Frage zu Straßenbaubeibeträgen

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Die Verteilung der Kosten für eine Straßenbaumaßnahme richtet sich nach der jeweiligen Satzung der Kommune, dies ist insoweit klar. Bei folgendem Sachverhalt ist mir jedoch rätselhaft, welche Satzung gilt.
Im November 2011 wurde die Erneuerung einer Straße in einem Ortsteil im Sauerland (sowie zig anderer Baumaßnahmen dieser Kommune) auf der Grundlage der alten Satzung mit einer Quotelung von 30 % für die Anlieger und 70 % für die Stadt beschlossen. Im April 2012 wurde die Satzung mit sofortiger Wirkung geändert auf 60 % für die Anlieger und 40 % für die Stadt.

Da der Beschluss des Rates der Stadt zur Genehmigung der Straßenbaumaßnahme auf der alten Satzung beruht, hätte man eine Chance gegen die Durchführung anzugehen?

P.S.: Es fand bereits eine Anliegerversammlung statt, in welcher die Betroffenen vor vollendetet Tatsachen gestellt wurden. Als Grund für die Baumaßnahmen (optisch ist die Straßen in Ordnung) wurde unter anderem die Kanalisation aufgeführt, welche die Wassermassen nicht „packt“ und marode sei. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen. Hierbei wurde von den Anwohnern festgestellt, dass die höher Zuleitungsrohre (Hanglage) einen Durchmesser von 50 cm hatten und das Hauptanschlussstück im unteren Bereich der Staße nur einen 30 cm Druchmesser hat (kein Wunder, dass sich das Wasser staut und aus den Gully´s drückt).

Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen

Hallo,

hier bringst Du zwei Sachen miteinander in Verbindung, die nicht voneinander abhängen: Ob eine Gemeinde eine Straße grundsaniert, ist allein eine Entscheidung der Gemeindevertretung / des Rates. Ob für diese Baumaßnahme Ausbaubeiträge entstehen, ist davon unabhängig. Es kommt allein darauf an, ob eine entsprechende Ausbaubeitragssatzung besteht oder nicht.
Wenn eine solche Satzung besteht und während der Baumaßnahme geändert wird, richtet sich die Beitragshöhe nach meinem Kenntnisstand nach der Regelung, die zum Zeitpunkt der „Entstehung der sachlichen Beitragspflicht“ gilt. Dieser Zeitpunktist regelmäßig der, zu dem die Straße fertiggestellt wird (dazu gibt es jedoch umfangreiche Rechtsprechung).

Gruß

Michael