mal rein theoretisch angenommen Person A, verwitwet, verstirbt und hat 3 Kinder (B,C, und D) von denen B auch schon verstorben ist. Person B hätte wiederum ein Kind, Person E.
Frage 1:
Wäre es korrekt anzunehmen Person E tritt in Erbfolge von Person B, sofern testamentarisch nicht anders geregelt, gleichberechtigt mit C und D das Erbe an?
Frage 2:
Person A hätte ferner eine Immobilie besessen die aber schon ziemlich alt ist und in keinem guten Zustand. Person E vermutet dass die Immobilie evtl. unter Denkmalschutz stehen könnte und daher ggf. enorme Folgekosten möglich wären.
Wie könnte Person E in Erfahrung bringen ob Denkmalschutz besteht?
Frage 3:
Ganz allgemein: wie könnte einer der Erben, vor Ablauf der 6-wöchigen Frist um einen Erbverzicht geltend zu machen, in Erfahrung bringen ob das Erbe grundsätzlich positiv ist?
Zu 1) JA
Zu 2) erkundigen beim Denkmalschutzamt,es gibt ja eine amtliche Liste der geschützten Bauwerke.
zu 3) Das ist in der Tat ein Problem,wenn man keine Kontoauszüge einsehen kann oder keine Kontovollmacht hat und auch sonst nicht über die Finanzen Bescheid weiss.
Man kann doch aber seine Haftung für mögliche Schulden auf die Höhe der Erbsumme beschränken. So haftet man nicht mit eigenem Geld dafür.
zu 3) Das ist in der Tat ein Problem,wenn man keine
Kontoauszüge einsehen kann oder keine Kontovollmacht hat und
auch sonst nicht über die Finanzen Bescheid weiss.
bestünde für einen potentiellen Erben die Möglichkeit z.B. beim Nachlassgericht vorab dies zu erfragen?
Man kann doch aber seine Haftung für mögliche Schulden auf die
Höhe der Erbsumme beschränken. So haftet man nicht mit eigenem
Geld dafür.
das hab ich jetzt nicht genau verstanden:
mögliche Schulden (negativ) vs.
Erbsumme (positiv)?
zu 3) Das ist in der Tat ein Problem,wenn man keine
Kontoauszüge einsehen kann oder keine Kontovollmacht hat und
auch sonst nicht über die Finanzen Bescheid weiss.
bestünde für einen potentiellen Erben die Möglichkeit z.B.
beim Nachlassgericht vorab dies zu erfragen?
das Nachlassgericht kann diese Auskunft nur geben, sofern einer der Miterben ein Nachlassverzeichnis beim Gericht abgegeben hat. Es ist ja die Aufgabe der Erben das Verzeichnis zu erstellen.
Man kann doch aber seine Haftung für mögliche Schulden auf die
Höhe der Erbsumme beschränken. So haftet man nicht mit eigenem
Geld dafür.
das hab ich jetzt nicht genau verstanden:
mögliche Schulden (negativ) vs.
Erbsumme (positiv)?
Jein, das nennt sich Nachlassinsolvenz und die muss beantragt werden. http://www.erbrecht-heute.de/Nachlassinsolvenz.html
Erben haften nur bis zur Erbhöhe und nicht mit dem eigenen Vermögen.
Ist danach vom Erbe noch etwas übrig, dann erben die Erben den Rest.
MfG ramses90