Frage zum HGB, Ausgleichsanspruch

Hallo Experten,

ich brauche einen „Schiedsspruch“ für eine hitzige Diskussion unter Kollegen.

Der § 89 b HGB regelt den Ausgleichanspruch des Handelsvertreters. Der Satz 2 besagt, dass sich der Ausgleichsanspruch aus den Vergütungen der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters bemißt.

Bedeutet das, dass die gesamte Tätigkeitsdauer des Handelsvertreters unberücksichtigt bleibt ? Oder anders gefragt, ist der Ausgleichsbetrag der gleiche, ob ein Handelsvertreter 5 Jahre oder 25 Jahre für eine Firma tätig war ?

Danke für Eure Hinweise.

Gruß

Nordlicht

Hallo Nordlicht!

hier ist es eigentlich ganz gut beschrieben:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ausgleichsanspruch_des_…

§ 89b Satz 2 regelt die Obergrenze für den Ausgleichsbetrag.

Gruß
Safran

Hallo Safran,

http://de.wikipedia.org/wiki/Ausgleichsanspruch_des_…

das hatte ich gelesen, für mich ging aber nicht daraus hervor, ob die Tätigkeitsdauer für ein Unternehmen berücksichtigt wird. Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe, ist das nicht der Fall. Unternehmenstreue lohnt sich also nicht.

Gruß

Nordlicht