Frage zum elterngeld

ich habe da mal ne frage


meine frau kommt aus kroatien und durch die heirat vor ca 11 monaten,hat meine frau einen befristeten aufenthalt!

seit dem 10.10.2012 sind wir nun eltern eines jungen:wink:

da meine frau noch nie in DE gearbeitet hat und ich bis heute der verdiener war frage ich mich ob meine frau trotzdem den mindest betrag von 300euro fĂŒr 12 monaten bekommen kann?

Bis wann ist denn der Aufenthaltstitel befristet?
Und was steht fĂŒr ein § dabei?
Steht „ErwerbstĂ€tigkeit gestattet“ mit drauf? 



 Dann dĂŒrfte es normalerweise kein Problem geben. Wenn die Befristung aber in den 12-Monats-Zeitraum nach der Geburt fĂ€llt, wird das Elterngeld auch nur bis dahin befristet.
Wenn ihr danach eine VerlÀngerung vorlegt, wird das Elterngeld normalerweise auch weitergewÀhrt.

das ist vorerst eine fiktionsbescheinigung die nun 4x verlĂ€ngert wurde,da ihr pass noch nicht auf meinen nachnahmen war!die vom amt behauptete sie solle im januar wieder kommenund dann wĂŒrde sie die aufenthaltserlaubnis fĂŒr lĂ€nger bekommen
normalerweise mĂŒsste sie ihr ja ein wisch geben,wo drauf steht dass sie hier lĂ€nger leben darf,vorallem weil ich ihr mann bin!sie hatte ja auch schon lĂ€ngst diesen A1 kurs gemacht etc


ICh ich mich mit dem Aufenthaltsrecht nicht auskenne kann ich es nicht selber nachlesen, aber hier sollte man es bei entsprechender Kenntnis rauslesen können: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__1.html

Handelt es sich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4? (Schau mal bitte drauf)
Wenn ja, besteht dem Grunde nach Anspruch.

Hallo hiohop108,
das kommt auf die Aufenthaltsgenehmigung an.
Wenn ihre Frau arbeiten dĂŒrfte, dann hat sie auch anrecht auf das Elterngeld.
Es gibt aber fĂŒr viele Aufenthaltsgenehmigungen Ausnahmeregelungen wo sie kein Anrecht darauf hat.
Am Besten bei der L-Bank mal nachfragen.
Alles Gute
Viele GrĂŒĂŸe
Lore

§81 abs.3 satz1
ist angekreuzt

Handelt es sich um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.
4? (Schau mal bitte drauf)
Wenn ja, besteht dem Grunde nach Anspruch.

Abs. 3, schlecht. dann hat sie leider keinen Anspruch.

Abs. 3 sagt, dass sie keinen Aufenthaltstitel hat und sich nur rechtmĂ€ĂŸig in Deutschland aufhĂ€lt, es ihr „erlaubt“ ist, in Deutschland zu sein

Abs. 4 sagt, man hatte vorher einen gĂŒltigen Aufenthaltstitel, der auslĂ€uft und verlĂ€ngert wird (deswegen dann eine Fiktionsbescheinigung)

Abs. 3:
(3) Beantragt ein AuslĂ€nder, der sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhĂ€lt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der AuslĂ€nderbehörde als erlaubt.

Abs. 4, den sie braucht, um Elterngeld zu kriegen sagt:
(4) Beantragt ein AuslÀnder vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen VerlÀngerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der AuslÀnderbehörde als fortbestehend.

was mir grad noch einfÀllt:
wenn Kroatien ab nÀchsten Jahr in der EU ist, dann braucht sie keinen Aufenthaltstitel mehr, dann bekommt sie ab da auf jeden Fall Elterngeld.

ich fahr da morgen mal vorbei
diese fiktionsbescheinigung hat sie auch nur bekommen,da ihr pass noch nicht auf mein nachname war und nun hat sie bis januar zeit gehabt diesen nachzureichen