Frage zum Einbehalt einer Anzahlung

Hallo,

ich habe eine Frage zum Umgang mit Anzahlungen von Kunden an Händler.

Hypothetisch nehmen wir eine Autowerkstatt an und einen Kunden. Der Kunde möchte sein Auto gerne umbauen lassen. Aus Gründen der Optik und Haptik sollen das Lenkrad, der Getriebe-Wahlhebel, die Sitze und die Türverkleidungen ausgetauscht werden. Bis jetzt besteht die Oberfläche aus Kunststoff und Stoff, es soll statt dessen auf Leder umgerüstet werden. Es werden Produkte vom Fahrzeughersteller verwendet, es muss also nichts individuell angefertigt werden.

Der Händler hat erst in 4 Wochen zum Einbau Zeit. Kunde erteilt trotzdem einen Auftrag über Verkauf und Installation der Ware (Auftrag wird schriftlich verfasst, Kunde unterschreibt). Der Händler lässt sich vom Kunden 25% anzahlen. Das dient ihm zum einen als Vorschuss auf den Preis der Ware, zum anderen als moralischen „Zaunpfahl“ - damit der Kunde auch wirklich wiederkommt. Zwei Wochen vor dem Termin bestellt der Händler die Ware und bekommt sie geliefert.

Wenige Tage vor dem Termin meldet sich der Kunde und tritt aus persönlichen Gründen vom Auftrag zurück und möchte seine Anzahlung wieder haben.

Welche Möglichkeiten hat der Händler in diesem Fall, die Anzahlung einzubehalten?

Eigentlich hat er noch keine Leistung erbracht, hat also auch kein Anrecht auf Ausgleich einer Leistung.
Da die Ware nicht individualisiert wurde, ist sie auch nicht als unverkäuflich anzusehen.
Eventuell sagt der Großhändler, dass er die Ware nicht zurück nimmt? Kann das ein Argument sein?
Kann der Händler ähnlich argumentieren, wie es Reisegesellschaften tun? Schließlich lassen die sich auch einen Teil der Reise bezahlen, wenn man erst kurz vorher vom Vertrag zurück tritt.

Mir geht es gar nicht darum, „wie kann ein Händler ohne Arbeit reich werden?“ Sondern viel mehr darum, was kann ein Händler tun, wenn er durch den kurzfristigen Absprung eines solchen Kunden einen Einnahmeausfall hat? Vielleicht hat er ja die Arbeit fest eingeplant und kann die freie Arbeitszeit nicht so kurzfristig ausfüllen.

Grüße

Hallo,
unabhängig von der rechtlichen Seite ist das natürlich eine große Freude für den Händler.
Wenn noch ein paar solche Kunden kommen hat er irgendwann die Halle voll mit Sonderausstattungen.
Ich glaube nicht, dass er sowas jeden Monat verkaufen kann.
Wenn der Kunde jetzt seinen Vertrag rückgängig macht könnte der Händler mit der Anzahlung wenigstens seinen Aufwand ausgleichen.

Was ist denn der Sinn der Anzahlung?

Gruß
Bernd

Dahinter steht die Hoffnung, dass ein Kunde, der schon einen (schmerzhaften) Betrag X anbezahlt hat, nicht ganz so kurzentschlossen wieder abspringt. Man kann auch „Spaßkunden“ aussieben - wer schon die Anzahlung nicht leisten will, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zum Termin nicht erschienen. Zumindest vermutet man das. :wink:

Hallo!

  1. man kann vom Vertrag nicht zurücktreten.

  2. der Händler kann auf Erfüllung bestehen

  3. der Händler hat Anspruch auf Schadenersatz, das wäre Ersatz der speziell eingekauften Bauteile (die er i.d.R. weder für andere Fahrzeuge brauchen noch selbst zurückgeben kann)
    Plus den entgangenen Gewinn aus dem Auftrag.

Es kann also sehr gut sein, diese Kosten werden von der Anzahlung gedeckt.

MfG
duck313

Aber zu 100 % wäre das ein Argument.

Da es sich hier um einen Werkvertrag (https://dejure.org/gesetze/BGB/631.html) handelt, kann man diesen aber KÜNDIGEN! Siehe https://dejure.org/gesetze/BGB/649.html

Ich kann überhaupt nicht erkennen, wie der Händler auf Erfüllung bestehen könnte. Er hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz - siehe Gesetz. Du liegst hier komplett falsch.

Da hier offenbar gerade nicht der Sonderfall eines Fernabsatzgeschäfts vorliegt, in dem es ausnahmsweise die Möglichkeit gibt, sich als Käufer grundlos und kostenfrei von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen zu können, gilt hier der klassische Juristenspruch, dass Verträge nun mal einzuhalten sind.

Und solange hier keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die z.B. eine Anfechtung des Vertrages begründen würden (die zudem erst einmal vom Kunden erklärt werden müsste), besteht man hier als Verkäufer auf Erfüllung, und macht ansonsten Schadenersatz geltend. Dessen Höhe hat allerdings nichts mit der Höhe der geleisteten Anzahlung zu tun, sondern muss dann konkret belegt werden.

Schadensersatz bekommt der Händler nicht, aber er hat Anrecht auf die Vergütung (s. Gesetz).
Die genaue Berechnung steht im BGB im genannten §.

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Mist, irgendwie die Sache mit dem Einbau überlesen. Müsste man jetzt sehen, wie die Sache konkret ausgestaltet war: Getrennte Rechtsgeschäfte oder einheitliches Rechtsgeschäft. Im 2. Fall käme man dann zum Werksvertragsrecht mit Kündigungsmöglichkeit, Aber auch hiernach kann der Werkunternehmer nach § 649 Satz 2 BGB Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen verlangen.

Was jeder schnell herausfinden kann, der weiß, was ein Link ist.