Lieber Daywalker8782
Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:
Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Deshalb erlaubt das Arbeitszeitgesetz
in außergewöhnlichen Fällen weitere Ausnahmen von den Arbeitszeit-
Grundnormen. Allerdings muss auch hierbei die Mehrarbeit innerhalb eines halben
Jahres auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche ausgeglichen werden . . .
Festhalten, was gelaufen ist:
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer –
länger arbeiten als die festgelegten acht Stunden am Werktag, muss die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber die Arbeitszeitverlängerung sowie den Ausgleich aufzeichnen.
Wenn von einer durch die Tarifvertragsparteien ermöglichten Verlängerung
der Arbeitszeiten ohne Ausgleich Gebrauch gemacht wird, muss die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die einer
solchen Verlängerung ohne Ausgleich zugestimmt haben. Die Unterlagen sind
mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Kontrollieren, wie es gelaufen ist:
Wer aber kontrolliert, ob das Arbeitszeitgesetz und die Ausnahmeregelungen auch
eingehalten werden? Dafür sind die Aufsichtsbehörden der Länder (in der Regel die
Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Arbeitsschutzämter) zuständig, die ja auch Ausnahmen
bewilligen können. Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die auf Grund des Gesetzes zu treffen sind, sie kann aber auch
sämtliche Auskünfte verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu
kontrollieren.
Wenn nicht alles so läuft, wie es laufen soll:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ordnungswidrig handeln, können mit einer
Geldbuße belegt werden – und die kann bis zu 15.000 € betragen. Aber was ist ein
ordnungswidriges Handeln? Das Gesetz sagt es klar: Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer tagsüber, nachts oder an Sonnund
Feiertagen über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
- die Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder
nicht rechtzeitig gewährt,
- die Mindestruhezeit nicht gewährt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig dafür
sorgt, dass eine kürzere Ruhezeit ausgeglichen wird,
- einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, die die Bundesregierung in Bezug
auf gefährliche Arbeiten, die Sonn- und Feiertagsruhe oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen, erlassen hat,
- das Beschäftigungsverbot an Sonn- oder Feiertagen nicht beachtet,
- eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer an allen Sontagen im Jahr beschäftigt
oder einen Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht bzw.
nicht rechtzeitig gewährt,
- einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Ausnahmen
von der Sonn- und Feiertagsruhe zuwiderhandelt,
- das Gesetz sowie die Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
nicht im Betrieb auslegt oder aushängt,
- eine längere Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
oder nicht richtig aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht mindestens zwei
Jahre lang aufbewahrt,
- der Aufsichtsbehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet
oder eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht gestattet.
All diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 15.000 € geahndet
werden. Lediglich beim Punkt 8 über die Aushänge bzw. Auslagen ist der Höchstsatz
geringer: Hier kann die Geldbuße bis zu 2.500 € betragen.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb
von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander
dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben,
beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung
um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit
innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch
Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen
wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht
mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen
werden.
Fünfter Abschnitt:
Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und
der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im
Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit
gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gelten nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der
Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen
seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten
Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich
vor.
# # soviel zum Gesetz ! ! !
Ihr seid ein Kleinbetrieb mit 9 Mitarbeitern und habt keine Arbeitnehmervertretung, welche Euch hilft - das bedeutet:
„Wer nicht Mitspielt der fliegt Raus“ ich kann Dir hier nur die Gesetzeslage aufzeigen, was Du daraus machst ist allein Deine Entscheidung.
Meiner Meinung nach habt Ihr nur Aussicht auf Erfolg, wenn Ihr alle gemeinsam beim Arbeitgeber vorsprecht - NOTFALLS MIT STREIK DROHEN - aber wenn Ihr Euch nicht einig seid, dann gibt es nur drei Möglichkeiten:
- Du kündigst
- Du gehst und suchst Dir etwas besseres . . .
- Du klagst Dein Recht beim Arbeitsgericht ein (Du hast gute Chancen auf eine Erfolgreiche Klage, bekommst sicher Recht (vorm Gesetz) aber ob Dein jetziger Arbietgeber damit leben kann und Dich weiterbeschäftigt, dass wage ich zu bezweifeln).
Viel Erfolg wünscht - [Zuversicht]