Frage zum § 141 ZPO

Hallo,

in § 141 ZPO heißt es:

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

Frage:

Bezieht sich der Begriff „Partei“ hier nur auf den Kläger bzw. Beklagten selbst oder ist sein Prozessbevollmächtigter in der Bezeichnung „Partei“ inbegriffen, sodass nach § 141 (1) ZPO u. U. gänzlich auf eine Ladung des Klägers/Beklagten sowie seines Prozessbevollmächtigten verzichtet werden kann, sodass diese Partei dann nur schriftlich vertreten ist und die mdl. Verhandlung nur mit der Gegenseite und den Zeugen durchgeführt wird, ohne dass ein Versäumnisurteil gegen die abwesende Seite ergehen darf?

Danke für eine kurze Antwort,

Martin

Hallo,
Bezieht sich der Begriff „Partei“ hier nur auf den Kläger bzw.
Beklagten selbst oder ist sein Prozessbevollmächtigter in der
Bezeichnung „Partei“ inbegriffen, sodass nach § 141 (1) ZPO u.
U. gänzlich auf eine Ladung des Klägers/Beklagten sowie seines
Prozessbevollmächtigten verzichtet werden kann, sodass diese
Partei dann nur schriftlich vertreten ist und die mdl.
Verhandlung nur mit der Gegenseite und den Zeugen durchgeführt
wird, ohne dass ein Versäumnisurteil gegen die abwesende Seite
ergehen darf?

Partei meint hier ausschließlich den Kläger oder den Beklagten selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte, da der Sinn der Regelung darin besteht, diese vor Ort zu haben und direkt befragen zu können.

Mit eine Befreiung der Partei/Rechtsanwalt hat die Norm garnichts zu tun. In einer mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich die Partei oder ihr Prozessvertreter anwesend sein.

Gruß
Dea

vielen dank!!