Frage zum Kachelmann-Fall

Liebe WWWler,

würde sich Jörg Kachelmann eigentlich strafbar machen oder sich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn er eine Anzeige folgenden Inhalts in diversen Tageszeitungen schalten würde: „Ich habe Frau [Klarname der Anzeigeerstatterin], wohnhaft in [Adresse, Telefon] nicht vergewaltigt. Ihr Jörg Kachelmann.“

Besten Dank und viele Grüße

Matt

Wenn er den Namen etc nennen würde dann natürlich!
Ansonsten ohne Namen kann er das ruhig machen!

Wenn er den Namen etc nennen würde dann natürlich!

Würdest Du uns bitte den Straftatbestand und die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen nennen?

Danke

S.J.

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Ich würde mich mal unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet schlau machen :wink:

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Wer macht sich denn einer solchen Verletzung ggf. schuldig? Der, der dem anderen ein schweres Verbrechen vorwirft, oder eher derjenige, der das lediglich bestreitet?

Ich würde mich mal unter Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts im Internet schlau machen :wink:

Ja dann mach das mal und poste hier eine verbindliche Antwort unter Berufung auf Quellen.

Deine bisherigen Antworten belegen eigentlich nur, dass Du das auch nicht so genau weißt, es aber zu wissen glaubst.

Gruß

S.J.

Ich würde mich mal unter Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts im Internet schlau machen :wink:

Ich habe mich an der Uni schlau gemacht. Da ist mir aber der Straftatbestand „Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ nicht untergekommen.

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Ich habe auch nicht gesagt, dass es sich um einen Straftatbestand handelt. Die Frage lautete schlicht und ergreifend: macht sich diese Person „eigentlich strafbar“ oder „setzt sie sich zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen“ aus.

Und deine Arroganz solltest du dir sparen … kommt nicht wirklich gut, wirkt eher etwas deplaziert in einem Diskussionsforum.

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Ggf. könnte sich Kachelmann aus § 186 oder § 187 des StGB strafbar machen. Ansonsten dürfte es aus dem StGB keine einschlägige Norm geben.

Des Weiteren könnte dies dann Schadensersatzansprüche nach dem BGB nach sich ziehen.

§§ 186 f. StGB durch Leugnen der Tat …?

ja, bzw. vor dem Hintergrund der Öffentlichkeitswirkung, indem sie als Lügnerin dargestellt wird