Hallo,
ich habe eine Frage zum Umgang mit Anzahlungen von Kunden an Händler.
Hypothetisch nehmen wir eine Autowerkstatt an und einen Kunden. Der Kunde möchte sein Auto gerne umbauen lassen. Aus Gründen der Optik und Haptik sollen das Lenkrad, der Getriebe-Wahlhebel, die Sitze und die Türverkleidungen ausgetauscht werden. Bis jetzt besteht die Oberfläche aus Kunststoff und Stoff, es soll statt dessen auf Leder umgerüstet werden. Es werden Produkte vom Fahrzeughersteller verwendet, es muss also nichts individuell angefertigt werden.
Der Händler hat erst in 4 Wochen zum Einbau Zeit. Kunde erteilt trotzdem einen Auftrag über Verkauf und Installation der Ware (Auftrag wird schriftlich verfasst, Kunde unterschreibt). Der Händler lässt sich vom Kunden 25% anzahlen. Das dient ihm zum einen als Vorschuss auf den Preis der Ware, zum anderen als moralischen „Zaunpfahl“ - damit der Kunde auch wirklich wiederkommt. Zwei Wochen vor dem Termin bestellt der Händler die Ware und bekommt sie geliefert.
Wenige Tage vor dem Termin meldet sich der Kunde und tritt aus persönlichen Gründen vom Auftrag zurück und möchte seine Anzahlung wieder haben.
Welche Möglichkeiten hat der Händler in diesem Fall, die Anzahlung einzubehalten?
Eigentlich hat er noch keine Leistung erbracht, hat also auch kein Anrecht auf Ausgleich einer Leistung.
Da die Ware nicht individualisiert wurde, ist sie auch nicht als unverkäuflich anzusehen.
Eventuell sagt der Großhändler, dass er die Ware nicht zurück nimmt? Kann das ein Argument sein?
Kann der Händler ähnlich argumentieren, wie es Reisegesellschaften tun? Schließlich lassen die sich auch einen Teil der Reise bezahlen, wenn man erst kurz vorher vom Vertrag zurück tritt.
Mir geht es gar nicht darum, „wie kann ein Händler ohne Arbeit reich werden?“ Sondern viel mehr darum, was kann ein Händler tun, wenn er durch den kurzfristigen Absprung eines solchen Kunden einen Einnahmeausfall hat? Vielleicht hat er ja die Arbeit fest eingeplant und kann die freie Arbeitszeit nicht so kurzfristig ausfüllen.
Grüße