Frage zu unverständliche Bedienungsanleitung - nicht deutschsprachige BA
Hallo
Ich bin durch Zufall beim Surfen auf folgende, doch schon ältere Information gestoßen:
Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs35.htm
Nun würde mich, aufgrund des Alters dieser Abhandlung, interessieren wie es aktuell damit aussieht.
Hat ein Kunde/Käufer heutzutage ein Anrecht auf eine
A:smile: deutschsprachige Bedienungsanleitung
B.) wenn in Deutsch dann auch eine für Ihn verständliche BA
Und was kann man machen wenn A oder B nicht gegeben ist?
Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung)
Zahlung eines bestimmten Minderungsbetrages (Minderung)
Nun würde mich, aufgrund des Alters dieser Abhandlung,
interessieren wie es aktuell damit aussieht.
Hat ein Kunde/Käufer heutzutage ein Anrecht auf eine
A:smile: deutschsprachige Bedienungsanleitung
im genannten Link wird ein sehr weites Spektrum behandelt. Was dort unter Bedienungsanleitung behandelt wird, deckt sich nicht mit dem, was üblicherweise darunter verstanden wird. So besteht bei komplizierten technischen Geräten unter Umständen ein Anspruch auf eine Bedienungsanleitung, nicht aber auf technische Referenzunterlagen, für den Umbau oder die Erweiterung. Zudem muss sich eine Anleitung bestenfalls auf die Bedienung selbst, nicht aber auf die Grundlagen beziehen. So kann nicht erwartet werden, dass in der Anleitung eines Autos beschrieben wird, das durch Drehen des Lenkrades die Fahrtrichtung, durch betätigen des Gaspedals die Motordrehzahl erhöht wird. Auch wie Zündkerzen und Bremsbeläge zu wechseln, oder Tuningteile anzubringen sind, muss nicht beschrieben werden.
B.) wenn in Deutsch dann auch eine für Ihn verständliche BA
Wenn eine Verpflichtung besteht, dann natürlich auch so, dass die Anleitung allgemein verständlich ist.
Und was kann man machen wenn A oder B nicht gegeben ist?
Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung)
Zahlung eines bestimmten Minderungsbetrages (Minderung)
Wie sieht dazu die aktuelle Rechtssprechung aus?
Das ist weniger eine Frage der Rechtsprechung sondern der Gesetzeslage, die sich nach Erscheinen des Artikels durch die Schuldrechtreform deutlich geändert hat. Seit dieser sieht das Gesetz grundsätzlich zunächst die Nachbesserung durch den Verkäufer vor. D.h. der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit einräumen den Mangel abzustellen.
So wie ich dich jetzt verstanden habe wäre bei einer nichtdeutschen sowie
einer für die betreffende Person unverständliche Bedienungsanleitung der
erste Schritt, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
Das wird in der Realität aber in der Regel sinnlos sein und scheitern.
Warum ich das meine?
Bei Nichtvorhandensein einer deutschen BA wird es in der Regel auch keine
geben. Ausnahmen mögen auch hier die Regel bestätigen, werden aber Ausnahmen
bleiben.
Auch bei einer für den Käufer unverständlichen oder auch missverständlichen BA
wird der Verkäufer in der Regel keine Abhilfe schaffen können.
Es wird bei normalen Geräten, sei es ein TV Gerät/LCD Flachbildschirm oder HDD-Videorecorder, keine alternativen bzw. verständlicheren BAs geben.
Ich frage mich das auch deshalb, weil ich mir nicht vorstellen kann wie sich
heutzutage ältere und/oder nicht Technik affine Menschen zu verhalten haben
wenn sie ein Gerät erwerben mit dem sie nicht zurecht kommen.
Und die gibt es zu genüge.
Auch Technik Fans sitzen lange und oft vor einer BA und grübeln über Worthülsen
die dem Onlinetranslator des Chinesich-Deustch Übersetzers entsprungen sein
könnten.
So wie ich dich jetzt verstanden habe wäre bei einer
nichtdeutschen sowie einer für die betreffende Person unverständliche
Bedienungsanleitung der erste Schritt, dem Verkäufer die Möglichkeit
zur Nachbesserung zu geben.
Genau. Wie bei jedem Mangel.
Das wird in der Realität aber in der Regel sinnlos sein und
scheitern.
Warum? Es könnte doch sein, dass die Deutsche Version vielleicht einfach nicht mitgeliefert wurde. Oder dass es eine bessere Version irgendwo im Internet gibt. Oder das Problem wird durch eine mündliche Einweisung des Verkäufers gelöst. Oder durch die Installation vor Ort.
Letztere beide sind übrigens auch heute noch der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Auch bei einer für den Käufer unverständlichen oder auch
missverständlichen BA
wird der Verkäufer in der Regel keine Abhilfe schaffen können.
Tja, da müsste man aber erstmal schauen, ob es am Manual oder am Käufer liegt.
Ich frage mich das auch deshalb, weil ich mir nicht vorstellen
kann wie sich heutzutage ältere und/oder nicht Technik affine Menschen
zu verhalten haben wenn sie ein Gerät erwerben mit dem sie nicht
zurecht kommen.
Sich erklären lassen, wie’s geht? (Was meist beim kleinen Händler problemloser funktioniert als beim Mmarkt). Oder sich ein Gerät aussuchen, das einfacher zu bedienen ist?
Anyway, grad hier würde ich jetzt einfach mal davon ausgehen, dass kein Mangel vorliegt. Und es sich deshalb auch nicht um ein Problem des Verkäufers handelt.