Hallo Experten,
ich brauche einen „Schiedsspruch“ für eine hitzige Diskussion unter Kollegen.
Der § 89 b HGB regelt den Ausgleichanspruch des Handelsvertreters. Der Satz 2 besagt, dass sich der Ausgleichsanspruch aus den Vergütungen der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters bemißt.
Bedeutet das, dass die gesamte Tätigkeitsdauer des Handelsvertreters unberücksichtigt bleibt ? Oder anders gefragt, ist der Ausgleichsbetrag der gleiche, ob ein Handelsvertreter 5 Jahre oder 25 Jahre für eine Firma tätig war ?
Danke für Eure Hinweise.
Gruß
Nordlicht