Frage zu StGB § 179

In diesem Paragraphen heisst es:
(1) Wer eine andere Person, die
1 wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2 körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Dazu hätte ich folgende Fragen :
1 . Was zählt unter „einer geistigen oder seelischen Krankheit bzw.tiefgreifende Bewußtseinsstörung“?
Könnten das schwere psyichische Probleme sein die Psychotherapeutisch behandelt werden? Gibt es eine Aufstellung über die Psychischen Krankheiten die darunter zählen ? Falls ja wo bekommt man so etwas ?

  1. Es heisst "Wer eine andere Person…"Gilt der Paragraph auch im umgekehrten Fall wenn z.B eine Frau die hilflose Lage eines Mannes vorsätzlich zu ihren eigenen Zwecke ausnutzt?(sie will z.b krampfhaft schwanger werden Egal von wem?)

  2. Müsste in diesem Fall ein Vorsatz nachgewiesen werden oder reicht alleine die Tatsache das sie es getan hat?

Ich bitte Juristen um ihre Einschätzung und keine Privatperson um ihre Meinung zu diesem Fall.

Hallo Uwe,

Zu Deinen Fragen:

1 . Was zählt unter „einer geistigen oder seelischen
Krankheit bzw.tiefgreifende Bewußtseinsstörung“?
Könnten das schwere psyichische Probleme sein die
Psychotherapeutisch behandelt werden? Gibt es eine Aufstellung
über die Psychischen Krankheiten die darunter zählen ? Falls
ja wo bekommt man so etwas ?

Der Tatbestand ist nicht abschliesend, wird also von den Gerichten in
jedem neuen Einzelfall geprüft und entweder bejaht oder verneint
werden. „Widerstandsunfähig“ im Sinne dieser Norm ist, wer „zur Zeit
der Tathandlung ggü. dem Ansinnen des Täters nicht imstande ist,
einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern
oder zu betätigen.“, BGH NStZ 1998, S. 83. Eine Übersicht über
Krankheiten, bei denen das bereits bejaht wurde, solltest Du in jedem
Strafrechtskommentar finden. Also einfach mal in die Uni-, Landes-
oder Fachbibliothek der juristischen Fakultät gehen und danach
fragen.

  1. Es heisst "Wer eine andere Person…"Gilt der Paragraph
    auch im umgekehrten Fall wenn z.B eine Frau die hilflose Lage
    eines Mannes vorsätzlich zu ihren eigenen Zwecke ausnutzt?(sie
    will z.b krampfhaft schwanger werden Egal von wem?)

Die Formulierung sagt aus, dass sich strafbar macht, wer eine andere
Person mißbraucht. Das hat mit männlich oder weiblich nichts zu tun.
Antwort auf Deine Frage also: ja.

  1. Müsste in diesem Fall ein Vorsatz nachgewiesen werden oder
    reicht alleine die Tatsache das sie es getan hat?

Vorsatz ist Voraussetzung für eine Bestrafung aus dieser Norm. Es
reicht aber, dass der Täter den Mißbrauchserfolg billigend in Kauf
nimmt („Ich bin mir zwar nicht sicher, ob das jetzt ein Mißbrauch
ist, mache es aber trotzdem“). Ich bin zwar kein Praktiker, würde
aber vermuten wollen, dass man aus dem Erfolg auf den Vorsatz
schliessen kann. Es sei denn, der Täter ist zu der Einsicht, dass
seine Handlung Unrecht ist selbst nicht fähig.

Gruß - Jaschiii *dersichfragtwarumderuwedaswissenwill*