Frage zu Umsatzsteuervoranmeldung Verein

Hallo liebe Fachmenschen,

ein Verein [V] erstellt eine Umsatzsteuervoranmeldung.
Die Einnahmen aus Wirtschaftlichem Betrieb werden mit 19%,- die aus Zweckbetrieb mit 7% multipliziert und ergeben die abzuführende Umsatzsteuer. Anschliessend werden die bereits gezahlten Umsatzsteuerbeträge der Ausgaben aus Wirtschaftlichem- und Zweckbetrieb davon abgezogen. Der Saldo wird dann an das Finanzamt abgeführt.

So weit, so gut…nun meine Frage:
MUSS das Finanzamt die Gegenrechnung aktzeptieren?
Oder könnte es sagen: „ok - zahl erst mal die Steuern von Deinen Einnahmen, ob wir die bereits gezahlten Steuern dann erstatten, werden wir mal prüfen“ ???

Werweisswas?
Wie immer: Danke für all Eure Tips und Hinweise

Grüssle
Suse

Hallo liebe Suse,

meiner Meinung nach erfolgt der Vorsteuerabzug zurecht.
Diese müssen natürlich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins zugrunde liegen, woraus sich die Berechtigung des Abzuges herleiten lässt.

Herzliche Grüsse

Servus,

ein Verein [V] erstellt eine Umsatzsteuervoranmeldung.

das ist löblich.

Die Einnahmen aus Wirtschaftlichem Betrieb werden mit 19%,-
die aus Zweckbetrieb mit 7% multipliziert und ergeben die
abzuführende Umsatzsteuer.

das ist nicht ganz richtig.

Die Einnahmen enthalten ja schon die USt. Beispiel: Einnahmen aus Zweckbetrieb = 7.560 €. Umsatz ist dann = 7.560 € / 1,07, also 7.065,42 €. USt = 7.065,42 € * 0,07, also 494,58 €.

Anschliessend werden die bereits
gezahlten Umsatzsteuerbeträge der Ausgaben aus
Wirtschaftlichem- und Zweckbetrieb davon abgezogen.

Das ist grundsätzlich richtig, mit zwei Einschränkungen:

(1) Die Ausgaben müssen eindeutig dem jeweiligen Bereich zuordenbar und auch in den Aufzeichnungen tatsächlich zugeordnet sein.
(2) Der Vorsteuerabzug hat auch eine formale Seite: Vorsteuerabzug nur aus Rechnungen, die formal die Kriterien aus § 14 Abs. 4 UStG erfüllen:

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html

Der Saldo
wird dann an das Finanzamt abgeführt.

Einverstanden.

So weit, so gut…nun meine Frage:
MUSS das Finanzamt die Gegenrechnung aktzeptieren?

Die Voranmeldung entspricht einem Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das heißt, zunächst ist sie einfach so wie sie ist und wirkt genau so, als wäre sie vom FA als Steuerbescheid ergangen. Aber im Zuge der Nachprüfung kann auch etwas anderes rauskommen. Davon erfährt der Verein dann aber früh genug.

Oder könnte es sagen: „ok - zahl erst mal die Steuern von
Deinen Einnahmen, ob wir die bereits gezahlten Steuern dann
erstatten, werden wir mal prüfen“ ???

In diesem Fall, wenn aus irgendeinem kühlen Grunde Zweifel am Vorsteuerabzug bestünden, erginge - nach entsprechender Prüfung, die normalerweise mit geeigneten Rückfragen und/oder Anforderung von Belegen verbunden sein wird, ein Bescheid über die USt-Vorauszahlung - das ist extrem selten, wäre etwa der Fall, wenn zusammen mit der eingangs erwähnten Rechnung auch die zugehörigen Unterlagen reingegeben würden, so dass der Fehler bei der Berechnung der USt offenbar wäre.

In der Regel werden Änderungen im Rahmen einer USt-Nachschau, USt-Sonderprüfung, Betriebsprüfung oder auch schlicht Prüfung im Zuge der Veranlagung (bzw. des Verfahrens zur KSt-Befreiung) auf das Kalenderjahr bezogen vorgenommen werden: Wenn zumindest ein bissel mehr Anhaltspunkte für eine Prüfung vorliegen, z.B. die Überschussrechnungen für die einzelnen Bereiche des Vereins.

Nochmal eine andere Situation ergibt sich bei USt-Guthaben aus USt-Voranmeldungen oder geänderten USt-Voranmeldungen: In diesem Fall entsprechen die USt-Voranmeldungen nur und erst dann einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn das FA der Voranmeldung zugestimmt hat. Der Unterschied ist, dass hier das Guthaben dann sehr lange stehen kann, ohne dass der Kassenwart „weiß, woran er ist“.

Schöne Grüße

MM