Frage zu Regelung im Mutterschutzgesetz

Hallo liebe Wissende,

ich hoffe, ich bin mit meiner Frage im richtigen Brett. Wenn nicht, bitte kurz mitteilen.

Im Mutterschutzgesetz ist unter § 16 folgendes geregelt:

„Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.“

Gilt dies auch, wenn die Frau ihren Arbeitsplatz früher verlässt um den Arzt an ihrem Wohnort zu besuchen. Kann die Frau dann als Arbeitsende den Zeitpunkt der Beendigung des Arztbesuches angeben? Was ist mit der Fahrtzeit zum Arzt, gilt diese dann auch als Arbeitszeit?

Wäre schön, wenn jemand eine Antwort auf meine Fragen wüsste.

LG,

Jil

Gilt dies auch, wenn die Frau ihren Arbeitsplatz früher
verlässt um den Arzt an ihrem Wohnort zu besuchen. Kann die
Frau dann als Arbeitsende den Zeitpunkt der Beendigung des
Arztbesuches angeben? Was ist mit der Fahrtzeit zum Arzt, gilt
diese dann auch als Arbeitszeit?

Grundsätzlich ist es meiner Meinung nach hier nicht relevant, wann der Zeitpunkt des Arztbesuches ist. Ob man nun während der Arbeitszeit für eine Stunde zum Arzt geht oder eine Stunde früher geht, kommt auf das gleiche raus.
Solltest du jetzt aber beispielsweise einen Fahrtweg von einer Stunde bis zum Heimatort haben, könnte der Arbeitgeber sich aber evt. quer stellen und zumindest verlangen, in der Nähe einen Arzt aufzusuchen.Aber ich denke im Rahmen eines normalen Fahrtweges ist es egal, ob du einen Arzt hier oder dort afsuchst.