem beschriebenen Fall noch
gewinnbringende Geschäfte mit der GmbH abwickelt, wird er an
einer Zwangsinsolvenz kaum interessiert sien - die jedoch wäre
aber wohl die Folge, wenn der Sohn die beschriebene Nummer mit
dem Vater abziehen würde, oder?
Mit Geld lässt sich eine Insolvenz abwenden. Dann aber wirft die kurz zuvor abgegebene eidesstattliche Versicherung Fragen auf. Eigentlich führt nach einer EV für eine GmbH kaum ein Weg an der Insolvenz vorbei.
Somit ist also wohl davon auszugehen, dass man als Gläubiger
entweder tatäschlich eine Insolvenz herbeiführen kann, wenn
der Sohn auf dem Geld sitzt und der Vater vorgibt…
Es ist egal, was Vater und Sohn vorgeben oder erzählen. Es muss Geschäftsaufzeichnungen geben und wehe wenn nicht.
…oder aber man wird als Gläubiger an das Geld des Sohnens
drankommen, da dem Vater als Geschäftsführer …
Damit ist der Sohn aus der Nummer heraus. An dessen Geld kommt man im Normalfall nicht heran. Wo das Geld der GmbH herkommt und wohin es ging, sagt die Buchhaltung.
Bei manchen GmbHs haben die dahinter stehenden Personen keine rechte Vorstellung von ihren gesetzlichen Pflichten. So kommt es, dass es bei manchen GmbHs keine strikte Trennung von Firmengeld und Privatbudget gibt. Das geht eigentlich gar nicht und erfordert eine ziemlich „kreative“ Buchhaltung, die genauer Überprüfung i. d. R. nicht standhält. In solchen Fällen kann es passieren, dass die hinter der GmbH stehenden Personen persönlich haften müssen. Mancher Gf und Gesellschafter ist persönlich dran, weil sich herausstellt, dass das Stammkapital nie voll eingezahlt war. Diese Prüfung gehört zu den ersten Taten eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
…nichts anderes übrig bleibt, als Auskunft zu dem GmbH-Vermögen, :das der Sohn „verwaltet“ zu geben, um die Zwangsinsolvenz :zu vermeiden.
Die Leute können viel erzählen. Was Sache ist, sagen die Geschäftsbücher.
Gruß
Wolfgang
Muss der Gläubiger eine solche genaue Überprüfung beantragen, wenn der GF die e. V. abgibt oder ist eine solche Prüfung mit der e. V. verbunden, sodass der GF zwangsläufig die Geschäftsbucheinträge offenbaren muss, wenn er nicht freiwillig zahlt, sondern vorgibt, nichts zu haben?
Hallo!
Muss der Gläubiger eine solche genaue Überprüfung beantragen,
wenn der GF die e. V. abgibt oder ist eine solche Prüfung mit
der e. V. verbunden…
Ein Gerichtsvollzieher (GV) sucht die Geschäftsräume des Schuldners auf, um die titulierte Forderung einzuziehen. Der GV will Geld haben und wenn kein Geld vorhanden ist, pfändet er werthaltige Sachen. Ist nichts zum Pfänden zu finden, kann der GV auf Antrag des Gläubigers die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner verlangen. Ob die offenbarten Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprechen, kann der GV letztlich gar nicht prüfen.
sodass der GF zwangsläufig die Geschäftsbucheinträge offenbaren muss,
Die Prüfung der Buchhaltung einer Kapitalgesellschaft überfordert einen GV.
wenn er nicht freiwillig zahlt, sondern vorgibt, nichts zu haben?
Wissentlich unwahre Angaben zur Vermögenslage bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind eine Straftat. Unabhängig davon muss der Gf einer GmbH Insolvenzantrag stellen, wenn er für die GmbH eidesstattlich versichert hat, dass diese zahlungsunfähig ist. Andernfalls würde der Gf die Insolvenz verschleppen, was auch wieder ein Straftatbestand ist.
Gruß
Wolfgang