Frage zu Umsatzsteuer

Hallo
folgender Fall:
Herr S. ist Freibrufler und arbeitet hauptsächlich für Wirtschaftsunternehmen. Er ist nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Jetzt hat er ein Angebot von einem Unternehmen X, das umsatzsteuerbefreit ist, z.B.eine Stiftung. Herr S. erhält ein vom Unternehmen X festgelegtes Stundenhonorar, sagen wir 80,-/Stunde. (ohne MWst.)
Stimmt jetzt folgende Annahme:
Er muss jetzt, obwohl er von Unternehmen X keine MWSt. erhalten hat, entsprechend 16% Umsatzsteuer (ca.11.- Euro pro 80,-?)ans Finanzamt abführen, da er selbst nicht befreit ist.

War das jetzt zu wirr? Ich hoffe nicht:smile:

Danke!
Ayla

hallo,

es kommt doch auf den status des leistungserbringers an - wenn ein fliesenleger einem arzt die praxis fliest, kann er doch auch nicht netto abrechnen - die rechnungsstellung erfolgt unabhängig von der berechtigung zum vorsteuerabzug des leistungsempfängers - wenn nicht mehr als 80 euros drin sind, m u s s er seine rg. mit 68,97 + ust = 80,00 stellen…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
zunächst danke!

Aber:

wenn nicht mehr als 80 euros drin sind,
m u s s er seine rg. mit 68,97 + ust = 80,00 stellen…

Muss das dann auch so in der Rechnung stehen? Wenn ja, was macht Herr S., wenn die Rechnungsstellung über ein Formular erfolgt, auf dem keine Möglichkeit besteht, Angaben zu ändern bzw.zu ergänzen?

VG
ayla

Hallo,

wenn nicht mehr als 80 euros drin sind,
m u s s er seine rg. mit 68,97 + ust = 80,00 stellen…

Muss das dann auch so in der Rechnung stehen? Wenn ja, was
macht Herr S., wenn die Rechnungsstellung über ein Formular
erfolgt, auf dem keine Möglichkeit besteht, Angaben zu ändern
bzw.zu ergänzen?

das sieht aber irgendwie eher nach einer Gutschrift aus.

Grundsätzlich besteht inzwischen die Pflicht eine Rechnung auszustellen (ausser es wird vom Leistungsempfänger per Gutschrift abgerechnet) in dieser muss aber nicht zwingend die USt offen ausgewiesen sein. Nur der Leistungsempfänger kann dies Verlangen, wenn dieser offensichtlich keinen Wert darauf legt, sollte es dann wohl ok sein. Evtl. sollte man sich hier aber noch einmal rückversichern um nicht dann in einem Jahr haufenweise Rechnungen berichtigen zu dürfen, weil es dem Leistungsempfänger anders eingefallen ist.

Hast Du schon mal geprüft ob die Leistung nicht vielleicht steuerfrei sein könnte und deshalb das Formular keine USt vorsieht.

Grüße
Chris

Hallo!

Hast Du schon mal geprüft ob die Leistung nicht vielleicht
steuerfrei sein könnte und deshalb das Formular keine USt
vorsieht.

Grüße
Chris

Ja, da hat Chris recht, wir haben hier öfter den Fall, dass gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen ect. auf der Basis von Formularen abrechnen, weil die Leistunegn USt-frei sind, und das ansonsten in der Rechnungstellung meist falsch läuft.

zum Beispiel so was: (gibt aber noch andere Steuerbefreiungen-
Durchstöbere mal den §4 UStG.)

steuerfrei sind…
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn

a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,

b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und

c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben

Hallo Sibylle,

die große Krabbelkiste §4 UStG hat aber eine bedeutende Fußangel: Teilweise sind dadurch LuL ihrer sachlichen Natur nach von der USt befreit, teilweise aber abhängig davon, wer sie erbringt - ein schönes Beispiel die hier kürzlich diskutierte Nr. 11b, die der Post eine Sonderstellung gegenüber anderen Brieftransporteuren einräumt.

Wenn ich

  1. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien
    Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
    einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn

richtig verstehe, ist der Unternehmer, der für einen der genannten Verbände, Körperschaften usw. eine Leistung erbringt, hier nicht eingeschlossen: Der Auftraggeber selber will bei einer durch Formular vorgegebenen Abrechnung keine Vorsteuer bezahlen, mit der er nichts anfangen kann. Aber der Unternehmer, mit dem er abrechnet, ist dann der Lackierte, weil seine eigene Leistung nicht USt-befreit ist.

Lässt sich begründen, dass die an Unternehmer, die selber nicht die Kriterien aus Nr. 18 erfüllen, per Auftrag/Werkvertrag usw. „weitergegebene“ Leistung der dort genannten Verbände USt-befreit bleibt, also die USt-Befreiung irgendwie „abfärbt“, unabhängig davon, von wem sie letztlich erbracht wird? Im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers werden sie im üblichen Werkvertragsverhältnis wohl kaum tätig werden.

Schöne Grüße

MM

hm…jetzt bringst du mich ins grübeln.
Eigentlich logisch, was du schreibst.
ich forsche nochmals genauer und melde mich wieder.