Frage zu Polizeigesetz(en) Gewahrsam

Hallo,

das Polizeigesetz ist ja anscheinen Ländersache.

Z. B. im PolG B-W steht unter § 28 (3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden.[…]

Über die Interpretation des obigen Satzgliedes sind sich auch die Experten im Deutschbrett nicht einig. (Also ob das Endes des Tags des Ergreifens, oder der folgende Tag gemeint ist)

Ich dachte bisher, dass die Polizei ein Person max. 24?? oder 48 Std.?? festhalten kann.

Gibt es ein ‚übergeordnetes‘ Gesetz wo geregelt ist, wie lange eine Person in Polizeigwahrsam genommen werden darf?

Danke vorab Marion

Hallo Marion,
vergleiche zum Thema § 128 StPO: „(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.“
Das bedeutet also die Vorführung zum zuständigen Richter muß bis Ablauf des Tages nach dem Tag der Festnahme/Gewahrsamnahme erfolgen.
Daraus resultiert eine maximale „Aufbewahrungszeit“ bei der Polizei von 39h 59min.
Dachsgruß

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Daraus resultiert eine maximale „Aufbewahrungszeit“ bei der
Polizei von 39h 59min.

Hallo, Dagobert,
wie kommst Du ausgerechnet auf 40 Stunden (minus 1 Minute)?

Nehmen wir an, der Delinquent wird am Montag, 4. Juni um 00:00 festgenommen, muß er spätestens bis Dienstag, 5. Juni um 23:59 dem Haftrichter vorgestellt werden.
Nach meiner Rechnung sind das maximal 48 Stunden (minus eine oder zwei Minuten).

Gruß
Eckard

Hallo

eine Nachfrage:
ich bin nur ein Laie aber: im Ursprungsartikel ist von Gewahrsam die Rede, Du beziehst Dich aber auf eine Festnahme. Da gibt es doch sicherlich einen Unterschied! Oder warum sollte man sonst die Begriffe trennen…
Bitte mir genauer zu erklären.

Grüße,
i.

das Polizeigesetz ist ja anscheinen Ländersache.

Z. B. im PolG B-W steht unter § 28 (3) Der Gewahrsam ist
aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne
richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des
Tags nach dem Ergreifen
aufrechterhalten werden.[…]

Über die Interpretation des obigen Satzgliedes sind sich auch
die Experten im Deutschbrett nicht einig. (Also ob das Endes
des Tags des Ergreifens, oder der folgende Tag gemeint ist)

Ich dachte bisher, dass die Polizei ein Person max. 24?? oder
48 Std.?? festhalten kann.

Gibt es ein ‚übergeordnetes‘ Gesetz wo geregelt ist, wie lange
eine Person in Polizeigwahrsam genommen werden darf?

Danke vorab Marion

Hallo Marion,
vergleiche zum Thema § 128 StPO: „(1) Der Festgenommene ist,
sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich,
spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist,
vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115
Abs. 3.“
Das bedeutet also die Vorführung zum zuständigen Richter muß
bis Ablauf des Tages nach dem Tag der Festnahme/Gewahrsamnahme
erfolgen.
Daraus resultiert eine maximale „Aufbewahrungszeit“ bei der
Polizei von 39h 59min.
Dachsgruß

Hallo,

bis um Mitternacht (24 Uhr) des Folgetages auf die Ingewahrsamsnahme.

Das soll ein Ausschlafen des Rausches ermöglichen…da die häufigste Ursache für ein Gwahrsam der VOLLAUSCH ist…

mfg

ich bin nur ein Laie aber: im Ursprungsartikel ist von
Gewahrsam die Rede, Du beziehst Dich aber auf eine Festnahme.
Da gibt es doch sicherlich einen Unterschied!

Moin irgendwas,

natürlich ist da ein Unterschied: die Festnahme ist der Beginn des Gewahrsams und der Gewahrsam der Zustand nach erfolgreicher Festnahme.
Dagobert hat die beiden keineswegs gleichgesetzt, sondern ganz einfach die Frage durch die Einführung eines neuen Begriffs (der allen hinreichend klar sein dürfte) beantwortet.

Gruß - Rolf

Sorry, das war ein Schreibfehler - ich meinte natürlich 47h59min!
Dachsgruß

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Hallo,

vergleiche zum Thema § 128 StPO

Das geht leider nicht, da die StPO Maßnahmen der Strafverfolgung normiert. Die Polizeigesetze der Länder hingegen regeln die Gefarhenabwehr. Es handelt sich damit um ein gänzlich anderes Gesetz eines gänzlich anderen Gesetzgebers (Bund) und regelt eine gänzlich andere Materie.
Gruß
Dea

Hallo!

Das soll ein Ausschlafen des Rausches ermöglichen…

Ich dachte immer das soll dem Richtervorbehalt genügen und sicherstellen, dass der Staat nicht ohne richterliche Anordnung in meine essentiellen Grundrechte eingreifen kann. Aber das mit der Ausnächterung ist natürlich auch ein Aspekt…

Gruß,

Florian.

Das soll ein Ausschlafen des Rausches ermöglichen…

Ich dachte immer das soll dem Richtervorbehalt genügen und
sicherstellen, dass der Staat nicht ohne richterliche
Anordnung in meine essentiellen Grundrechte eingreifen kann.

Passt scho. Auch richterliche Entscheidungen sollten im nüchternen Zustand getroffen werden.

SCNR
Schorsch

1 Like

Das soll ein Ausschlafen des Rausches ermöglichen…

Passt scho. Auch richterliche Entscheidungen sollten im
nüchternen Zustand getroffen werden.

Also muss man so lange drin bleiben bis der Richter nüchtern ist?

Gruß
Stephan