diesmal wirklich rein interessehalber: Wenn jemand stirbt und hinterläßt keine Erben aber ein Vermögen, dann fällt das doch dem Staat zu (wem eigentlich, Bund, Land oder der Gemeinde?).
Was ist nun, wenn jemand stirbt und hinterläßt keine Erben aber einen Haufen Schulden? Nach meinem laienhaften Verständnis müße jetzt sozusagen aus „Symmetriegründen“ (oder ausgleichender Gerechtigkeit) auch der Staat für die Schulden aufkommen? Oder sehen die Gläubiger in die Röhre?
die Symmetrie ist nicht ganz gegeben: Das Vermögen, das keine Erben findet, ist herrenlos; von Schulden kann man das nun nicht gerade sagen.
Gäbe es eine Schuldenübernahme durch den Staat, dann hätten wir schon morgen eine blühende Schar von Vermögensberatern, die sich mit nichts anderem befasste als mit dem Schuldenmachen kurz vor dem Abnippeln.
Das der Staat nicht für die Schulen haftet, lässt sich meines Erachtens aus den §§ 1975 und 1980 BGB ableiten. Nach § 1980 muss ein Erbe, sobald er von der Überschuldung Kenntnis erlangt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen. Gem. § 1975 ist die Haftung dann auf den Nachlaß begrenzt.
Gruß - Rainer
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Bei privaten Erben gibt es ja auch keine „Symmetrie“.
Bei einem überschuldeten Nachlass muss auch ein privater
Erbe nicht die Schulden aus seinem Privatvermögen abbezahlen.
Nach § 1980
muss ein Erbe, sobald er von der Überschuldung Kenntnis
erlangt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragen.
Muss? Nicht eher: kann?
Es soll schon Fälle gegeben haben, da haben die Nachkommen alle Schulden getilgt, um den Namen des Verstorbenen rein zu waschen.
Gruß
loderunner
Allerdings geht aus den genannten §§ nicht hervor, dass der
Staat für die Schulden nicht aufkommt… und ich finde im
Moment nichts zu dem Thema.
Das folgt ein wenig umständlich aus § 2011 BGB, § 780 II ZPO. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist für den Staat daher wesentlich erleichtert, was im Ergebnis dazu führt, dass die Haftung des Fiskus eigentlich grundsätzlich nur auf den Nachlass beschränkt ist.
im Prinzip hast Du recht. Liest man den § 1980 weiter, so kann man daraus ableiten, dass der Erbe natürlich für die Schulden aufkommen darf - wenn er dies möchte.
Hier war aber die Frage aufgeworfen worden, warum der Staat nicht für die Schulden aufkommen muss. Ich habe lediglich versucht aufzuzeigen, woraus man dies ableiten kann.
Gruß
Rainer
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