Servus,
ich beschäftige mich momentan zwecks Prüfungsvorbereitung mit
dem Thema Markenrecht. Leider fällt es mir hier nicht ganz
leicht den Überblick zu behalten, was die Prozenthürden
(Stichwort: Bekanntheitsgrad) angeht, die in den §§ 1-13
MarkenG relevant sein könnten.
Ich habe mir notiert:
- 20% bei einer Verkehrsgeltungsmarke gem §4 Nr 2
- 50% bei einer Verkehrsdurchsetzung nach §8 III
- Min. 50% bei einem Verwässerungsschutz gem §9 I Nr. 3
Dennoch erscheint mir das fragwürdig und hinzu auch
unvollständig. Die 50%-Hürde wird doch in der Regel bereits
geprüft, wenn es darum geht, ob konkrete Unterscheidungskraft
vorliegt gem. §8 Abs. 2 Nr. 1. Wieso ist dies dann hier (hier
= §8 III) nochmals zu prüfen?
Ich glaube hier gehen wieder einmal die Begriffe durcheinander.
Was prüfst Du denn genau, wenn Du Verkehrsgeltung nach §4 Nr 2 prüfst?
Genau, man prüft die Verkehrsgeltung im Rahmen der Prüfung der „Benutzungsmarke“ also ein Markenschutz, der allein durch Benutzung entsteht.
Was prüfst Du denn nun bei Verkehrsdurchsetzung nach §8 III?
Genau, die Eintragungsfähigkeit von Marken, die eigentlich nicht eintragungsfähig wären (weil z.B. beschreibend), aber aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung dennoch eingetragen werden können. Die Verkehrsdurchsetzung „überwindet“ sozusagen bestehende Eintragungshindernisse nach §8 II Nr. 1 und Nr. 2.
Was prüfst Du nun bei § 9 I Nr. 3?
Genau, die Verwässerung (oder besser Rufausbeutung) einer älteren bekannten Marke, die zwar für die entsprechenden Waren/DL der jüngeren Marke nicht eingetragen wurde (= also eigentlich keine Verwechslungsgefahr besteht), jedoch so bekannt ist, dass sie durch die ähnliche jüngere Marke dennoch „Schaden“ nimmt bzw. eine Rufausbeutung durch die jüngere Marke in Betracht kommt.
Was prüfst Du nun bei §8 Abs. 2 Nr. 1?
Genau die klassische Unterscheidungskraft der Marke. Unklar ist mir, wo hier eine 50% Hürde sein soll. Laut BGH ist jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend um das Schutzhindernis des § 8 Nr. 1 zu überwinden. Daher sei ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen. Wahrscheinlich beziehst Du Dich darauf, dass zumindest ein erheblicher Teil der Verkehrskreise die Marke als betriebliche Herkunftsangabe sehen muss. Dabei muss Du aber einerseits beachten, dass die angesprochenen Verkehrskreise je nach Einzelfall unterschiedlich sind und andererseits gerade bei §8 Abs. 2 Nr. 1 es letztlich im Ermessen des Prüfers liegt, ob er die Unterscheidungskraft anerkennt oder nicht, während z.B. eine Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 III explizit vom Markenanmelder mit Hilfe von genauen Umnfragen ermittelt werden muss.
Die Formulierung „erheblicher Teil der Verkehrskreise“ ist daher nicht als %-Zahl zu verstehen, sondern soll lediglich andeuten, dass es ein Mangel an Unterscheidungskraft nicht allein dadurch aufgehoben ist, dass einige wenige Verkehrskreise den Mangel nicht erkennen.
Im Übrigen sind die anderen genannten Prozentwerte nur grobe Daumenwerte und eher als „mindestens 20%“ bzw. „mindestens 50%“ zu lesen und im Einzelfall zu beurteilen.
Also zusammenfassend:
- Die Prozentzahlen sind eher grobe Orientierungswerte
- Immer beachten welche Verkehrskreise angesprochen werden
- Reicht die allgemeine Erkennung, dass es sich um irgendeine Marke handelt (Verkehrsgeltung) oder muss eine genaue Zuordnung der Marke zum Unternehmen erfolgen (Verkerhsdurchsetzung)?
Das gute daran ist, dass zumindest in einer Klausur, sollte eine solche Beurteilung nötig werden, genau darauf im Text durch Schlüsselwörter hingewiesen werden wird (typische Aussage: „Die sehr bekannte Marke X“; „Umfragen haben ergeben, dass 95% der Benutzer die Marke richtig zuordnen, etc.“. In der Praxis ist die Beurteilung freilich ein wenig schwieriger
.
Im Übrigen empfehle ich für das Markenrecht die Erstellung eines Prüfschemas, damit Du in der richtigen Reihenfolge prüfst und nicht vorher falsch abbiegst und am Ende C vor B vor A prüfst.
Weiterer Tipp, lies dir mal jeweils eine Entscheidung zu den oben genannten Fällen durch. Gerade im Markenrecht ist es wichtig, das man ein „Gefühl“ dafür bekommt, welche Marke noch die Kriterien erfüllt und welche nicht mehr. Dies hilft sehr viel besser als irgendwelche Prozentwerte.
Gruß,
Sax
P.S.: Literaturtipp: Ströbele-Hacker, Markengesetz, Kommentar, 9. Auflage