Frage zum Arbeitszeitdiebstahl

Vielen Dank für die Antwort.
Warum kein Betriebsrat? Weil uns schon damit „gedroht“ wurde, wer das Wort „Betriebsrat“ alleine ausspricht, fliegt. Wir wollten schon mal einen Betriebsrat auf die Beine stellen… bei ca. 100 Beschäftigten ja sinnvoll.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl oder Arbeitszeitbetrug begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Vielen Dank für die Antwort.

Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.

Ja - ich verstehe … aber einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.

Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Eine Mitschuld gibt es da eindeutig nicht.
Wenn von oben das toleriert wird, kann man tatsächlich von einem Gewohnheitsrecht, ja betrieblicher Übung sprechen.
Aber etwas seltsam ist das dann schon.
Alles Gute

hallo,

„Gewohnheitsrecht“. gibt es im Arbeitsrecht nicht !!°!!
Jeder AN hat die gleichen arbeitsrechtlichen Gesetze.

Ihr seid dazu verpflichtet, euren Arbeitsplatz zu erhalten und wenn dieses durch Kollegen gefährdet ist, dann habt ihr es eurem Chef zu melden, oder wollt ihr nächstes Jahr bei der Jobagentur vorsprechen und einen
Antrag ausfüllen?
Eure Kollegen gefährden euren Arbeitsplatz !!!
Ihr seit im Kollektiv, was auch Vorteile hat, dann muss euer Chef etwas unternehmen!!
Zusammen seid ihr die starken und dann zählt die Sympathie nicht mehr, wenn euer Chef schlau ist.
Ihr müsst ihm klar machen, dass ihr ihn und euren Arbeitsplatz schützen wollt und müsst.

Anonym oder nicht ???

Man kann das Problem auch durch einen Freund oder Bekannten ( wenn ihr einen kennt) dem Chef näher bringen, dass etwas in seiner Firma nicht stimmt, dann werden die sympathien aber gereizt, wenn es um das „liebe“ Geld des Chefs geht.
Es ist ja nicht das erste mal, dass das Personal, den Chef ruiniert hat.

Ihr schwärzt garkeinen an, sondern schützt euch selbst vor Missbrauch-

Liebe Grüsse von der weissen Riesin

Hallo,
ich habe dir etwas rausgesucht, welches dir ein wenig Einblick gibt-

Achte bitte auf Schutzpflicht !!!

Pflichten des Arbeitnehmer
Hauptpflicht

*
Erbringung der Arbeitsleistung (höchstpersönlich nach §613 BGB)

Direktionsrecht des Arbeitgebers

*
Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
o
Arbeitsinhalte sind im Arbeitsvertrag bzw. im Berufsbild festgelegt. Innerhalb dieser Tätigkeiten kann eine Zuweisung erfolgen èAushilfen müssen alle Tätigkeiten machen ègilt auch für Überstunden und Arbeitszeit
o
Gesetzliche Vorschriften wurden beachtet, z.B. ArbeitszeitG
o
Billiges Ermessen nach §315 IV BGB
+
Verhältnismäßigkeit muß gegeben sein
+
Alle Interessen müssen berücksichtigt / abgewogen werden
o
Gewissensfreiheit der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen (Art. 4 GG) èbetrifft Religion und Rasse
èEine Weigerung aus diesem Grund darf nicht zur Kündigung führen
o
Konkretisierung darf nicht vorliegen
+
z.B. ein Arbeitsort ist nicht festgelegt, jedoch hatte der Arbeitnehmer bisher immer an einem Platz gearbeitet èVertrauenstatbestand ist entstanden
+
der Arbeitgeber kann nun nicht mehr das volle Spektrum des Arbeitsvertrages ausnutzen
+
Voraussetzung: sehr lange Laufzeit (mind. 15-20 Jahre)
*
Kollektives Weisungsrecht durch Betriebsverordnungen / Richtlinien gilt analog (z.B. Rauchverbot / Alkoholverbot)
*
Folgen und Rechtsschutz:
o
Feststellungsklage des Arbeitnehmers möglich
o
Wenn Änderung der einseitigen Weisung gewünscht muß Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen

Nebenpflichten

*
Allgemein:
o
Wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten
o
Gelten z.T. auch ohne eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag
*
Konkret:
o
Loyalität / Treuepflicht
o
Wettbewerbsverbot (ein Nebentätigkeitsverbot darf nicht ausgesprochen werden, solange die Nebentätigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinflusst bzw. betriebliche Interessen dagegen sprechen) èes besteht jedoch eine Anzeigepflicht
o
Verschwiegenheitspflicht
o
Mitteilungspflichten, z.B. über Schäden
o
Abwerbungsverbot
o
Keine Schmiergeldannahme
o
Mitteilung über private Umstände, sofern sie eine negative Auswirkung auf die Arbeit haben
*
Einen Sonderfall stellen Mitarbeiter der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen dar èfür sie gelten verschärfte Loyalitätspflichten

Folgen einer Pflichtverletzung: Abmahnung

*
Eine Abmahnung ist die Ausübung des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts
*
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Abmahnung statt einer sofortigen Kündigung
*
Zwingende Inhalte einer Abmahnung (sonst ist es nur eine Ermahnung, Verweis,…):
o
Hinweis auf Pflichtverletzung (Hinweisfunktion)
+
Arbeitsrechtliches Sollverhalten soll Istverhalten gegenüber gestellt werden
+
Konkretheit ist wichtig (Ort, Zeit, Datum, Vorfall)
o
Ermahnungsfunktion muß genüge getan werden èder Arbeitgeber muß klarmachen, dass es sich um eine ungeduldete Pflichtverletzung handelt
o
Warn- und Ankündigungsfunktion èKündigungsandrohung
*
Abmahnungsberechtigt sind der Geschäftsführer und seine Bevollmächtigte èjeder der auch eine Kündigung aussprechen darf
*
Fristen:
o
Keine Frist zwischen Vorfall und Abmahnung für den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt eine anderslautende tarifliche Regelung
o
Keine Frist für den Arbeitnehmer zwecks Einspruch, sofern im Tarifvertrag nichts abweichendes geregelt ist
*
Der Betriebsrat hat bei Mahnungen kein Mitspracherecht, es sei denn, die Betriebsvereinbarung hat es anders geregelt
*
Rechtsschutz bei unberechtigter Ermahnung:
o
Entfernungsanspruch èVernichtung der Abmahnung (AGL: §1004 BGB analog und / oder §242 BGB Führsorgepflicht)
o
Gegendarstellungsmöglichkeit (Regelung im BetrVG §83 II, gilt jedoch auch für Betriebe ohne Betriebsrat)
o
Es gibt keine Pflicht zur sofortigen Reaktion auf eine Abmahnung. Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit kann auch erst in einem späteren Kündigungsprozeß erfolgen
*
Abmahnung mit mehreren Vorwürfen:

Liebe Grüsse von Andrea

Hallo, ich bins nochmal.

Meine persönliche Meinung !!!

Es ist Feige, wenn ihr nichts dagegen unternimmt, also grüsst mir euren Chef.

Viel Erfolg wünsch ich euch.

Liebe Grüsse von Andrea

Hallo Lichtblick,

die Frage ist doch ganz eifach zu beantworten.

All die aufgeführten Punkte, sind ARBEITSZEIT - B E T R U G.

Das rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.
Vor allem „Raucherpause“ ohne zu stempeln, und Pause überziehen, und falsch eintragen.
Da kannst Du gleich fristos kündigen.

Beim Zeitungslesen und surfen, würde ich erstmal abmahnen, und eine e-Mail Vereinbarung treffen.

Mit freundlichen Grüßen

OLAF

hallo,
falls Ihr gar keine Lösung wisst, dann rede ich mit eurem Chef.
Mir wird er bestimmt glauben, weil ich objektiv bin und nicht involviert.
Grüsse von Andrea

Hallo,
für mich ist es schwierig auf Ihre Frage zu antworten.

Geschädigt durch das Fehlverhalten ist einzig der Arbeitgeber, denn diesem schulden Ihre Kollegen die ordnungsgemässe Arbeitsleistung.

Ihnen bleibt eigentlich nur die Möglichkeit die Kollegen zu überzeugen, oder einen Vorgesetzten einzuschalten.

Sorry das ich hier nicht weiterhelfen kann

„mitschuldig“ kann sich dabei niemand machen mit Ausnahme der bzw des direkten Vorgesetzten, wenn solches Verhalten gedeckt wird.

Sollten die Kolleginnen und Kollegen von solchen speziellen Mitarbeitenden allerdings Aufgaben erledigen müssen, die eigentlich zur Arbeit dieser speziellen gehören (und dies etwa auch noch durch unentgeltliche Mehrarbeit), so kann evtl. eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber für Abhilfe sorgen.

Lieber gruß
Wolfgang

Hallo,

da kann ich Dir keinen Rat geben, denn das geht eigentlich nur den Arbeitgeber etwas an. Wenn der das durchgehen lässt, ist es alleine sein Problem. Diejenigen, di sich ärgern, sollen entweder persönlich mit dem Arbeitgeber reden oder auch Dienst nach Vorschrift (oder noch weniger) machen.
Ingeborg

Lieber Lichtblick,

das ist eine schwierige Frage und nur politisch und nicht rechtlich zu beantworten:

Sie haben die Nebenpflicht, von Ihrem Arbeitgeber Schaden abzuwenden. Die Arbeitszeitdiebe verursachen Schaden. Daher ist es rechtlich völlig in Ordnung, wenn Sie den Arbeitgeber darüber informieren. Aber ob Ihnen nicht dann im Dunklen aufgelauert wird … .

Denkbar wäre auch ein anonymes Anschwärzen. Dann kann man wenigstens Ihnen keinen Vorwurf machen. Und der Arbeitgeber wird diesem Vorwurf/ Hinweis auf jeden Fall nachgehen.

Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

Als Experte zu Arbeitsrecht möchte ich mich auf die juristische Antwort beschränken.
Nicht alles von Ihnen angesprochene ist im rechtlichen Sinne klar ein Fehlverhalten. Meisstens liegt erst dann ein Arbeitszeitdiebstahl vor, wenn das „normale Mass“ überschritten wird. Die gilt insbesondere beim Rauchen, und der Nutzung des Internets, private mails etc. Hier muss man letztlich die Details prüfen.

Wird das normale Mass überschritten, so ist letztlich bei jedem Fehlverhalten der gleiche Ablauf einzuhalten:

  1. Regeln klar und verbindlich kommunizieren
  2. Fehlverhalten ansprechen
  3. Fehlverhalten ermahnen
  4. Fehlverhalten abmahnen
  5. Kündigen
    Je nach schwere des Regelverstosses entfaellt 2. bis 4.

So wie sie die Situation darstellen, handelt es sich jedoch eher um ein Führungs- oder Kulturproblem, was weitaus schwerer dauerhaft in den Griff zu bekommen ist. Darüber sind auch schon eine Reihe von Buechern geschrieben worden, und das wuerde den Rahmen des Forums deutlich sprengen.

Hallo

ja ein ernstes und häufiges Thema!
Mit den Leuten reden am Besten einzeln und bei der Antwort „das machen andere auch“ antworten es geht jetzt um sie und nicht um andere!
Ich spreche die Leute immer direkt an, wenn ich ins Büro komme und der Mitarbeiter liest weiter Zeitung, sage ich köntnen Sie bitte mit dem Zeitung lesen aufhören und in der Mittagspause weiterlesen.
Bei überzogenen Rauchpausen kann man in der Tat drohen, daß Rauchpausen nicht mehr gestattet sind, oder die überzogenen Arbeitszeit am Arbeitsende drangehängt wird.
Evt. sogar mit einem externen Mediator alle Beteiligten an einen Tisch holen, die Zeitüberzieher und die dadurch geschädigten und ein offenes Gespräch führen.
Solch Verhalten vergiftet mit der Zeit das ganze Betriebsklima.
Alles Gute
L.G.

Hallo Lichtblick,

nein, man macht sich nicht mitschuldig. Ein normaler Arbeitnehmer hat keinerlei Ausichtfunktion und schon gar kein Kontroll- oder Meldefunktion was solche Sachen angeht.
Herzliche Grüße
Brigitte

Ich würde mit den Kollegen reden. Wenn das nicht hilft - und da es keinen Betriebsrat gibt - sollte dann der Vorgesetzte informiert werden.