Hi,
mich interessiert seit einiger Zeit ein Punkt im Waffengesetz. Und zwar geht es um Schwertwaffen wie Katanas und Tantos. Unter welchen Bedingungen dürfen solche Waffen öffentliche getragen werden?
Lg Knerd
Hi,
mich interessiert seit einiger Zeit ein Punkt im Waffengesetz. Und zwar geht es um Schwertwaffen wie Katanas und Tantos. Unter welchen Bedingungen dürfen solche Waffen öffentliche getragen werden?
Lg Knerd
Wenn sie in abschliessbaren Behältern umhergetragen werden, ja.
schwerter sind waffen iSd § 1 Abs.2 waffg.
du musst also mind. 18 jahre alt sein, um diese waffen zu tragen/benutzen, § 2 I waffg.
verboten ist das schwert dann, wenn es sich um eine
Hieb- oder Stoßwaffe handelt, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.
-> da fällt mir spontan ein, dass es doch schwerwaffen gibt, die zumindest nach dem äußeren schein etwa wie ein normaler spazierstock aussehen (? bin kein experte bei schwertern); bei zweifeln hierüber kann die behörde nach § 2 Abs.5 waffg gefragt werden
zur eigentlichen frage des führens ist § 42a I Nr.2, II waffg interessant:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_…
Hi,
also nach den Artikeln die du gepostet hast, scheint es leider nicht zu reichen, die Waffe in der dafür vorgesehenen Schwertscheide zu transportieren. Oder interpretiere ich den Gesetzestext falsch?
Lg Knerd
„verschlossenes behältnis“ würde ich im waffenrechtlichen sinne eng auslegen, d.h. es muss ein schloss oder eine ähnliche vorrichtung gegeben sein, die den zugriff vor dritten schützt.
die bloße schwertscheide (ohne sicherungsmechanismus) fällt meines erachtens nicht darunter…
Abend,
Unter welchen Bedingungen dürfen solche Waffen öffentliche
getragen werden?
da Dir bis jetzt noch keiner richtig geantwortet hat, hier der maßgebende Paragraph aus dem Waffg.
Wichtig ist für Dich, da Du ja nach dem legalen „führen“ gefragt hast der Absatz 2 und 3. Hab das wichtige fett gedruckt.
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Grüße RS99
Hi,
danke für die Antwort
Also fällt das Tragen aus reinem Interesse weg. Schade eigentlich.
Lg Knerd
Hallo
danke für die Antwort
Also fällt das Tragen aus reinem
Interesse weg. Schade eigentlich.
Ja, schade. Ich zum Beispiel warte seit geraumer Zeit darauf, dass das verdeckte Tragen einer scharf aufmunitionierten Maschinenpistole erlaubt wird. Es wäre auch bei mir natürlich ebenfalls nur aus reinem Interesse.
Gruß
smalbop