Frage zum Bußgeldbescheid nach Owi

Hi Freunde,

beispielsweise begeht am 01.09.2010 eine Ordnungswidrigkeit begeht (bsp. Falschparken).
Nach 3 Monaten und einem Tag also dem 02.12.2010 kommt der Bußgeldbescheid. Ist dieser dann verjährt?

Ich meine da was von einer Verjährungsfrist von drei Monaten gehört zu haben.

Und andere Frage:
man parkt falsch -> dann kommt ein Brief mit der Zahlungsaufforderung.
Wenn man die Strafe nicht bezahlt kommt irgendwann ein Bußgeldbescheid in dem weitere Bearbeitungsgebühren aufgeführt sind.
Kann man sich die Bearbeitungsgebühr sparen wenn man sagt, dass man die erste Zahlungsaufforderung nie erhalten hat?

Danke schon mal für Eure Hilfe.

Grüße
Markus

Hallo,

Nach 3 Monaten und einem Tag also dem 02.12.2010 kommt der
Bußgeldbescheid. Ist dieser dann verjährt?

zwischen Tat und Bußgeldbescheid liegt noch die Anhörung, diese hemmt die Verjährung.

man parkt falsch -> dann kommt ein Brief mit der
Zahlungsaufforderung.

vielleicht sogar als Einschreiben.

Wenn man die Strafe nicht bezahlt kommt irgendwann ein
Bußgeldbescheid in dem weitere Bearbeitungsgebühren aufgeführt
sind.

Dann war die Zahlungsaufforderung gleichzeitig die Anhörung.

Kann man sich die Bearbeitungsgebühr sparen wenn man sagt,
dass man die erste Zahlungsaufforderung nie erhalten hat?

nein. Aussitzen ist nicht. Notfalls setzt das Gericht die Kosten fest.

Gruss

Iru

Hi Iru,

erstma Danke für Deine Hilfe.

zwischen Tat und Bußgeldbescheid liegt noch die Anhörung,
diese hemmt die Verjährung.

auch wenn man das Anhörungsschreiben nicht erhalten hat?

man parkt falsch -> dann kommt ein Brief mit der
Zahlungsaufforderung.

vielleicht sogar als Einschreiben.

angenommen sie kommt nicht als Einschreiben.

Kann man sich die Bearbeitungsgebühr sparen wenn man sagt,
dass man die erste Zahlungsaufforderung nie erhalten hat?

nein. Aussitzen ist nicht. Notfalls setzt das Gericht die
Kosten fest.

rhein theoretisch hatte man ja gar nicht die Möglichkeit vorher zu bezahlen. Strafzettel vor Ort wurde beispielsweise weggeweht und die Zahlungsaufforderung/Anhörung ist nicht angekommen.

Grüße
Markus

Hallo,

auch wenn man das Anhörungsschreiben nicht erhalten hat?

eigentlich ungewöhnlich. Wurde denn die Verwarnung zugesandt? Oft ist die Anhörung darin enthalten.

angenommen sie kommt nicht als Einschreiben.

kraft Gesetzes gilt ein (einfacher) Brief 7 Tage nach Einwurf als zugestellt.

rhein theoretisch hatte man ja gar nicht die Möglichkeit
vorher zu bezahlen. Strafzettel vor Ort wurde beispielsweise
weggeweht und die Zahlungsaufforderung/Anhörung ist nicht
angekommen.

rein theoretisch - ja. Praktisch - nein, solche Begründungen werden regelmäßig verworfen, zumal bei den ans Auto gehängten Ankündigungen regelmäßig per Post ein Verwarnungsangebot kommt.
Ich würde, wenn die Zuwiderhandlung feststeht, zahlen. Alles andere lohnt die Mühe nicht, da sinn- uind zwecklos.

Gruss

Iru

Hallo,

auch wenn man das Anhörungsschreiben nicht erhalten hat?

eigentlich ungewöhnlich. Wurde denn die Verwarnung zugesandt?
Oft ist die Anhörung darin enthalten.

wurde nicht zugesandt bzw. ist nicht angekommen. Wobei diese bei vergangenen Owi’s schon ankamen.

In meinem fiktiven Fall ist es so, dass keine Ankündigung ans Auto gehängt wurde (oder eben evtl. irgendetwas passiert ist dass die Ankündigung nicht am Scheibenwischer geblieben ist) und auch kein Verwarnungsangebot kam. Die Straße in der die Owi begangen wurde und der Zeitpunkt passt jedoch.

Die Bezahlung der Owi wäre also in Ordnung
Die Bezahlung der Gebühr sowie der Auslagen der Bußgeldstelle aber nicht.

Nochmals Danke für die Unterstützung.

Grüße
Markus

Huhu!

kraft Gesetzes gilt ein (einfacher) Brief 7 Tage nach Einwurf
als zugestellt.

Kraft welchen Gesetzes?

Hi
schon die Anordnung der Anhörung reicht aus, die verjährung zu unterbrechen. Es kommt nicht darauf an, dass diese den Betroffenen erreicht.

Im Ausgangsfall ist das aber höchstwahrscheinlich egal: Es kommt da nicht auf den Erhalt, sondern den Erlass Bußgeldbescheides an (also den tag, wann das Ding unterschrieben wurde).
Der dürfte, bei einer Zustellung am 2.12. bereits vor Ablauf der Frist gescheien sein.

Gruß
HaWeThie

Hi,

Im Ausgangsfall ist das aber höchstwahrscheinlich egal: Es
kommt da nicht auf den Erhalt, sondern den Erlass
Bußgeldbescheides an (also den tag, wann das Ding
unterschrieben wurde).
Der dürfte, bei einer Zustellung am 2.12. bereits vor Ablauf
der Frist gescheien sein.

Jo da hast Du Recht. Verjährung ist also schon mal ausgeschlossen!
Thx für die Info
Grüße
Markus

Hallo WWF,

Asche auf mein Haupt… es sind 3 Tage
§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG

Gruss

Iru

Hallo Irubis,

gilt der Paragraph denn überhaupt für einfache Briefe, denn er ist ja betitelt mit „Zustellung […] mittels Einschreiben“.

Viele Grüsse
d.