dann mach ich das schon jahrelang falsch. wir packen die
rückstellung (hier jetzt für den JA) immer erst später im jahr
der rechnungsstellung an.
Ich bin nicht sicher, ob ich diesen Satz richtig verstehe, daher rede ich nachfolgend möglicherweise an dem vorbei, was Du gemeint hast. Natürlich bucht man normalerweise im Geschäftsjahr selber, aber bis der JA erstellt wird, sind neue Erkenntnisse für das abgelaufene GJ zu berücksichtigen (Werterhellungszeitraum)
Unterschieden werden muß hier allerdings zwischen werterhellend und wertbegründend. Läßt ein Mitarbeiter einen Stahlträger im GJ 1 auf ein Haus donnern, dann wird die Rückstellung eingebucht und ggfs. im GJ 2 im Zuge der Erstellung des JA für GJ 1 angepaßt, wenn die ersten Kostenvoranschläge eingehen (werterhellend). Findet das Mißgeschick erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Erstellung des JA 1 statt, dann ist der Vorgang nicht mehr zu berücksichtigen, weil er erst nach Ende des GJ 1 eingetreten ist (wertbegründend).
widerspricht das nicht der periodengerechten abgrenzung? denn
es betrifft ja aufwand des jahres 2010, der dann im jahr 2012
genau beziffert wird. mit dem ergebnis des jahres 2011 hat es
ja eigentlich nichts zu tun?
Wenn wir über das HGB reden, dann überwiegt das Vorsichtsprinzip praktisch alle anderen nicht-technischen GoB. Der Bilanzleser vertraut insofern darauf, daß alle bekannten/abzusehenden Risiken in der Bilanz abgebildet werden. Aus dem Grund ist 2011 die Rückstellung anzupassen, auch wenn der Vorgang originär das Jahr 2010 betrifft und die eigentliche Auszahlung erst 2012 erfolgt.
Relevant ist dies u.a. bei Rechtstreitigkeiten und dabei insbesondere bei Kartellverfahren, die sich über Jahre hinziehen können. Da die Obergrenze für die Strafe (Prozentsatz vom Umsatz) zwar bekannt ist, aber weder die Bezugsgröße (Umsatz des Jahres vor der Festlegung der Strafe) noch die Höhe der Strafe (also der festgelegte Prozentsatz) wird im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Verfahrens eine erste Rückstellung gebildet, die dann über die Jahre immer wieder angepaßt wird, bis diese dann am Ende (d.h. bei Abschluß des Verfahrens ausgebucht und die Verbindlichkeit eingebucht wird.
Gruß
C.