Frage zum Erbausschlagungsprozedere

Hallo
Wenn man ein Schreiben vom Nachlassgericht bekommen würde, daß die erstberechtigten Erben das Erbe ausgeschlagen hätten, was müßte man theoretisch tun, um selbst auf seinen Erbanspruch zu verzichten.
Würde da noch mal Post vom Nachlassgericht kommen mit einer Aufforderung beim Notar zu erscheinen, oder müßte die Person von sich aus einen Notar aufsuchen um die Ausschlagung amtlich zu machen ?

Und wer würde die Notarkosten tragen ?

gruß

Mit Kenntnis seiner Erbeinsetzung hätte man genau 6 Wochen Zeit, den Nachlass zu prüfen um zu entscheiden, ob man die formwirksam ausschlägt: Entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht am Amtsgericht, das für den Sterbeort des Erblassers zuständig, d.h. i.d. R. an den Absender des Schreibens oder eben bei jedem Notar beurkundet erklärt, wobei weitere Kosten entstehen.
Sofern man als Ausschlagender minderjährige Kinder hätte, sollte man die Ausschlagung für sie mit erklären, da sie andernfalls in die Erbfolge eintreten würden.
Die Kosten hätte man selbst zu tragen.

G imager

genau dies. Die Notarkosten trägt die Person selber. Auch die Gebühr, die das Nachlassgericht für die Annahme der Ausschlagung berechnet.

[quote=„fasteddy62, post:1, topic:9326687“]
Und wer würde die Notarkosten tragen ?
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Der ausschlagewillige Erbe natürlich.
Er ist per Gesetz Erbe geworden (nachgerückt). Will er das ausdrücklich nicht, dann muss er recht schnell handeln die Erklärung dazu zu Protokoll geben (Gericht oder Notar) und diese Verfahrenskosten selbst tragen.

Sie halten sich aber sehr in Grenzen ( < 100 €)

MfG
duck313

Die Ausschlagung eines eines überschuldeten Nachlasses kostet weniger als 20.- €.