Auszug aus dem Wehrgesetz vom 23.März 1921:
I. Gliederung und Befehlsverhältnisse
§ 1
[1] Die Wehrmacht der Deutschen Republik ist die Reichswehr. Sie wird gebildet aus dem Reichsheer und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und nicht im Waffendienst tätigen Militärbeamten gebildet und ergänzt werden. Zu den Soldaten gehören die Offiziere aller Gattungen, die Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften.
[2] Alle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
[3] Die allgemeine Wehrpflicht ist im Reiche und in den deutschen Ländern abgeschafft.
§ 2
Die Zahl der Soldaten und Militärbeamten des Reichsheers beträgt höchstens 100.000. In diese Zahl sind eingeschlossen 4.000 Offiziere und im Offiziersrang stehende Militärbeamte. Hierzu treten 300 Sanitäts- und 200 Veterinäroffiziere.[1]
§ 3
[1] Im Reichsheer werde aufgestellt:
21 Infanterie-Regimenter zu je 3 Bataillonen und je 1 Minenwerferkompagnie,
21 Ausbildungsbataillone,
18 Reiter-Regimenter zu je 4 Eskadronen,
7 selbständige Eskadronen,
18 Ausbildungs-Eskadronen,
7 Artillerie-Regimenter zu je 3 Abteilungen,
3 selbständige Artillerie-Abteilungen,
7 Ausbildungs-Batterien,
7 Pionier-Bataillone,
7 Nachrichten-Abteilungen,
7 Kraftfahr-Abteilungen,
7 Fahr-Abteilungen,
7 Sanitäts-Abteilungen.
[2] Hieraus werden 2 Gruppenkommandos, 7 Divisionen und 3 Reiter-Divisionen gebildet.
§ 4
[1] Die kleinste Truppeneinheit (Kompagnie usw.) des Reichsheers wird in der Regel durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hilfe der erforderlichen Anzahl von Leutnanten (Oberleutnanten) und Unteroffizieren befehligt. In der Regel steht an der Spitze eines Bataillons (einer Abteilung) ein Stabsoffizier (Oberstleutnant, Major), an der Spitze eines Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstleutnant). Die Infanterie sowie die Artillerie der Divisionen werden je einem Führer (General oder Oberst) unterstellt. Jede Division und jede Gruppe wird von einem General befehligt, dem ein Stab beigegeben ist. Jede Division wird in der Regel in einem Wehrkreis untergebracht.
[2] In Festungen, großen offenen Orten und auf Truppenübungsplätzen können Kommandanturen errichtet werden.
Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung.
Vom 21. August 1920.
Auszug aus Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht von 21.August 1921:
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die deutsche Wehrmacht besteht aus der Reichswehr[1] und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und nicht im Waffendienste tätigen Beamten gebildet und ergänzt werden. Alle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die allgemeine Wehrpflicht ist angeschafft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
§ 2
Die Zahl der Soldaten beträgt im Reichsheer ab 1. Januar 1921 100.000, in der Reichsmarine 15.000. Hierzu treten die erforderlichen Sanitäts- und Veterinäroffiziere.[2]
§ 3
[1] Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will, muß sich auf 12 Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in der Reichsmarine verpflichten.
[2] Vor der Beförderung zum Offizier muß sich der Anwärter auf eine ununterbrochene Dienstzeit von 25 Jahren vom Tage der Beförderung ab verpflichten.
§ 4
[1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine, der früheren Schutztruppen, der früheren freiwilligen Verbände, der vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden, unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit sowie unter Wahrung der von ihnen in früheren Dienststellungen erworbenen Rechte eingestellt, jedoch sind für die Gebührnisse das Besoldungsgesetz und das Haushaltsgesetz maßgebend.
[2] Offiziere und Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Dienstdauer bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
[3] Unteroffiziere behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch auf dienstgradmäßige Verwendung.
[4] In gleicher Weise werden die Angehörigen der Abwicklungsstäbe und -stellen behandelt, wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden. Die bei den Abwicklungsstäben und -stellen verbrachte Zeit wird auf die Dienstzeit angerechnet.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[3]
Berlin, den 21. August 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichswehrminister
Dr. Geßler
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mfg
Frank