Frage zu Umsatzsteuer auf Gebührenrechnung von in Luxemburg ansässiger Verkaufsplattform

Hallo zusammen,

angenommen es sei folgender Fall:

Person A ist als Kleinunternehmer auf einer großen Verkaufsplattform B tätig. Die Plattform ist in Luxemburg ansässig. Bei Angabe einer USt-Id kann A Nettorechnungen über die Verkaufsgebühren von B erhalten.
Seit Ende 2016 muss jeder Händler, der bei B tätig ist, seine USt-Id angeben, um Nettorechnungen zu erhalten. Da A bislang als Kleinunternehmer tätig war, hatte er keine USt-Id gebraucht und sich erst Ende 2016 eine zuweisen lassen. Allerdings hat B ihm bereits zwei Rechnungen mit Umsatzsteuer über Verkaufsgebühren ausgestellt. Auf diesen Rechnungen steht: „Die für Deutschland entsprechende Umsatzsteuer ist enthalten.“

Da A Kleinunternehmer ist, gibt er die Verkaufsgebühren in seiner Umsatzsteuererklärung an. Nun hat der A aber ja bereits für besagte zwei Monate Umsatzssteuer auf die Gebühren entrichtet. Kann er diese beiden Rechnungen nun bei der Umsatzsteuererklärung weglassen? Schleißlich hat die Plattform B die deutsche Umsatzsteuer für diese Gebühren bereits kassiert und führt sie an den deutschen Staat ab.

Ist diese Vorgehensweise von A richtig?

Danke und viele Grüße
Ralf

Die Firma in Lux… darf nur Deut. USt. in der Rechnung ausstellen, wenn Diese eine Deutsche USt.-Nr haben. wenn dass der Fall ist, kann Können Sie die Steuer Natürlich gelten machen.

Ich habe aber daran Zweifel das das Unternehmen in Lux… Wirklich eine Deutsche USt.-Nr. hat. Auch wenn das möglich ist.

Dass sich ein großes Unternehmen in allen Mitgliedsstaaten der EU umsatzsteuerlich registrieren läßt, ist nicht ungewöhnlich.

Danke schon mal für die Antworten. Etwas Recherche hat gezeigt, dass B für Händler ohne hinterlegte USt-Id Bruttorechnungen mit 19% Mehrwertsteuer ausstellt und diese an das deutsche Finanzamt abführt.

Somit schuldet der A dem dt. Finanzamt doch keine Umsatzsteuer mehr für die beiden Gebührenrechnungen, für die B bereits Umsatzsteuer abgeführt hat? Er kann doch somit diese beiden Rechnungen bei seiner Umsatzsteuererklärung weglassen?!

Servus,

es gelten hier keine Recherche-Ergebnisse, die bei irgendwelchen anderen Unternehmern erhoben wurden, sondern nur der konkrete Einzelfall:

Wenn A sich gegenüber B mit seiner USt-Identifikationsnummer als Unternehmer ausweist, schuldet er als Leistungsempfänger die USt, ganz unabhängig davon, ob er sie als Vorsteuer abziehen kann oder ob er das als Kleinunternehmer nicht tun kann.

Einfacher ist es, wenn er sich nicht als Unternehmer zu erkennen gibt - dann kostet ihn die Leistung zwar 19 Prozent mehr, aber dafür hat er mit der Erklärung und Abführung der USt auf die empfangenen „13b“-Leistungen nichts weiter am Hut. Ob er die USt an B oder an das Finanzamt zahlt, kommt aufs gleiche heraus.

Schöne Grüße

MM

Amazon, und um dieses Unternehmen geht es hier, ist in allen europäischen Staaten als Unternehmer zur USt registriert. Muss es ja auch sein, weil aus den eigenen Lieferungen sämtliche Lieferschwellen locker überschritten werden.

Schöne Grüße

MM

Es geht um ebay.

Danke für die Infos.
Die Recherche beruht nicht auf den Informationen von Dritten, sondern war versteckt auf der Seite von B angeführt.

So wie ich dich verstehe, hat der A dann aber doch nur Nachteile, wenn er seine USt-Id als Kleinunternehmer bei B hinterlegt?
Du sagst doch, dass er dann trotzdem Umsatzssteuer schuldet, auch wenn B diese schon für zwei Rechnungen an das Finanzamt abgeführt hat. Oder verstehe ich das falsch? Das Finanzamt würde in dem Fall doch doppelt kassieren und A doppelt Umsatzsteuer zahlen (einmal an B, die an den Fiskus zahlen, und einmal an den Fiskus selbst)…

Ich sage

Wenn A sich gegenüber B mit seiner USt-Identifikationsnummer als Unternehmer ausweist, schuldet er als Leistungsempfänger die USt.

(zu ergänzen): … wenn der Leistungserbringer sein Unternehmen in einem anderen Land betreibt und auf seiner Rechnung keine USt ausweist.

Es geht also keineswegs darum, dass USt mehrfach bezahlt würde, sondern schlicht um die Unterscheidung zweier Fälle:

  1. Leistungserbringer führt USt ab und weist diese auf seiner Rechnung aus
  2. Leistungsempfänger führt USt ab

In beiden Fällen wird die USt insgesamt einmal bezahlt.

Ob der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist oder Regelbesteuerer, ist dafür gleichgültig. Der Unterschied ist nur, dass er als Regelbesteuerer die für bezogene Leistungen bezahlte USt als Vprsteuer abziehen kann, das kann er als Kleinunternehmer nicht - so wie er auch sonst keine Vorsteuer abziehen kann. Nachteil des Kleinunternehmers, wenn er vorwiegend für Unternehmer tätig ist - aber das führt woanders hin.

Schöne Grüße

MM

Du verwechselt da was.

1.) Es kann Dir egal sein, was der andere Unternehmer macht, wo er die USt bezahlt, abführt usw.

2.) Du musst Dich immer nur um das Geld (Umsätze) kümmern, das Du verdienst und diese Umsätze beim richtigen Finanzamt anmelden --> ggf. als Kleinunternehmer
3.) So lange Du Kleinunternehmer bist, kann es Dir egal sein, ob auf den Rechnungen USt ausgewiesen ist, denn Du hast keine Möglichkeit, die Dir in Rechnung gestellte USt als Vorsteuern geltend zu machen.