Frage zum BVerfG Urteil Arbeitszimmer

Hallo,

eine kurze Frage zum aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 13/09):

Es bezieht sich ja auf die Situation, dass kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Wie aber sähe es im folgenden Fall aus:

Angestellter ist nebenberuflich selbständig tätig, hat für die Selbständigkeit kein anderes Arbeitszimmer und macht daher einen Raum seiner Wohnung zum Arbeitszimmer. Dieses benötigt er ausschließlich für die selbständige Tätigkeit. Es ist aber nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (da ja die nichtselbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit ist) und war daher bislang gar nicht abzugsfähig.

Könnten die Kosten dafür aber nun in Analogie zum o.g. Urteil als Ausgabe in die EÜR aufgenommen werden?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo,

jedes, ausnahmslos jedes Arbeitszimmer sollte immer in die EÜR übernommen werden.
Und twar schon seit Anbeginn, dass dies strittig ist.

Und wenn das Finanzamt streicht, so ergeht der Steuerbescheid hinsichtlich dieses Punktes vorläufig.

Und wenn das Arbeitszimmer nicht in der Steuererklärung enthalten war, dann steht auch keine Vorläufigkeit im Bescheid und dann bringt auch das BVerfG-Urteil nichts. Rein gar nichts!

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence,

danke für Deine Antwort.

Das war schon klar - es geht mir jedoch mit der Frage darum, ob das aktuelle Urteil Auswirkungen auf solche Fälle hat.

Viele Grüße
Frank

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Hallo,

natürlich, denn genau wegen dieser Fälle ging das Ganze ja zum BVerfG.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie der Gesetzgeber das Urteil umsetzen wird.
Das BVerfG hat lediglich entschieden, dass der Abzug nicht ausgeschlossen sein darf.
Das BVerfG sagt aber zum Beispiel nicht, dass der Abzug innerhalb gewisser Höchstgrenzen auch schon schädlich ist.

Wenn der Gesetzgerber uns also ärgern will, so beschließt er nun, Arbeitszimmer sind immer abzugsfähig, aber nur bis maximal 20 Euro jährlich.

Gruß
Lawrence

Hallo,

natürlich, denn genau wegen dieser Fälle ging das Ganze ja zum
BVerfG.

Ah gut, dann ist es nicht auf solche Fälle (wie bei Lehrern) beschränkt, bei denen das Arbeitszimmer für den Hauptteil der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur eine Nebentätigkeit) benötigt wird. Das Urteil hebt ja doch auf diese Fälle ab (sogar mit Hinweis auf eine ggf. Bescheinigung des Arbeitgebers).

Danke
und viele Grüße

Frank

Hallo.

natürlich, denn genau wegen dieser Fälle ging das Ganze ja zum BVerfG.

Ja? Sooo „natürlich“ ist das für einen steurlichen Laien nun mal nicht. Ich halte es als ein solcher z.B. auch nicht für so selbverständlich, dass das Urteil auch für nebenberuflich Selbständige gilt.
Du magst ja Recht haben und es ist so, aber so „natürlich“ erschließt sich mir das erstmal auch nicht.

(Im Übrigen fand ich auch nicht, dass sich das UP so las, dass auch noch für die letzten Jahre was abgesetzt werden soll. Es war mir ganz „natürlich“, das er wissen möchte, was in Zukunft ist. :wink:

Wenn der Gesetzgeber uns also ärgern will, so beschließt er nun, Arbeitszimmer sind immer abzugsfähig, aber nur bis maximal 20 Euro jährlich.

Was hat es eigentlich mit diesem Abzug auf sich? Das habe ich noch nie verstanden. Mein eigenes AZ zu Hause kostet mich doch keine Tausend(e) Euro im Jahr?!! Was ist damit gemeint?

Gruß Conni

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Hallo.

Ja? Sooo „natürlich“ ist das für einen steurlichen Laien nun
mal nicht.

=> dafür gibbet dann die Profis, die dem Laien helfen…

Was hat es eigentlich mit diesem Abzug auf sich? Das habe ich
noch nie verstanden. Mein eigenes AZ zu Hause kostet mich doch
keine Tausend(e) Euro im Jahr?!! Was ist damit gemeint?

=> die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Gruß
e

Und wenn das Finanzamt streicht, so ergeht der Steuerbescheid
hinsichtlich dieses Punktes vorläufig.

Und wenn das Arbeitszimmer nicht in der Steuererklärung
enthalten war, dann steht auch keine Vorläufigkeit im Bescheid
und dann bringt auch das BVerfG-Urteil nichts. Rein gar
nichts!

Das stimmt nicht.

Die ergehen immer vorläufig.

Ganz einfach nachzulesen auf der homepage des BMF.

Ja? Sooo „natürlich“ ist das für einen steurlichen Laien nun mal nicht.

=> dafür gibbet dann die Profis, die dem Laien helfen…

Hm … „schön“, wenn die den Profi, dem das alles „natürlich“ klar ist, dann auch so raushängen lassen… :wink:

Was hat es eigentlich mit diesem Abzug auf sich? Das habe ich noch nie verstanden. Mein eigenes AZ zu Hause kostet mich doch keine Tausend(e) Euro im Jahr?!! Was ist damit gemeint?

=> die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Kannst Du das konkretisieren bzw. mal ein paar Beispiele nennen?

Danke & viele Grüße Conni

Moin,

Kannst Du das konkretisieren bzw. mal ein paar Beispiele
nennen?

=> Was jetzt genau? Was Werbungskosten sind? Oder Betriebsausgaben? Oder was man i.R.d. unter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer versteht?

http://www.steuertipps.de/lexikon/werbungskosten
http://www.steuertipps.de/lexikon/betriebsausgaben
http://www.steuertipps.de/lexikon/arbeitszimmer

Sonnige Grüße
e

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Werbungskosten-ABC
Hier noch eine kleine Übersicht über mögliche Werbungskosten:
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/24167/Nr_3_-_We…

Sonnige Grüße
e

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Danke Dir!
Und ja: Manche Leute sind wirklich in solchen Dingen so unwissend… (Nicht gerade schmeichelhaft, ich weiß. :smile:

Gruß Conni

Na, deswegen gibbet ja die Profis :wink:

Sonnige Grüße
e

Vorläufig ohne Vorläufigkeitsvermerk
Hallo Petz,

Die ergehen immer vorläufig.

Dazu hat mir ein Kollege gerade einen Fall geschildert: ESt-Erklärung 2007, in EÜR das Arbeitszimmer berücksichtigt. Finanzamt hat dies rausgerechnet, da nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (nur der betrieblichen).

Aber: Kein Vorläufigkeitsvermerk zu diesem Thema im Bescheid. (Im Bescheid für 2008 ist wiederum ein solcher vorhanden).

Ich wäre jetzt davon ausgegangen, der Bescheid ist bestandskräftig und würde daher auch von diesem Urteil nicht mehr tangiert - obwohl das Arbeitszimmer ja in der abgegebenen Steuererklärung sogar berücksichtigt war.

Wie sieht es hier aus?

Viele Grüße
Frank

keine Änderungsmöglichkeit mehr
Hi !

2007: Kein Vorläufigkeitsvermerk zu diesem Thema
Wie sieht es hier aus?

Der Bescheid kann dann dem Grunde nach allein aus diesem Thema nicht mehr aufgemacht werden. Er ist tatsächlich voll bestandskräftig. Einzige Möglichkeit wäre hier wohl eine Außenprüfung, in deren Ergebnis das ArbZ dann anzuerkennen sein müßte (ja nachdem wie die Neuregelung nun ausfallen wird).

BARUL76

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Angestellter ist nebenberuflich selbständig tätig, hat für die
Selbständigkeit kein anderes Arbeitszimmer und macht daher
einen Raum seiner Wohnung zum Arbeitszimmer. Dieses benötigt
er ausschließlich für die selbständige Tätigkeit. Es ist aber
nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (da ja
die nichtselbständige Tätigkeit die Haupttätigkeit ist) und
war daher bislang gar nicht abzugsfähig.

Könnten die Kosten dafür aber nun in Analogie zum o.g. Urteil
als Ausgabe in die EÜR aufgenommen werden?

m.e. noch nicht, da hier zwar kein anderer arbeitsplatz zur verfügung steht für die selbständige tätigkeit, aber diese im gesamtbild zu gering ist.

da ist aber diesbezüglich wohl noch ein weiteres verfahren anhängig.

unterscheiden muss man wohl ausserdem folgendes:

  • den fall mit dem nebenberuflichen autor, der seine gesamte nebenberufliche tätigkeit im arbeitszimmer verbringt

und

  • den fall eines nebenberuflichen händlers, der defekte elektrogeräte in seiner werkstatt repariert (80%) und der seinen papierkram (20%) im häuslichen arbeitszimmer erledigt

so ganz ist mir momentan nicht klar, inwiefern die neue regelung auf solche fälle anzuwenden ist…

gruß inder

Einzige Möglichkeit wäre hier wohl eine
Außenprüfung, in deren Ergebnis das ArbZ dann anzuerkennen
sein müßte (ja nachdem wie die Neuregelung nun ausfallen
wird).

in der Außenprüfung gelten auch keine anderen Korrekturnormen und eine neue Tatsache liegt nicht vor. Eine Änderung wäre nicht möglich.
Gruß
S.

Hallo Barul,

danke für Deine Antwort.

Da ist es natürlich doppeltes Pech, wenn die Außenprüfung des betreffenden Jahres schon abgeschlossen ist…

Viele Grüße
Frank