Frage zu Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Hallo liebe Wissende,

es ist ja so, dass man während der Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden/Woche geltend machen kann (in Unternehmen über 15 Mitarbeiter).

In welchem Gesetz ist dieser Anspruch geregelt (ich brauche die genaue Angabe des Paragraphen).

In einem Artikel (ich weiß leider nicht mehr wo) stand, dass man möglichst schon mit Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber seinen Wunsch in der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten konkret beschreiben soll (z.B. Ich weise Sie schon jetzt darauf hin, dass ich ab August/September 200X für ca. 20 Stunden /Woche meinen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit geltend machen werde.). Tenor des Artikels war, dass der Arbeitgeber so nicht mehr die Möglichkeit habe sich auf die interne Arbeitsorganisation rauszureden, wenn er den Wunsch ablehnt. Frau/Mann könne so immer argumentieren, dass sie/er dem Arbeitgeber ja bereits bei Beantragung der Elternzeit Zeitpunkt und Umfang der Teilzeitarbeit während der Elternzeit mitgeteilt habe. Es bliebe dem Arbeitgeber sozusagen genug Zeit sich darauf einzurichten. Was ist in der Praxis davon zu halten?? Funktioniert das? Hat man so z.B. bessere Chancen in der Elternzeit Teilzeit arbeiten zu können?

LG,

Jil

Hallo Jil,

google nach § 15 BErzGG.

Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen den Teilzeitwunsch in der Elternzeit ablehnen. Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Fälle ist es, wenn er eine Vertretung eingestellt hat. Wenn die Elternzeiterin aber schon frühzeitig die Teilzeittätigkeit in der Elternzeit angekündigt hat, kann er sich damit nicht herausreden.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.4.2005, 9 AZR 233/04

Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

Leitsätze

  1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Abs 5 bis Abs 7 BErzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.

  2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Später heißt es dann noch: „…Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, der Arbeitgeber eine Vertretung befristet eingestellt hat und weder diese noch die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern. Andernfalls wäre der Arbeitgeber gezwungen, den Arbeitnehmer in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit während der Elternzeit zu beschäftigen, obwohl für ihn auf Grund der erfolgten Einstellung einer Vertretungskraft kein Beschäftigungsbedarf besteht. Eine solche zusätzliche wirtschaftliche Belastung kann dem Arbeitgeber jedoch regelmäßig nicht auferlegt werden.“

Daran sieht man, dass bei frühzeitiger Ankündigung der Teilzeittätigkeit der Arbeitgeber die Teilzeit mit dem Argument nicht verweigern kann.
Gruß
EK

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Nachtrag
Hallo,

google nach § 15 BErzGG.

Mittlerweile dann wohl eher BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html

MfG

Ups

Mittlerweile dann wohl eher BEEG (Gesetz zum Elterngeld
und zur Elternzeit).

na klar, wie peinlich, alte Gewohnheit :smile:

Vielen Dank, das hilft mir sehr!!!

LG,

Jil