Meine Freundin macht momentan gerade eine Weiterbildung. Doch um jedoch Nutzen davon zu haben,müsste sie anschließend jedoch eine weitere Weiterbildung machen (gehören themenmäßig zusammen). So wurde das damals auch vom Arbeitsamt gesagt und angekündigt. Wie ist das eigentlich: Gabs da nicht immer eine 3jährige Sperre nach jeder Maßnahme ? Sie würde nach der aktuellen Maßnahme wieder Arbeitslosenhilfe beziehen. Nach meinem Kenntnisstand ist ein Sperre bei A-Hilfe-Empfängern doch nicht zutreffend,oder ?
hi,
fraglich ist im Moment, um was für eine „Weiterbildung“ es sich bei Deiner Freundin handelt. Denn es gilt:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html
Im 4.Kapitel, 6.Abschnitt steht in §79:
(1) Ist der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme bereits als Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch das Arbeitsamt gefördert worden, so kann er erneut nur gefördert werden, wenn wegen der besonderen Schwierigkeiten einer beruflichen Eingliederung die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unerläßlich ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bei der vorherigen Förderung
an einem für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmeteil teilgenommen hat,2. an einer Maßnahme zur Feststellung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (Feststellungsmaßnahme) teilgenommen hat oder3. die Maßnahme aus einem wichtigen Grund nicht beenden und nicht fortsetzen konnte.
Also Feststellungsmaßnahme oder Maßnahme mit mehreren Teilen, was aber ziemlich ungewöhnlich ist. Die nicht ganz saubere Variante ist: Die Interpretation der besonderen Schwierigkeit der beruflichen Eingliederung führt bei vielen Arbeitsämtern zu sogenannten Manahmekarrieren. Nach meiner Meinung ist es aber Ignoranz bzw. Inkompetenz des Beraters.
mfg
erle
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