Hallo,
ich habe dir etwas rausgesucht, welches dir ein wenig Einblick gibt-
Achte bitte auf Schutzpflicht !!!
Pflichten des Arbeitnehmer
Hauptpflicht
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Erbringung der Arbeitsleistung (höchstpersönlich nach §613 BGB)
Direktionsrecht des Arbeitgebers
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Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Arbeitsinhalte sind im Arbeitsvertrag bzw. im Berufsbild festgelegt. Innerhalb dieser Tätigkeiten kann eine Zuweisung erfolgen èAushilfen müssen alle Tätigkeiten machen ègilt auch für Überstunden und Arbeitszeit
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Gesetzliche Vorschriften wurden beachtet, z.B. ArbeitszeitG
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Billiges Ermessen nach §315 IV BGB
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Verhältnismäßigkeit muß gegeben sein
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Alle Interessen müssen berücksichtigt / abgewogen werden
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Gewissensfreiheit der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen (Art. 4 GG) èbetrifft Religion und Rasse
èEine Weigerung aus diesem Grund darf nicht zur Kündigung führen
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Konkretisierung darf nicht vorliegen
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z.B. ein Arbeitsort ist nicht festgelegt, jedoch hatte der Arbeitnehmer bisher immer an einem Platz gearbeitet èVertrauenstatbestand ist entstanden
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der Arbeitgeber kann nun nicht mehr das volle Spektrum des Arbeitsvertrages ausnutzen
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Voraussetzung: sehr lange Laufzeit (mind. 15-20 Jahre)
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Kollektives Weisungsrecht durch Betriebsverordnungen / Richtlinien gilt analog (z.B. Rauchverbot / Alkoholverbot)
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Folgen und Rechtsschutz:
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Feststellungsklage des Arbeitnehmers möglich
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Wenn Änderung der einseitigen Weisung gewünscht muß Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen
Nebenpflichten
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Allgemein:
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Wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten
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Gelten z.T. auch ohne eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag
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Konkret:
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Loyalität / Treuepflicht
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Wettbewerbsverbot (ein Nebentätigkeitsverbot darf nicht ausgesprochen werden, solange die Nebentätigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinflusst bzw. betriebliche Interessen dagegen sprechen) èes besteht jedoch eine Anzeigepflicht
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Verschwiegenheitspflicht
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Mitteilungspflichten, z.B. über Schäden
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Abwerbungsverbot
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Keine Schmiergeldannahme
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Mitteilung über private Umstände, sofern sie eine negative Auswirkung auf die Arbeit haben
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Einen Sonderfall stellen Mitarbeiter der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen dar èfür sie gelten verschärfte Loyalitätspflichten
Folgen einer Pflichtverletzung: Abmahnung
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Eine Abmahnung ist die Ausübung des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Abmahnung statt einer sofortigen Kündigung
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Zwingende Inhalte einer Abmahnung (sonst ist es nur eine Ermahnung, Verweis,…):
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Hinweis auf Pflichtverletzung (Hinweisfunktion)
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Arbeitsrechtliches Sollverhalten soll Istverhalten gegenüber gestellt werden
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Konkretheit ist wichtig (Ort, Zeit, Datum, Vorfall)
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Ermahnungsfunktion muß genüge getan werden èder Arbeitgeber muß klarmachen, dass es sich um eine ungeduldete Pflichtverletzung handelt
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Warn- und Ankündigungsfunktion èKündigungsandrohung
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Abmahnungsberechtigt sind der Geschäftsführer und seine Bevollmächtigte èjeder der auch eine Kündigung aussprechen darf
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Fristen:
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Keine Frist zwischen Vorfall und Abmahnung für den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt eine anderslautende tarifliche Regelung
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Keine Frist für den Arbeitnehmer zwecks Einspruch, sofern im Tarifvertrag nichts abweichendes geregelt ist
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Der Betriebsrat hat bei Mahnungen kein Mitspracherecht, es sei denn, die Betriebsvereinbarung hat es anders geregelt
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Rechtsschutz bei unberechtigter Ermahnung:
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Entfernungsanspruch èVernichtung der Abmahnung (AGL: §1004 BGB analog und / oder §242 BGB Führsorgepflicht)
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Gegendarstellungsmöglichkeit (Regelung im BetrVG §83 II, gilt jedoch auch für Betriebe ohne Betriebsrat)
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Es gibt keine Pflicht zur sofortigen Reaktion auf eine Abmahnung. Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit kann auch erst in einem späteren Kündigungsprozeß erfolgen
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Abmahnung mit mehreren Vorwürfen:
Liebe Grüsse von Andrea