A war sehr vermögend und mit B verheiratet. Zusammen hatten sie Kind C. B ist früh verstorben und A heiratete D (jünger als C). A ist gestorben und vermachte sein komplettes Vermögen gemäß dem Berliner Testament D. C hat drei Kinder E, F und G.
C ist alkoholkrank und hoch verschuldet, so daß er, sofern er selbst nicht D beerbt, seinen Kindern nur Schulden hinterlässt.
Welche Möglichkeiten haben E, F und G wenn C vor D stirbt?
Moin,
Damit hätte C schon mal die Erbschaft der Mutter. Nach dem Tod des Vaters kann C ihren Pflichtteil fordern. Damit hätte Sie mit dem Erbe nix mehr zu schaffen. Die Kinder können bei Schulden und Tod von C das Erbe ablehnen; sind aber als nächste Verwandte für die Beerdigungskosten zuständig.
MfG
A und B sind verheiratet und jeder hat ein Vermögen von 120. C hat ein Vermögen von 0.
C ist Abkömmling von A und B. Nun stirbt B und vererbt hälftig an A und C.
Jetzt hat C ein Vermögen von 60 und A ein Vermögen von 180.
Bis dahin richtig?
Nun heiratet A (180) den/die vermögenslose D (0) und stirbt. Erbe des A soll D sein.
Szenario 1 (Berliner Testament):
D erbt alles, C nichts. D hat nun 180 und C hat 60.
Stirbt nun D, erbt C nicht, da nicht Abkömmling von D. Am Ende hat C 60 und ein D-Abkömmling hat 180.
Szenario 2
C macht beim Tod des A seinen Pflichtteil geltend. Er bekommt 90. Dann hat C 150 und D 90. Stirbt nun D, ändet dies bei C nichts, weil C immer noch kein Abkömmling von D ist.
Ein schönes Beispiel, wie man mit einem Bertliner Testament sein Vermögen aus der eigenen Familie ziehen kann.
Wessen Kinder? C ist hier nicht für die Beerdigungskosten des/der D verantwortlich.
Ich finde dieses ABCD auch recht schwierig und hätte eher V, M, S oder eine Grafik oder ähnliches genommen, aber es wäre hilfreich gewesen, die Vorgaben des Fragestellers zu nutzen statt selber zu interpretieren, wer die Mutter ist und wer die Kinder.
Pflichtteil kann man fordern, wenn man enterbt wurde? Davon lese ich gar nichts. Also wäre im Zweifel bei Tod von B erstmal die gesetzliche Erbfolge eingetreten?
Wenn dann der Großvater stirbt und C ist schon tot, treten dessen Kinder an seine Stelle. Sind sie dabei durch Testament enterbt, haben sie dann natürlich ihrerseits auch einen Pflichtteilsanspruch. Beim Berliner Testament sind sie dann ja aber auch Schlusserben, sie würden dann also erben, wenn D die Essenmarken abgibt.
Man müsste wissen ob auch A und B schon ein „Berliner Testament“ gemacht hatten und wie es formuliert war. Ob da nämlich C als Schlusserbe eingesetzt war.
Dann hätte A womöglich gar nicht ein neues Testament zu Gunsten von 2. Ehefrau D machen dürfen !
In jedem Fall hätte C bereits beim Tod seiner Mutter B das Pflichtteil einfordern können.
Gut, das ist wohl unterblieben und ist nun weg.
Nehme wir mal an, Vater A war von allen Vorgaben des Berliner Testamentes mit 1. Ehefrau B befreit und durfte mit seinem Erbe machen was er wollte.
Er macht neues „Berliner Testament“ ? Mit oder ohne Nennung des C als Schlusserben ?
Auch hier hätte C sofort nach dem Tod von Vater A das Pflichtteil( diesmal das 2. Pflichtteil) verlangen können.
Ist C als Schlusserbe genannt, dann erbt er nach dem Tod der 2. Ehefrau D das was vom Erbe noch übrig sein wird.
Stirbt C vor D, dann geht der Anspruch auf seine drei Kinder über.
Stirbt C z.B. kurz nach Vater A, dann geht der Pflichtteilsanspruch auf die 3 Kinder über und kann von denen eingefordert werden.
Allerdings erben sie dann auch die Schulden des C mit. Man kann es sich ja (leider) nicht aussuchen, was man erben will.
A=Großvater (vermögend)
B=Großmutter (früh gestorben)/Ehefrau von A
C= Sohn von A+B
D=zweite Ehefrau von A (Jünger als C), keine eigenen Kinder
E(und FG)=Kinder von C
D hat das komplette Vermögen gemäß dem Testament von A geerbt. Gemäß Berliner Testament, welches C auch damals so akzeptiert hat
D hat von A ein Immobilienvermögen in Höhe von 1,5 Mio.€ von A geerbt. Was sie im Laufe der Zeit mit dem Vermögen gemacht hat ist unklar, da sie jeden Kontakt zu C und seinen Kindern ablehnt.
Falls C jetzt vor D sterben sollte und seinen Kindern ausschließlich Schulden in Höhe von 100.000€ hinterlässt, welche Optionen haben dann seine Kinder E, F und G?
Falls diese das Erbe von C ablehnen, erben sie dann trotzdem von D (sofern das Vermögen in der Zwischenzeit nicht verlebt wurde)?
Könnte D das von A ererbte Vermögen auch per Testament an einen Dritten vererben?