Hallo,
das Polizeigesetz ist ja anscheinen Ländersache.
Z. B. im PolG B-W steht unter § 28 (3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist. Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden.[…]
Über die Interpretation des obigen Satzgliedes sind sich auch die Experten im Deutschbrett nicht einig. (Also ob das Endes des Tags des Ergreifens, oder der folgende Tag gemeint ist)
Ich dachte bisher, dass die Polizei ein Person max. 24?? oder 48 Std.?? festhalten kann.
Gibt es ein ‚übergeordnetes‘ Gesetz wo geregelt ist, wie lange eine Person in Polizeigwahrsam genommen werden darf?
Danke vorab Marion