Hallo,
ich habe letztes Jahr mit einem Reisebuchverlag einen Bestellvertrag über ein Buchkapitel von 70 Seiten mit einem Honorar abgeschlossen. Danach sollte ein Autorenvertrag folgen.
Nach der fristgerechten Abgabe teilte mir der zuständige Redakteur telefonisch mit, dass die Texte nicht gefallen und nicht in das Verlagskonzept passen. Eine Möglichkeit zur Nachbesserung (Frist im Vertrag 4 Wochen) gab es nicht. Der Werklohn (eine Unkostenpauschale für Reisekosten) wurde mir komplett ausgezahlt.
§3 Pflichten des Bestellers. Der Werklohn wird nach Abgabe des Manuskriptes ausgezahlt. Damit sind sämtliche Reisespesen, Rechte und Ansprüche des Werkunternehmers abgegolten.
§1 Vertragsgegenstand
Der Besteller ist Herausgeber eines Andalusienreiseführers im xxx-Verlag. Er beabsichtigt den Führer im XXX-Verlag Reiseführerkonzept herauszubringen, Gliederung, äußerer und innerer Form entsprechend den folgenden Vorgaben. Frau Susanne S. wird zu diesem Zweck ein Kapitel Andalusien mit einem Seitenumfang von 70 Seiten erstellen.
§6 Es gilt das Werkvertragsrecht.
Frage: Wie verhält es sich nun mit dem Urheberrecht an den Texten? Reichen diese Vereinbarungen aus, dass sie an den Verlag als Besteller übergehen? Oder hätte der Verlag die Urheberrechte in diesem Fall ausdrücklich beanspruchen müssen?
Ich möchte die Texte gerne veröffentlichen, bin aber sehr verunsichert und habe Angst vor rechtlichen Streitigkeiten. Über eine Beurteilung wäre ich sehr dankbar!!!
Eure Susanne
Leider ein typischr Werkvertrag - Ihr Ansprüche sind abgegolten und sind an den Verlag übergegangen. Sie bleiben der Urheber, der Verlag muss IHNEN aber nun ein Nutzungsrecht einräumen für die Texte, denn diese haben sie abgetreten - sie dürfen diese nicht ohne Genehmigung nutzen.
Urheberrechte sind in Deutschland nicht übertragbar. Höchstens Verwertungsrechte…
Aus den zitierten Passagen kann ich nicht entnehmen ob du die Werte anderweitig verwerten darfst oder nicht. Insofern es deratige PAssagen nicht gibt, solltest du deine Werke auch weiter nutzen dürfen. Die sicherste Alternative, sprich einfach mit dem Verlag und frag die.
Also das Urheberrecht kann nach deutschem Recht nicht abgetreten oder verkauft werden, nur die Nutzungsrechte können per Vertrag verkauft werden. Beim Lizensieren der Nutzungsrechte, müssen die Nutzungsarten ganz genau bschrieben werden. Sind einzelen Nutzungsarten nicht benannt, sind sie auch nicht verkauft, z.B. Nutzungs im Internet bei Fotos. So wie ich das hier sehe, ist das Werk ja nicht abgenommen, also dürften auch keine Nutzungsrechte abgetreten worden sein. Muss man aber im Einzelfall genauer prüfen.
Hoffe konnte ein wenig helfen.
G
JAG
Hallo Susanne,
ich würde dem Verlag schreiben und ihn bitten, die Rechte an dich zurück zu geben (übliches Procedere), dann bist du auf der sicheren Seite!
Viel Erfolg und alles Gute,#
Donata
Hallo Susanne,
Urheberrechte an einem Werk bleiben grundsätzlich beim Inhaber; sie sind unverkäuflich. Was ein Urheber vergeben kann sind Nutzungsrechte. Diese waren wohl gedacht mittels Werkvertrag, alleinig dem Verlag zur Verfügung zu stehen. Kündigt der Verlag den Werkvertrag, hat er auch keinen Anspruch mehr auf das Nutzungsrecht. Du kannst somit für deinen Artikel auch Dritten ein Nutzungsrecht einräumen.
Gruß
Formator
Hallo Susanne,
sorry, das geht über mein Wissen hinaus, ich kann dir leider nicht helfen.
Viel Glück bei den anderen!
Ich grüße Sie,
ich müßte noch ein Wenig nachlesen. Vorab weise ich Sie auf folgende Seite hin:
http://www.wsp.de/bibliothek/urheberrecht/bib058.php
Ich hoffe, dass ich im Laufe dieser Woche dazu kommen kann, dann melde ich mich noch einmal.
Bitte Schicken Sie mir noch einmal eine Nachricht, damit ich dies nicht vergesse.
Besten Dank und ich hoffe, dass der Link Ihnen ein Wenig hilft
schöne Grüße
Hallo!
Der Werklohn (eine Unkostenpauschale für Reisekosten) wurde mir komplett ausgezahlt.
§3 Pflichten des Bestellers. Der Werklohn wird nach Abgabe des Manuskriptes ausgezahlt. Damit sind sämtliche Reisespesen, Rechte und Ansprüche des Werkunternehmers abgegolten.
§1 Vertragsgegenstand Der Besteller ist Herausgeber eines Andalusienreiseführers im xxx-Verlag. Er beabsichtigt den Führer im XXX-Verlag Reiseführerkonzept herauszubringen, Gliederung, äußerer und innerer Form entsprechend den folgenden Vorgaben. Frau Susanne S. wird zu diesem Zweck ein Kapitel Andalusien mit einem Seitenumfang von 70 Seiten erstellen.
§6 Es gilt das Werkvertragsrecht.
Frage: Wie verhält es sich nun mit dem Urheberrecht an den Texten? Reichen diese Vereinbarungen aus, dass sie an den Verlag als Besteller übergehen? Oder hätte der Verlag die Urheberrechte in diesem Fall ausdrücklich beanspruchen müssen?
Urheberrechte kann man (im Gegensatz zum Copyright) nicht vollständig verkaufen, nur die darin eingeschlossenen Nutzungsrechte. Je nachdem wie es im Vertrag konkret geregelt ist, hast du entweder das exklusive Nutzungsrecht an deinem Text übertragen oder nur ein einfaches. Der erste Fall ist aber wahrscheinlicher. Dann dürftest du die Texte ohne Zustimmung des Verlages nicht anderweitig nutzen.
Ich möchte die Texte gerne veröffentlichen, bin aber sehr verunsichert und habe Angst vor rechtlichen Streitigkeiten.
Warum fragst du nicht einfach erstmal beim Verlag an was der davon hält? Fragen kostet nichts 
Gruß, Jan.