Frage zu Umsatzsteuererklärung

Folgende Situation:
Ein Student betreibt seit Januar 2006 ein kleines Gewerbe mit monatlich ca. 200-300 Euro Einnahmen. Von Januar bis September hat er sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ab Oktober bestanden aber die Kunden auf eine ausgewiesene Mwst., sodass eine Ust-ID beantragt wurde und seit Oktober ausgewiesen wird.

Ist nun folgendes Vorgehen für die Steuererklärung richtig ? :
Für das gesamte Jahr 2006 wird ganz normal eine Einnahme-Überschussrechnung angelegt.
Für die Zeit von Oktober bis Dezember wird zusätzlich eine Berechnung der gezahlten/erhaltenen Umsatzsteuer erstellt.

Ist das korrekt so ?

Danke und Grüße,
Swen

Hallo Swen,

ganz so einfach wird dieser Fall leider nicht sein. Wenn jemand ein kleines „Gewerbe“ betreibt und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, darf er auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Selbst wenn die Kunden diese Verlangen. Viele Unternehmen geben sich eigentlich zufrieden, wenn der Hinweis auf den Rechnungen erfolgt, dass keine USt ausgewiesen werden darf, da § 19 UStG greift.

Sollte der Kleinunternehmer die USt ausweisen, so muss er diese abführen. Vorsteuer kann er trotzdem nicht geltend machen. Sollte er aber auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten, wären meiner Meinung nach auch die Umsätze aus den vorigen Monaten der USt zu unterwerfen. Er hätte aber Anspruch auf Vorsteuer. Diese Regelung bindet den Unternehmer,soviel ich weiß, für mindestens 2 Jahre. Also, gut anschauen.

Gruß
Isi

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Hallo Swen,

Ismail hat Recht. Bloß zur Ergänzung noch ein paar Einzelheiten:

  • Es gibt keine „Befreiung von der USt auf Antrag“. Es geht im vorliegenden Fall (und nur dann, wenn die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG eingehalten sind) um die Kleinunternehmerbesteuerung, die Dir Ismail erklärt hat.

  • Die Option zur Regelbesteuerung kann man nicht beliebig nach Monaten aussprechen. Sie bindet den optierenden Unternehmer fünf Jahre lang - zwei ist zu kurz gegriffen.

  • Die Sache mit der im vorliegenden Fall unberechtigt ausgewiesenen USt steht in § 14c Abs 2 UStG: Der Kleinunternehmer hat die Möglichkeit, entweder die unberechtigt ausgewiesene USt abzuführen, oder die ausgestellten Rechnungen zu berichtigen - er schuldet die falsch ausgewiesene USt aber erst dann nicht mehr, wenn er nachweist, dass der Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug nicht wahrgenommen oder korrigiert hat.

  • Wenn die Option zur Regelbesteuerung ausgesprochen wird (das ist möglich, bis die USt-Erklärung für das Kalenderjahr unanfechtbar ist), gilt dieses für das gesamte Kalenderjahr. Das heißt: USt auf alle Umsätze des Kalenderjahres abführen, Vorsteuerabzug wird dann im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften möglich.

Für die Entscheidung, was jetzt sinnvoll ist, müssen die drei Alternativen durchgerechnet werden. Korrektur der Rechnungen mit falschem USt-Ausweis dürfte kaum in Frage kommen, also bleiben die beiden „Option zur Regelbesteuerung“ und „Abführen der unberechtigt ausgewiesenen USt“.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke für Deine Antwort.

Wenn jemand ein kleines „Gewerbe“ betreibt und die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, darf er auch keine
Umsatzsteuer ausweisen. Selbst wenn die Kunden diese
Verlangen.

Das ist klar. Von Januar bis Oktober wurde ja in den Rechnungen auch keine Mwst. ausgewiesen, sondern ein Verweis auf §19.

Sollte er aber auf die Kleinunternehmer-Regelung
verzichten, wären meiner Meinung nach auch die Umsätze aus den
vorigen Monaten der USt zu unterwerfen. Er hätte aber Anspruch
auf Vorsteuer. Diese Regelung bindet den Unternehmer,soviel
ich weiß, für mindestens 2 Jahre. Also, gut anschauen.

OK, genau das würde ja bei meinem beschriebenen Fall zutreffen. Wahrscheinlich bringt eine Nachfrage beim Finanzamt hier am schnellsten Klarheit…

Grüße,
Swen

Folgende Situation:
Ein Student betreibt seit Januar 2006 ein kleines Gewerbe mit
monatlich ca. 200-300 Euro Einnahmen. Von Januar bis September
hat er sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Ab Oktober
bestanden aber die Kunden auf eine ausgewiesene Mwst., sodass
eine Ust-ID beantragt wurde und seit Oktober ausgewiesen wird.

Ist nun folgendes Vorgehen für die Steuererklärung richtig ? :
Für das gesamte Jahr 2006 wird ganz normal eine
Einnahme-Überschussrechnung angelegt.
Für die Zeit von Oktober bis Dezember wird zusätzlich eine
Berechnung der gezahlten/erhaltenen Umsatzsteuer erstellt.

Ist das korrekt so ?

Danke und Grüße,
Swen

Hallo,

nun bin ich verwirrt. Es wurde doch keine Mwst. unberechtigt ausgewiesen. Wie ich geschrieben hatte, wurde im September eine Ust-ID beantragt und diese berechtigt doch dann zum Ausweis der Ust.

  • Wenn die Option zur Regelbesteuerung ausgesprochen wird (das
    ist möglich, bis die USt-Erklärung für das Kalenderjahr
    unanfechtbar ist), gilt dieses für das gesamte Kalenderjahr.
    Das heißt: USt auf alle Umsätze des Kalenderjahres abführen,
    Vorsteuerabzug wird dann im Rahmen der dafür geltenden
    Vorschriften möglich.

OK, dann muss also auch die Ust für Rechnungen von Januar bis September abgeführt werden, obwohl in diesem Zeitraum gar keine Mwst. ausgewiesen wurde ?

Grüße,
Swen

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Hallo Swen,

nun bin ich verwirrt. Es wurde doch keine Mwst. unberechtigt
ausgewiesen.

Ein Kleinunternehmer, der nicht zur Regelbesteuerung optiert, ist nicht zum Ausweis von USt auf seinen Rechnungen berechtigt.

Wie ich geschrieben hatte, wurde im September
eine USt-ID beantragt und diese berechtigt doch dann zum
Ausweis der USt.

Die USt-Identifikationsnummer wird auch Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG erteilt - vgl. § 27a UStG. Sie dient dem Nachweis der Unternehmereigenschaft, in erster Linie bei innergemeinschaftlichen Erwerben. Sie hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung.

OK, dann muss also auch die Ust für Rechnungen von Januar bis
September abgeführt werden, obwohl in diesem Zeitraum gar
keine Mwst. ausgewiesen wurde ?

Im Fall der Option zur Regelbesteuerung: Ja. In diesem Fall muss die Option gegenüber dem Finanzamt ausgesprochen werden, das geht formlos mit einem Dreizeiler. Folge ist dann u.a. die Aufforderung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen usw… Wenn die Option z.B. für 2006 erstmals ausgesprochen wird, ist das erste Jahr, in dem wieder die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet werden kann (falls die Grenzen eingehalten werden und falls das dann noch im UStG steht), das Jahr 2011.

Die Alternative „Regelbesteuerung“ oder „ausgewiesene USt ohne Vorsteuerabzug abführen“ ist formal bis vier Wochen nach Abgabe der USt-Erklärung noch gegeben. Man schafft sich aber keine Freunde, wenn man so lange damit wartet. Sinnvoll ist es, sich spätestens mit der Erstellung der USt-Erklärung zu entscheiden.

Schöne Grüße

MM