Hallo,
in § 141 ZPO heißt es:
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
Frage:
Bezieht sich der Begriff „Partei“ hier nur auf den Kläger bzw. Beklagten selbst oder ist sein Prozessbevollmächtigter in der Bezeichnung „Partei“ inbegriffen, sodass nach § 141 (1) ZPO u. U. gänzlich auf eine Ladung des Klägers/Beklagten sowie seines Prozessbevollmächtigten verzichtet werden kann, sodass diese Partei dann nur schriftlich vertreten ist und die mdl. Verhandlung nur mit der Gegenseite und den Zeugen durchgeführt wird, ohne dass ein Versäumnisurteil gegen die abwesende Seite ergehen darf?
Danke für eine kurze Antwort,
Martin