Frage zu Zusammenveranlagung

Hallo,

ist nur ein Ehepartner berufstätig, wird ja Steuerklasse 3 bei diesem angewandt. Aufgrund des geringen Steuerabzugs vom Lohn dürfte dann doch in jedem Fall eine große Nachzahlung fällig sein, oder?

Danke schonmal.

Gruß

seventh_son

ist nur ein Ehepartner berufstätig, wird ja Steuerklasse 3 bei
diesem angewandt. Aufgrund des geringen Steuerabzugs vom Lohn
dürfte dann doch in jedem Fall eine große Nachzahlung fällig sein, oder?

Wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig ist nicht.

ist nur ein Ehepartner berufstätig, wird ja Steuerklasse 3 bei
diesem angewandt. Aufgrund des geringen Steuerabzugs vom Lohn
dürfte dann doch in jedem Fall eine große Nachzahlung fällig sein, oder?

Wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig ist nicht.

Das verstehe ich nicht.

Der Vorteil der Zusammenveranlagung besteht ja im Ehegattensplitting. Das gesamte Einkommen wird halbiert und dort die Steuerklasse des jeweiligen Ehepartners angewandt. Wenn jetzt ein Ehepartner gar nicht arbeitet und somit keine Steuern zahlt, heißt das doch, dass nur nach Steuerklasse 3 abgerechnet wird, wo der Abzug ja sehr gering ist. Somit wird das gesamte Einkommen mit Steuerklasse 3 belegt.

Würde der andere Ehepartner arbeiten, käme er in Steuerklasse 5, wo viel abgezogen wird, und somit bekäme das Paar insgesamt auch viel höhere Abzüge insgesamt.

Hallo seventh-son,

bei der Lohnsteuerberechnung ist vom Jahreslohn auszugehen. Dazu wird zunächst die Monatsvergütung auf den Jahreslohn hochgerechnet. Dann werden verschiedene Freibeträge und Pauschalen abgezogen (steht alles im §39b EStG). Von so dem verringerten Betrag wird die Einkommensteuer nach dem gültigen Einkommensteuertarif berechnet und dann durch 12 geteilt. Das Ergebnis ist die monatliche Lohnsteuer. Sonderfälle mal außen vor - Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig sind und nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht. Die Lohnsteuer berücksichtigt also, dass ein Ehepaar nur ein Arbeitseinkommen hat. Es kann im Normalfall also nicht zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung kommen, es sei denn es gibt weitere Einkünfte anderer Art (z. B. Zinseinkünfte oberhalb des Sparerfreibetrages oder Mieteinkünfte). Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass unsere Finanzverwaltung den Lohnsteuerabzug zu gering bemisst und der Staat bis ins Folgejahr einen großen Teil der Lohn-/Einkommensteuer dem Steuerzahler stunden würde.

MfG
Zemionow

Servus,

Lohnsteuerabzug nach Klassen III/V kann auch beantragt werden, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Das ist auch sinnvoll, wenn der Arbeitslohn des einen deutlich höher ist als der des anderen. Diese Fälle führen dann öfter mal zu den verbreiteten Veranlagungen mit Nachzahlung von ESt. Wenn man geschickt damit umgeht, kann man auf diese Weise durchaus ein zinsloses Darlehen vom Fiskus bekommen, und der Fiskus macht da auch mit - mit oder ohne Vorstellungskraft.

Um dem Problem der unerwarteten ESt-Nachzahlungen abzuhelfen, gibts ab 2010 das Faktorverfahren, formal mit LSt-Klasse IV, aber nur einem anteiligen Lohnsteuerabzug auf den zu versteuernden Bruttolohn, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Steuerbruttos beider Ehegatten, sozusagen einer „Schattenveranlagung“. Antrag ist in den Lohnsteuerermäßigungsantrag integriert.

Der Irrtum des UP liegt aber woanders, nämlich in der Verwechslung von Lohnsteuerabzug und Veranlagung. Es ist wenig bekannt, dass bei der Veranlagung zur ESt die Lohnsteuerklassen überhaupt keine Rolle spielen.

Schöne Grüße

MM

Der Irrtum des UP liegt aber woanders, nämlich in der
Verwechslung von Lohnsteuerabzug und Veranlagung. Es ist wenig
bekannt, dass bei der Veranlagung zur ESt die
Lohnsteuerklassen überhaupt keine Rolle spielen.

Ok, also berücksichtigen die Lohnsteuerklassen nicht die Veranlagungsart, sondern nur die Freibeträge?

Servus,

die Lohnsteuerklassen dienen nur der Berechnung des Lohnsteuerabzuges und haben keinerlei Einfluss auf die Veranlagung zur ESt. Bei der Veranlagung richtet sich die Anwendung des Ehegattensplittings nur nach dem Sachverhalt und nach dem gestellten Antrag.

Die Lohnsteuerklassenkombination III/V rechnet so, als wäre nur einer der Ehegatten berufstätig. Die Kombination IV/IV rechnet so, als würden beide gleich viel verdienen. Auf diese Weise führt IV/IV systematisch zu einem im Vergleich zur Veranlagung zu hohen LSt-Einbehalt, wenn einer der Ehegatten mehr verdient als der andere.

Weil aber III/V in dieser Situation zu einer unerwarteten Nachzahlung bei Veranlagung führen kann (die festgesetzte ESt ist genau gleich hoch, aber der LSt-Abzug war niedriger), gibt es ab 2010 das Faktorverfahren: Beide Ehegatten beantragen gemeinsam mit Lohnsteuerklasse IV/IV die Eintragung eines Faktors, der dazu führt, dass die LSt ungefähr so einbehalten wird, wie das bei der Veranlagung festgesetzt werden wird. Man hat dann also nicht ein Jahr lang hohen LSt-Abzug und bei Veranlagung eine mehr oder weniger große Erstattung.

Schöne Grüße

MM

Ich habe jetzt mal mit den Lohnsteuer- und Einkommenssteurrechnern von steuertipps.de herumgespielt.

Ein Einkommen von 40.000 Euro führt im Splittingtarif zu einer Steuer von 5518 Euro.

Der gleiche Lohn führt in Steuerklasse 3 zu einem Lohnsteuereinzug von 4080 Euro laut Rechner.

Angenommen wurde ein Einkommen rein durch nichtselbstständige Arbeit.

Hier ergibt sich ein Differenzbetrag von 1438 Euro. Das wäre in meinem Augen eine ganz schön heftige Nachzahlung.

Rechnen die Programme falsch oder übersehe ich irgendetwas?

Desweiteren würde ich erwarten, dass die Abzüge für 2x 20.000 Euro in Steuerklasse IV demselben Wert entsprechen wie 1x 40.000 Euro in Steuerklasse 3.

Dem ist aber nicht so, der Lohnsteuereinzug bei 20.000 Euro beträgt 1922 Euro. Das wären dann 3844 Euro zusammen und entspricht nicht den 4080 Euro in Steuerklasse III für 40.000 Euro.

Man hätte dann sogar eine noch größere Nachzahlung zu leisten.

Die Lohnsteuerklassenkombination III/V rechnet so, als wäre
nur einer der Ehegatten berufstätig.

Habe bei Finanztipp etwas anderes gefunden:

„Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v. H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.“

Servus,

oder übersehe ich irgendetwas?

die Lohnsteuertabellen rechnen mit Bruttoarbeitslohn, die ESt-Tabellen mit zu versteuerndem Einkommen. Bruttoarbeitslohn minus Werbungskosten minus Sonderausgaben minus paar andere Abzüge gleich zu versteuerndes Einkommen.

Wenn man vergleichen will, muss man nicht in die ESt-Tabelle gehen, sondern in die Lohnsteuertabelle (Jahr). Oder eben die ESt-Veranlagung komplett simulieren, um den Betrag des zu versteuernden Einkommens zu kennen.

Schöne Grüße

MM

Die Unterschiede dürften darin liegen, dass Du auf den gleichen Betrag (40.000 Euro) einmal die Lohnsteuertabelle bzw. den Lohnsteuertarif (40.0000 Euro = Bruttolohn) und einmal die Einkommensteuertabelle bzw. den Einkommensteuertarif (40.000 Euro = zu versteuerndes Einkommen) angewendet hast.
Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle werden von den 40.000 erst noch Werbungkostenpauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag und Vorsorgepauschale abgezogen - das zu versteuernde Einkommen ist somit wesentlich niedriger als 40.000 Euro.

Idaho

Servus,

Man hätte dann sogar eine noch größere Nachzahlung zu leisten.

Nein, eine kleinere. Weil schon mehr LSt einbehalten worden ist. Das hat damit zu tun, dass nicht - wie ich als eingeschworener Feind der III/V irrtümlich geschrieben habe - bei III/V von Lohn nur bei einem der Ehegatten ausgegangen wird, sondern bloß von einem bedeutenden Unterschied zwischen den beiden Lohnbeträgen.

Und nochmal: Es ist nicht sinnvoll, in den Begriffen „Nachzahlung“ und „Erstattung“ zu denken, wenn ganz unabhängig von den Lohnsteuerklassen die bei der Veranlagung festgesetzte ESt ganz genau gleich hoch ist.

Im übrigen bleibt mir nur, nochmal das Faktorverfahren warm zu empfehlen, bei dem der Lohnsteuerabzug von vornherein ganz gut zur festzusetzenden ESt passt. Es ist dafür einmal wieder - wie bei den meisten positiven Neuerungen - viel zu wenig Reklame gemacht worden.

Schöne Grüße

MM

Faktorverfahren und Verstöße im Arbeitsrecht
Hi !

Im übrigen bleibt mir nur, nochmal das Faktorverfahren warm zu empfehlen,
viel zu wenig Reklame gemacht worden.

Ich halte das Faktorverfahren für nicht mit der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, zu der in den allermeisten Fällen auch die Höhe des Arbeitslohnes gehört, vereinbar. Es sollte daher, bevor das Faktorverfahren empfohlen wird, IMMER ein Blick in die Arbeitsverträge und die dortigen Verschwiegenheitsklauseln geworfen werden.

Mir sind persönlich Arbeitgeber bekannt, die Mitarbeiter entlassen würden, wenn diese das Faktorverfahren anwenden würden.

BARUL76

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Und nochmal: Es ist nicht sinnvoll, in den Begriffen
„Nachzahlung“ und „Erstattung“ zu denken, wenn ganz unabhängig
von den Lohnsteuerklassen die bei der Veranlagung festgesetzte
ESt ganz genau gleich hoch ist.

Das denke ich schon, denn mir würde eine größere Nachzahlung mehr weh tun als etwas weniger zur Verfügung stehendes Geld pro Monat, was ja durch Wahl der Steuerklassen halbwegs beeinflusst werden kann.

Mir sind persönlich Arbeitgeber bekannt, die Mitarbeiter
entlassen würden, wenn diese das Faktorverfahren anwenden
würden.

Entschuldige bitte meine (wahrscheinliche doofe) Frage, aber weswegen wird denn da die Verschwiegenheitspflicht verletzt? Das FA weiß (hoffentlich) die Einkünfte, dann bliebe ja nur der Ehepartner. Solltest du diesen etwa gemeint haben?

Gruß
Granini

Hi !

Nicht nur das Finanzamt bekommt die Daten des Faktorverfahrens, sondern auch der Arbeitgeber des Ehegatten. Wenn die beiden Arbeitgeber in der gleichen Branche sind, kann man so sehr schnell erfahren, was der Konkurrent seinen Mitarbitern bezahlt.

BARUL76

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Ah ok, daran hatte ich nicht gedacht, vielen Dank für die Aufklärung!

Gruß
Granini