Frage zum Arbeitszeitdiebstahl

Liebe/-r Experte/-in,

wie verhält man sich, wenn man weiss, dass Mitarbeiter täglich „Arbeitszeitdiebstahl“ begehen? Sei es durch privates Surfen im Internet, durch Raucherpause ohne zu Stempeln, morgendliches halbstündiges Zeitungslesen (letzteres wird auch nicht unterbrochen, wenn man ins Zimmer kommt)oder tägliches Überziehen der Pausen um ca. 1/4 Std.

Viele Kollegen ärgern sich, dass sich manche so was überhaupt trauen und überlegen die ganze Zeit, was man machen könnte. Mit den betreffenden Personen reden? Da bekam man zur Antwort „andere machen das auch“.

Die Kollegen, die aber nach Dienstvorschrift arbeiten (weil ihnen wg. des Arbeitsumfanges auch nichts anderes übrig bleibt), werden immer ärgerlicher.

Betriebsrat gibt es übrigens keinen.

Gruss, lichtblick

wie verhält man sich, wenn man weiss, dass Mitarbeiter
täglich „Arbeitszeitdiebstahl“ begehen?

durch privates Surfen im Internet,
durch Raucherpause ohne zu Stempeln,
morgendliches halbstündiges Zeitungslesen
Überziehen der Pausen um ca. 1/4 Std.

Mit den betreffenden Personen reden? Da bekam man zur Antwort „andere machen das auch“.

Betriebsrat gibt es übrigens keinen.

Guten Tag,

das ist weniger eine juristische als eine psychologische Frage.
In juristischer Hinsicht kann ich auf aktuelle Urteile des LAG Mainz verweisen, das bei langjährigen Mitarbeitern für genau dieses Verhalten die fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt (6 LAG Mainz, Urt. v. 6.5.2010 – 10 Sa 712/09/ LAG Mainz, Urt. v. 21.01.2010 - 10 Sa 562/09 / BAG, Urt. v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04).
In psychologischer Sicht müssen die arbeitenden Kollegen ihre persönliche Belastungsgrenze prüfen.
Wenn der Leidensdruck hoch genug ist, dann bleibt ja nur noch der Weg zur/m Vorgesetzten.
Vermittelnd hätte ich den BR gesehen, den Sie aber nicht haben.

Alles Gute

Hallo,

der Arbeitgeber kann ein solches Verhalten des Arbeitnehmers abmahnen. Bei Wiederholung dann verhaltensbedingt kündigen.

hallo,

das meke ich auch immer, wenn ich morgens im Netz surfe,wieviele leute sich dort aufhalten und zocken!!!,die eigentlich im Büro ihrer Arbeit nach gehen müssten, aber es nicht tun.

Also Lohn für nicht arbeiten kassieren !!!

Das ist reine Chefsache !!!

An deiner Stelle würde ich dem Chef einen anonymen Tip geben.

Er mussKontrollen einführen um sich vor " schwarzen Schafen zu schützen, es geht ja um seine Zeit und sein Geld.

Liebe Grüsse von der weissen Riesin

D. enstcheidende Frage ist - was wollen Sie ?

Wenn d. AG dieses Verhalten toleriert, ist d. seine Sache.
Fakt ist, d. sowohl bei priv. surfen als auch bei Nichtausstempeln einer Rauchpause (fristlos) gekündigt werden kann.
Nat. vorbehltl. innerbetriebl. Regelungen.

Dann spielt auch noch m. hinein, ob d. Arb.pensum geschafft wird o. nicht.

U. ob andere auf diese Arb.ergebnisse angewiesen sind o. unabhängig davon arb. können.

Hallo, ich habe folgendes für dich herausgesucht, es wird euch helfen !!!

Arbeitsrecht - Arbeitszeitklau

Arbeitszeitdiebstahl durch privates Surfen im Internet - was Chefs kontrollieren dürfen.

Die Möglichkeit der Internetnutzung gehört in vielen Unternehmen mittlerweile zur Standardausstattung eines PC-Arbeitsplatzes. Die Nutzung von Internet und Intranet wirft in der arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vielzahl von Fragen und Problemen auf, zumal auch bislang gesetzliche Grundlagen für die Nutzung derartiger Kommunikationsmittel im Arbeitsrecht nicht vorhanden sind. Typische Anlässe für eine private Internetnutzung ist das Checken der privaten Mailbox, Ausführung von Überweisungen auf das Onlinekonto, sowie Aufrufe von Ebay-Angeboten oder Seiten, die Musikdownloads ermöglichen.

Dem Arbeitgeber als Inhaber des Internetzugangs steht es frei, über die Nutzung der Betriebsmittel frei zu entscheiden, also auch über die Frage, ob der Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken nutzen darf.

Kraft Direktionsrecht ist der Arbeitgeber deshalb auch berechtigt ein generelles Verbot der privaten Nutzung des Internets auszusprechen. Dies kann sowohl einzelvertraglich als auch durch Betriebsvereinbarung, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, erfolgen. Bei Verstoß gegen dieses Verbot kann der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt und bei wiederholtem Verstoß, je nach Schwere, fristlos oder ordentlich verhaltensbedingt gekündigt werden. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets erlaubt, ist dringend zu empfehlen, die Art und Weise der erlaubten Privatnutzung schriftlich zu regeln.

Bei Abschluss einer einzelvertraglichen Regelung empfiehlt es sich aus Arbeitgebersicht, die Erlaubnis der privaten Internetnutzung mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt - ähnlich wie bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikationen - zu versehen. Dadurch hält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit offen, auch die Rücknahme dieser Gestattung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis ohne diesen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt, könnte er diese Gestattung nur im Wege einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung wieder beseitigen.

In der abzuschließenden Vereinbarung sollten Art und Umfang des privaten Gebrauchs konkret geregelt sein. In zeitlicher Hinsicht kann man festlegen, ob der Arbeitnehmer nur in den Pausen beziehungsweise nach Arbeitsende, oder auch während der Arbeit surfen darf.

Weiter sollte ein Katalog mit Inhalten erstellt werden, die definitiv vom Arbeitnehmer nicht aufgerufen werden dürfen. Ausdrücklich verboten sollten Seiten mit pornografischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und kriminellen Inhalten sein, gleichfalls sollte sich das Verbot auch auf das unbefugte herunterladen urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien erstrecken. Im Bezug auf private E-Mails ist zu regeln, ob der Arbeitnehmer eine betriebliche E-Mailadresse auch privat nutzen darf.

Insoweit sollte auch die Handhabung bezüglich der Öffnung von an E-Mails beigefügten Anhängen geregelt werden, da hiervon eine nicht unerhebliche Gefahr der Infizierung mit einem Computervirus ausgeht. Es bleibt somit festzuhalten, dass durch klare arbeitgeberseitige Nutzungsvorgaben Unklarheiten beseitigt werden können und dem Arbeitnehmer von vornherein bewusst ist, welche bestimmten Nutzungen verboten sind. Bei Nichtbeachtung ist ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß gegeben, der den Arbeitgeber, je nach Schwere der Pflichtverletzungen, zur Verhängung von arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt.

Sofern keine ausdrückliche Regelung bezüglich der privaten Nutzung des Internets zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen wurde, ist auch denkbar, dass der Arbeitgeber stillschweigend einer privaten Nutzung des Internets zustimmt.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der privaten Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer hat und er dies gleichwohl über einen längeren Zeitraum widerspruchslos duldet. In einer solchen Situation kann es schwierig werden den betrieblichen Nutzungsumfang festzulegen. Dies hängt letztlich auch vom Kenntnisstand des Arbeitgebers über die Nutzung der jeweiligen Internetdienste durch den Arbeitnehmer ab. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Duldung privater Telefonate in der Vergangenheit durch den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auf eine zulässige private Internetnutzung schließen lässt, da es sich um verschiedene Kommunikationsmittel handelt.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht die Internetnutzung seiner Arbeitnehmer dahingehend zu überprüfen, ob diese allein dienstlichen Zwecken dient.

Hierzu kann er die Verbindungsdaten einschließlich der Empfänger und Adressendaten prüfen und auswerten. Jedoch findet die Überwachung ihre Grenzen in Vorschriften des Datenschutzes und des Telekommunikationsrechtes. So ist die Überwachung grundsätzlich auf die formelle Seite der Datenübermittlung beschränkt eine inhaltliche Kontrolle der versandten und empfangenen E-Mails ist nicht gestattet. Allerdings sollte sich jeder Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass zwar in rechtlicher Hinsicht die Überwachung nur eingeschränkt möglich, in technischer Hinsicht jedoch ohne weiteres zu bewerkstelligen ist. So können die Systemadministratoren eines Unternehmens jederzeit nachvollziehen, welche digitalen Spuren die Arbeitnehmer bei ihrem Weg durch das Web hinterlassen. Desweiteren gibt es zwischenzeitlich zahlreiche ausgefeilte Softwareprogramme zur Mitarbeiterüberwachung.

Sofern eine Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers bei der Internetnutzung festgestellt werden kann, stehen dem Arbeitgeber verschiedene Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich im Wesentlichen nach der Schwere des Pflichtverstoßes richten.

Handelt es sich um eine geringfügige Verletzung ohne Wiederholungsgefahr kann sich der Arbeitgeber mit dem Ausspruch mit einer mündlichen Ermahnung gegenüber dem Arbeitnehmer begnügen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht - insbesondere wenn die private Nutzung des Internets zwischen den Arbeitsvertragsparteien konkret geregelt wurde - so ist grundsätzlich vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von einer vorherigen Abmahnung abgesehen werden und gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Abschließend ist noch auf eine jüngst ergangene Entscheidung zu verweisen, wonach das Gericht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen Internetsurfens am Arbeitsplatz als nicht gerechtfertigt ansah (Landesarbeitsgericht Mainz, 05.01.2005).

Zwar hatte im konkreten Fall der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken dem Arbeitnehmer ausdrücklich verboten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht. Der Kläger hatte mehrfach auf einem Computer seines Arbeitgebers Internetseiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen. Als dies bei einer Überprüfung aufgefallen war, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos. Er verwies darauf, dass er auf einer Intranetseite des Unternehmens ausdrücklich auf das Surfen zu privaten Zwecken verboten habe. Dem hielt der Kläger entgegen, der Zugriff auf das Internet sei möglich gewesen, ohne zuvor diese Intranetseite aufzurufen. Daher habe er von dem Verbot nichts gewusst. Dem Landesarbeitsgericht genügte dieser Einwand, der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich vom Verbot erfahren hätten. (Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)

Ich persönlich finde es eine riesen Schweinerei eurer " guten kollegen " weil ihr die liegengebliebene Arbeit aufgehalst bekommt.

Liebe Grüsse von der weissen Riesin

Hallo Lichtblick!
Ja, so was ist ärgerlich. Aber: Sache des Arbeitgebers. Wenn er es duldet…
Wenn ihr tätig werdet, holt ihr Euch ziemlich sicher eine blutige Nase. Also entweder den Kollegen sagen, dass sie sich unkollegial verhalten (was diese eventuell nicht sonderlich beeindrucken wird) oder dem Arbeitgeber etwas sagen und der wird ggf. sagen, dass euch das nix angeht.
Einziger Weg: nicht ärgern, solche Leute gibt es in jedem Betrieb. Ich finde die Leute nicht so schlimm wie die Chefs, die ein solches Verhalten dulden…
Liebe Grüße
Brigitte
P.S. Es ist übrigens Arbeitszeitbetrug nicht -diebstahl. Und wenn es einen Betriebsrat gäbe: der könnte es auch nicht ändern weile es - wie gesagt - Arbeitgeberangelegeheit ist. Warum kümmert der sich nicht?

Hallo Lichtblick,

hier meine Antwort zu Deiner Frage des Arbeitszeitdiebstahls für Deinen Durch- und Überblick.

Den uneinsichtigen Mitarbeiter abmahnen mit der Aussicht auf eine fristgerechte Kündigung und einer Schadensersatzklage für den Arbeitszeitdiebstahls, der strafrechtlich bei einer Anzeige wie ein Energiediebstahl (Stromklau) geahndet wird.

Ich habe den Begriff „Arbeitszeitdiebstahl“ noch nie gehört und kann als „Unwort“ für das Jahr 2011 vorgeschlagen werden.

Ich grüße Dich!

Gesetzesbrecher

Das ist ein ganz klarer Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten und kann schriftlich angemahnt werden mit Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall.

Solltest Du dem Betreffenden nicht vorgesetzt sein - klingt etwas so - könntest Du natürlich gemeinsam mit den Kollegen ihm Druck machen, um ihm zu signalisieren, dass Ihr mit seinem Verhalten nicht einverstanden seid oder Du könntest den Vorgesetzten informieren, falls der das normalerweise nicht mitbekommt.

Hallo,

warum gibt es keinen Betriebsrat?
Nun denn, hier scheint guter Rat teuer.
Geredet habt Ihr schon mit den betreffenden Personen.
Wenn es mehrere KollegInnen gibt, die das Verhalten ärgert (wie ich finde zu Recht), dann solltest Ihr Euch solidarisieren und gemeinsam das Gespräch suchen.
Haben die anderen Kollegen nicht so viel zu tun, schaffen die ihr Pensum oder welche Gründe sind da, warum die einen Zeitung lesen und die anderen nicht.
Zur Not gäbe es noch die Möglichkeit, über den „Arbeitszeitdiebstahl“ Protokoll zu führen und den Vorgesetzten mit einzubeziehen.

Viel Erfolg C

Hallo lichtblick,
rein rechtlich lässt sich da gar nichts machen, da es keine rechtliche Beziehung zwischen den Mitarbeitenden gibt.
Menschlich (oder besser unmenschlich) betrachtet könnte mir einiges einfallen, was jedoch besser nicht schriftlich fixiert werden möchte :wink:

Liebe grüße
Wolfgang

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick.

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Ach ja … wg. anonymen Hinweis haben wir uns auch schon Gedanken gemacht. Doch wie??? Anonymer Brief? Ist das nicht feige???
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Vielen Dank für die Antwort.
AG toleriert,weil er nichts davon weiss. Wenn Chef in den Firmenhof hineinfährt (so ca. 30 - 45 Min. nach offiziellem Arbeitsbeginn), begeben sich „diese Mitarbeiter“ auch endlich mal an ihren Arbeitsplatz und so sieht es aus, als ob sie schon lange arbeiten.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Nochmals Hallo,

die Arbeit ist leider ungerecht aufgeteilt. Andere schieben „unbezahlte“ Überstunden wg. des Arbeitsaufkommens, andere wissen nicht, wie sie den Tag rumkriegen. Machen aber einen auf „ausgelastet“, wenn mal die Rede davon ist.

Gruss, lichtblick

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns auch ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitbetrug begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen diejenigen auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Danke für die Antwort und „jaaaaa“, das ist wirklich ein Unwort, aber gebräuchlich. Manche reden auch von Arbeitszeitbetrug.

Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.

Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick

Dann also am besten eine neue Arb.stelle suchen !
Das scheint mir da d. sinnvollste Alternative !

Vielen Dank für die Antwort.
Der Weg zum Vorgesetzten scheint uns ein „Eigentor“ zu werden. Gerade die AN, die tägl. den Arbeitszeitdiebstahl begehen, sind beim Vorgesetzten am anerkanntesten. Und das wissen sie auch.
Einerseits möchte man Kollegen nicht einfach beim Chef anschwärzen, andererseits sind die Kollegen - wenn man sie darauf hinweist - auch ziemlich frech und reden von „Gewohnheitsrecht“.
Unsere Überlegung ist, ob man sich nicht sogar „mitschuldig“ macht, wenn man über solche Zustände über Monate lang Bescheid weiss und nicht für Abhilfe sorgt.
Einen schönen Tag noch wünscht lichtblick…