Frage zu Rückstellu

hallo,

stehe gerade aufm schlauch:

A bildet in 2010 eine RSt für JA 2010 iHv 5000

A macht in 2012 seinen JA für 2011 und die Rechnung für den JA 2010 liegt mittlerwiele iHv 6000 vor (wurde aber erst im jahr 2012 gestellt)

frage: wird im JA 2011 eine Anpassungsbuchung hinsichtlich der RSt für den JA 2010 gemacht?

vielen dank

gruß inder

Hallo,

frage: wird im JA 2011 eine Anpassungsbuchung hinsichtlich der
RSt für den JA 2010 gemacht?

da die Rechnung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums (d.h. bis zur Erstellung des JA) eintrudelte, ist die Rückstellung entsprechend anzupassen.

Gruß
C.

Hallo,

frage: wird im JA 2011 eine Anpassungsbuchung hinsichtlich der
RSt für den JA 2010 gemacht?

da die Rechnung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums (d.h.
bis zur Erstellung des JA) eintrudelte, ist die Rückstellung
entsprechend anzupassen.

dann mach ich das schon jahrelang falsch. wir packen die rückstellung (hier jetzt für den JA) immer erst später im jahr der rechnungsstellung an.

widerspricht das nicht der periodengerechten abgrenzung? denn es betrifft ja aufwand des jahres 2010, der dann im jahr 2012 genau beziffert wird. mit dem ergebnis des jahres 2011 hat es ja eigentlich nichts zu tun?

gruß inder

dann mach ich das schon jahrelang falsch. wir packen die
rückstellung (hier jetzt für den JA) immer erst später im jahr
der rechnungsstellung an.

Ich bin nicht sicher, ob ich diesen Satz richtig verstehe, daher rede ich nachfolgend möglicherweise an dem vorbei, was Du gemeint hast. Natürlich bucht man normalerweise im Geschäftsjahr selber, aber bis der JA erstellt wird, sind neue Erkenntnisse für das abgelaufene GJ zu berücksichtigen (Werterhellungszeitraum)

Unterschieden werden muß hier allerdings zwischen werterhellend und wertbegründend. Läßt ein Mitarbeiter einen Stahlträger im GJ 1 auf ein Haus donnern, dann wird die Rückstellung eingebucht und ggfs. im GJ 2 im Zuge der Erstellung des JA für GJ 1 angepaßt, wenn die ersten Kostenvoranschläge eingehen (werterhellend). Findet das Mißgeschick erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Erstellung des JA 1 statt, dann ist der Vorgang nicht mehr zu berücksichtigen, weil er erst nach Ende des GJ 1 eingetreten ist (wertbegründend).

widerspricht das nicht der periodengerechten abgrenzung? denn
es betrifft ja aufwand des jahres 2010, der dann im jahr 2012
genau beziffert wird. mit dem ergebnis des jahres 2011 hat es
ja eigentlich nichts zu tun?

Wenn wir über das HGB reden, dann überwiegt das Vorsichtsprinzip praktisch alle anderen nicht-technischen GoB. Der Bilanzleser vertraut insofern darauf, daß alle bekannten/abzusehenden Risiken in der Bilanz abgebildet werden. Aus dem Grund ist 2011 die Rückstellung anzupassen, auch wenn der Vorgang originär das Jahr 2010 betrifft und die eigentliche Auszahlung erst 2012 erfolgt.

Relevant ist dies u.a. bei Rechtstreitigkeiten und dabei insbesondere bei Kartellverfahren, die sich über Jahre hinziehen können. Da die Obergrenze für die Strafe (Prozentsatz vom Umsatz) zwar bekannt ist, aber weder die Bezugsgröße (Umsatz des Jahres vor der Festlegung der Strafe) noch die Höhe der Strafe (also der festgelegte Prozentsatz) wird im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Verfahrens eine erste Rückstellung gebildet, die dann über die Jahre immer wieder angepaßt wird, bis diese dann am Ende (d.h. bei Abschluß des Verfahrens ausgebucht und die Verbindlichkeit eingebucht wird.

Gruß
C.

dann mach ich das schon jahrelang falsch. wir packen die
rückstellung (hier jetzt für den JA) immer erst später im jahr
der rechnungsstellung an.

Ich bin nicht sicher, ob ich diesen Satz richtig verstehe,
daher rede ich nachfolgend möglicherweise an dem vorbei, was
Du gemeint hast. Natürlich bucht man normalerweise im
Geschäftsjahr selber, aber bis der JA erstellt wird, sind neue
Erkenntnisse für das abgelaufene GJ zu berücksichtigen
(Werterhellungszeitraum)

klar. ich buche im jahr 02 die rückstellung für den JA 01 in die bilanz 01.

jetzt habe ich aber einen neuen sachverhalt, der nicht das jahr 01 betrifft, sondern aufwand im jahr 00 gewesen wäre, mir aber bei der erstellung des JA 01 bekannt wird.

dementsprechend erhöhe ich dann die RSt für den JA 00 bei der erstellung des JA 01. das habe ich bisher nie so gemacht (kräht aber kein hahn danach).

Unterschieden werden muß hier allerdings zwischen
werterhellend und wertbegründend. Läßt ein Mitarbeiter einen
Stahlträger im GJ 1 auf ein Haus donnern, dann wird die
Rückstellung eingebucht und ggfs. im GJ 2 im Zuge der
Erstellung des JA für GJ 1 angepaßt, wenn die ersten
Kostenvoranschläge eingehen (werterhellend).

klar. (bei meinem beispiel wäre jetzt im GJ3 bekannt geworden, dass die kosten dafür noch höher sind, als in GJ 2 bilanziert)

Findet das
Mißgeschick erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der
Erstellung des JA 1 statt, dann ist der Vorgang nicht mehr zu
berücksichtigen, weil er erst nach Ende des GJ 1 eingetreten
ist (wertbegründend).

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widerspricht das nicht der periodengerechten abgrenzung? denn
es betrifft ja aufwand des jahres 2010, der dann im jahr 2012
genau beziffert wird. mit dem ergebnis des jahres 2011 hat es
ja eigentlich nichts zu tun?

Wenn wir über das HGB reden, dann überwiegt das
Vorsichtsprinzip praktisch alle anderen nicht-technischen GoB.
Der Bilanzleser vertraut insofern darauf, daß alle
bekannten/abzusehenden Risiken in der Bilanz abgebildet
werden. Aus dem Grund ist 2011 die Rückstellung anzupassen,
auch wenn der Vorgang originär das Jahr 2010 betrifft und die
eigentliche Auszahlung erst 2012 erfolgt.

ok. das war mir nicht vollends klar.

Relevant ist dies u.a. bei Rechtstreitigkeiten und dabei
insbesondere bei Kartellverfahren, die sich über Jahre
hinziehen können. Da die Obergrenze für die Strafe
(Prozentsatz vom Umsatz) zwar bekannt ist, aber weder die
Bezugsgröße (Umsatz des Jahres vor der Festlegung der Strafe)
noch die Höhe der Strafe (also der festgelegte Prozentsatz)
wird im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Verfahrens eine erste
Rückstellung gebildet, die dann über die Jahre immer wieder
angepaßt wird, bis diese dann am Ende (d.h. bei Abschluß des
Verfahrens ausgebucht und die Verbindlichkeit eingebucht wird.

gutes beispiel

vielen dank

gruß inder