Frage zu Schild 314 STVO

Hallo, ich habe eine Verwarnung bekommen auf einem Parkplatz mit dem Zusatz: Parkscheibe erforderlich bis 24 Stunden parken. (Ich hatte keine Parkscheibe ausgelegt) Das dortige Schild ist das Park und Ride Schild. In der mir jetzt zugeschickten Verwarnung steht, dass ich gegen das Zeichen 314 verstossen haben soll. 314 ist aber ein blaues Parkschild. Das ist dort nicht vorhanden, sondern das Schild 316 (im Internet habe ich gelesen, das frühere Schild 316 - wieso frühere?) Meine Frage ist jetzt, kann ich gegen 314 verstossen haben, wenn dieses Schild gar nicht vorhanden ist, sondern das bekannte 316er Schild? Da haben die doch einen Fehler gemacht oder irre ich mich? Danke für eine Antwort.
Gruß Jürgen Wagner

Hallo,
hier wiehert der Amtsschimmel. Bitte legen Sie Widerspruch ein, den man kann nur gegen VZ 314 verstoßen und nicht gegen ein Zusatzschild 316. Eine Bußgeldvorschrift gegen einen Verstoß gegen eine Ausschilcerung mit VZ 316 gibt es nicht.

"Laut Kommentierung Hentschel, StVR, 37. Aufl., Rz 181 zu § 42 StVO sollen die im § 42 StVO aufgeführten Richtzeichen den Verkehr durch Hinweise erleichtern. Aus diesem Grund ist hier ein Verstoß allenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO denkbar (BGH VerkMitt. 54; OLG Hamm VRS 14 127). § 42 StVO enthält Anordnungen bei den Richtzeichen nur im Zusammenhang mit Z. 206 StVO Halt! Vorfahrt gewähren, den Zusatzzeichen zu den Z. 306 oder 314 sowie den Richtzeichen 315 Parken auf Gehwegen, 325 Verkehrsberuhigter Bereich und 340 StVO Leitlinie. Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist auch nur gegen diese Verkehrszeichen ein Verstoß möglich und bußgeldbewehrt.

Der Dir zur Last gelegte Tatbestand verweist nur auf die Z. 314 bzw. 315 StVO. Von Z. 316 StVO ist dort nicht die Rede. Sollten auf dem Parkplatz die Zeichen 314 bzw. 315 StVO nicht vorhanden sein, sondern tatsächlich nur das Z. 316 StVO, halte ich die Verwarnung nicht für rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit würde ich selbst dann in Zweifel ziehen, wenn zwar ein Z. 314 StVO dort steht, die zugehörigen Zusatzzeichen jedoch nicht unter diesem angebracht sind, wie es § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO vorschreibt, sondern z.B. unter dem Z. 316 StVO. " Zitat aus einem Forum

Grüße,
strucki

Hallo Strucki,
ich darf mich für die überaus schnelle und umfangreiche Antwort herzlich bedanken. In diese Richtung ging auch meine leihenhafte Vermutung. Ich lege jetzt mal Widerspruch ein. Viele Grüße Jürgen

Hallo Herr Jürgen Wagner,
also… grundsätzlich wissen Sie ja genau, was sie falsch gemacht haben, also könnten Sie den Obolus einfach zahlen (so würde ich es machen) :o)… aber rechtlich haben Sie natürlich Recht. Das Zeichen 314 ist ein einfaches P, das Zeichen 316 ein P, wo P+R draufsteht. Geahndet werden kann nur der tatsächliche Sachverhalt. Das Problem mit dem „ehemalig“ ist, dass es nach einer STVO-Novelle 2009 das Zeichen 316 nicht mehr gibt… aber diese Novelle war zumindest bis vor kurzem nicht in Kraft getreten… aber egal… auch dann hätten für eine Ahndung die Zeichen ausgetauscht werden müssen…
zurück zum Verwarngeld… die Bußgeldstelle wird, wenn Sie sich gegen die Verwarnung wehren, diese zurücknehmen und dann, wenn Sie den Sachverhalt denen gegenüber aufgeklärt haben den Bescheid entsprechend berichtigen… also kostet Sie der Spaß 23,50 mehr.
Oder Sie verraten der Bußgeldstelle den Fehler nicht, die erlässt einen falschen Bußgeldbescheid und Sie könnten die Sache bis vor das Gericht laufen lassen…
nun gut.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß dabei.
LG
Conny

Hallo Conny,
herzlichen Dank für die Antwort. Ich verstehe nicht, wenn ich berechtigter Weise Widerspruch einlege und der Bescheid geändert werden sollte (also von Schild 314 auf 316), warum ich dann mehr (23,50 €) bezahlen soll. Die Behörde korrigiert doch hier ihren eigenen Fehler. Darüberhinaus bin ich der Meinung, dass auch eine Beschilderung mit 316 und dem Zusatz „Parkscheibe für 24 Stunden erforderlich“ nicht rechtens ist. Eine Einschränkung der Parkzeit ist in der STVO nur bei Schild 314 vorgesehen, nicht bei 316. Dafür gibt es doch gerade die Park und Reise oder Ride Parkplätze. Und etwas, was im Gesetz nicht vorgesehen ist, kann nicht mit einem Verwarungsgeld belegt werden. Oder liege ich hier falsch?
Viele Grüße
Jürgen Wagner