Frage zu Schaden (§ 280 BGB)

Hallo,

ich habe eine Frage zum Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) und Schadensberechnung. Das Thema erschliesst sich mir nur schwer, da ich damit eine Art „Gerechtigkeitsproblem“ habe. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?`

In vielen Fällen, die es zu dem Thema gibt, gibt es folgende Fallkonstellation:

A hat dem B etwas verkauf (z.B. ein Auto). Die verkaufte Sache ist dann nach Vertragsschluss durch Verschulden des B untergegangen (z.B. fahrlässig verursachter Unfall). B hätte die Sache an C mit einem Gewinn weiterverkaufen können (z.B. 500 Euro). Nun ist es ja so, dass B von A diesen entgangenen Gewinn gemäß der Differenztheorie nach §280,281 i.v.m § 249 ff. BGB einfordern kann. Der Geschädigte ist ja gemäß der Differenzmethode so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. In dem Fall wäre es dann ja so gewesen, dass er den Wagen weiterverkaufen hätte können und einen Gewinn von 500 Euro daraus erzielt hätte. Diese 500 Euro kann er von A auch verlangen.

Es ergibt sich nun meiner Meinung nach das Problem, dass auf diese Weise der B hieraus ungerechtfertigt Vorteile erzielen könnte: hat er zum Beispiel den Wagen an einen Freund weiterverkaufen wollen, so könnten sich beide, nachdem der B von dem Unfall erfahren hat, darüber „einig“ werden, dass der Wagen zu einem weit überhöhten Preis den Eigentümer wechseln sollte. A müsste dann diesen Gewinn gemäß der Differenzmethode erstatten. Hier fehlt es in meinen Augen an sinnvollen Kontrollmöglichkeiten, die den A vor solchen Manipulationen schützen.

Hallo,

man muss hier Rechtslage und Beweisbarkeit unterscheiden. Dass der Geschädigte grundsätzlich so gestellt, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, ist an sich völlig richtig und ich denke, mit Deinem „Gerechtigkeitssinn“ auch vereinbar.
Das Problem, dass Du jetzt ansprichst, ist keines der materiellen Rechtslage, sondern der Darlegung vor Gericht. Die Absprache zwischen den Freunden über den höheren Preis ist natürlich unzulässig und als Prozessbetrug auch strafbar. Wenn das rauskommt, gibts nicht nur keinen höheren Schadenersatzanspruch, sondern eine Strafe obendrein. Zudem ist die Darlegung solcher Weiterverkaufssummen vor Gericht teils sehr schwierig, weil das Gericht, insb. aber die Gegenseite das bestimmt anzweifeln werden und dann müssen die erst einmal alle antreten und ihre Falschaussagen machen.
Das „Gerechtigkeitsproblem“ liegt also nicht ín der Rechtslage, sondern darin, dass es immer wieder Menschen gibt, die versuchen, vor Gericht durch Lüge und Betrug Vorteile zu erlangen, die ihnen eigentlich nicht zustehen. Das müssen dann diejenigen ausbaden, die wirklich zu ihrem Recht kommen wollen und mangels Beweisbarkeit scheitern.
Gruß,
Dea

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Korrektur:
Natürlich hat der A, also der Verkäufer, den Unfall verursacht, und nicht der B.

Hallo Dea,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Du hast mir wirklich weitergeholfen. Jetzt blicke ich da klarer durch.

Grüße,

Huygens

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