Frage zum dienstlichen Fahrtenbuch

Hallo zusammen,

ein Arbeitgeber erteilt seinen Mitarbeitern die Anweisung, für die dienstlich überlassenen Fahrzeuge mit erlaubter Privatnutzung ein Fahrtenbuch zu führen und dies nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen. Unterjährig wird die private Fahrzeugnutzung nach der 1%-Methode versteuert. Im Dezember präzisiert er seine Anweisung und erbittet die Überlassung des Fahrtenbuchs bis zum 05.01. des Folgejahres. Am 13.01. haben erst 75% der Mitarbeiter des Fahrtenbuch als Kopie oder im Original eingereicht. Der Arbeitgeber behält daraufhin am 25.01. vom Lohn des Januar von jedem diesem Mitarbeiter 1.000 EUR „als Rücklage für lohnsteuerliche Nachforderungen ein“. Die Mitarbeiter wenden ein, lohnsteuerliche Nachforderungen seien nicht zu erwarten, weil schon gesetzeskonform nach der 1%-Regelung versteuert werde und die Option hin zum Fahrtenbuch lediglich eine freiwillige leistung des Arbeitnehmers sei. Der Arbeitgeber erwidert, die betroffenen Mitarbeiter hätte gegen die Arbeitsanweisung verstoßen und die sich daraus ergebenden Mehraufwände des lohnführenden Steuerberaters sei noch nicht abschätzbar. Der AG werde die Mehrkosten des Steuerberaters im Sinne eines Schadenersatzes auf die säumigen Mitarbeiter umlegen und den davon verbleibenden Einbehalt sodann auszahlen.

Meine Frage: Welche „lohnsteuerrechtliche Nachforderung“ könnte der AG hier meinen? Mir ist keine bekannt, die über die 1% Regelung hinausgehen könnte.

Gruß
Jens

Hi,

ich denke das ist eine arbeitsrechtliche Frage, da es hier um die Abwälzung von Verwaltungskosten und evtl. um Kontrolle des Anteils der Privatfahrten geht.

Alles sehr dubios - ich würde einen Arbeitsrechtler einschalten…

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Meine Frage: Welche „lohnsteuerrechtliche Nachforderung“
könnte der AG hier meinen? Mir ist keine bekannt, die über die
1% Regelung hinausgehen könnte.

mir auch nicht… die lohnabrechnende stelle hat m.e. erst dann aufwand, wenn ein fahrtenbuch ausgewertet werden muss

wenn man gar keines abgibt, dann bleibt doch abrechnungstechnisch alles beim alten !?

gruß inder