Frage zum Markenrecht

Guten Tag,
ich beschäftige mich momentan zwecks Prüfungsvorbereitung mit dem Thema Markenrecht. Leider fällt es mir hier nicht ganz leicht den Überblick zu behalten, was die Prozenthürden (Stichwort: Bekanntheitsgrad) angeht, die in den §§ 1-13 MarkenG relevant sein könnten.

Ich habe mir notiert:

  • 20% bei einer Verkehrsgeltungsmarke gem §4 Nr 2
  • 50% bei einer Verkehrsdurchsetzung nach §8 III
  • Min. 50% bei einem Verwässerungsschutz gem §9 I Nr. 3

Dennoch erscheint mir das fragwürdig und hinzu auch unvollständig. Die 50%-Hürde wird doch in der Regel bereits geprüft, wenn es darum geht, ob konkrete Unterscheidungskraft vorliegt gem. §8 Abs. 2 Nr. 1. Wieso ist dies dann hier (hier = §8 III) nochmals zu prüfen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte!

Servus,

ich beschäftige mich momentan zwecks Prüfungsvorbereitung mit
dem Thema Markenrecht. Leider fällt es mir hier nicht ganz
leicht den Überblick zu behalten, was die Prozenthürden
(Stichwort: Bekanntheitsgrad) angeht, die in den §§ 1-13
MarkenG relevant sein könnten.

Ich habe mir notiert:

  • 20% bei einer Verkehrsgeltungsmarke gem §4 Nr 2
  • 50% bei einer Verkehrsdurchsetzung nach §8 III
  • Min. 50% bei einem Verwässerungsschutz gem §9 I Nr. 3

Dennoch erscheint mir das fragwürdig und hinzu auch
unvollständig. Die 50%-Hürde wird doch in der Regel bereits
geprüft, wenn es darum geht, ob konkrete Unterscheidungskraft
vorliegt gem. §8 Abs. 2 Nr. 1. Wieso ist dies dann hier (hier
= §8 III) nochmals zu prüfen?

Ich glaube hier gehen wieder einmal die Begriffe durcheinander.

Was prüfst Du denn genau, wenn Du Verkehrsgeltung nach §4 Nr 2 prüfst?
Genau, man prüft die Verkehrsgeltung im Rahmen der Prüfung der „Benutzungsmarke“ also ein Markenschutz, der allein durch Benutzung entsteht.

Was prüfst Du denn nun bei Verkehrsdurchsetzung nach §8 III?
Genau, die Eintragungsfähigkeit von Marken, die eigentlich nicht eintragungsfähig wären (weil z.B. beschreibend), aber aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung dennoch eingetragen werden können. Die Verkehrsdurchsetzung „überwindet“ sozusagen bestehende Eintragungshindernisse nach §8 II Nr. 1 und Nr. 2.

Was prüfst Du nun bei § 9 I Nr. 3?
Genau, die Verwässerung (oder besser Rufausbeutung) einer älteren bekannten Marke, die zwar für die entsprechenden Waren/DL der jüngeren Marke nicht eingetragen wurde (= also eigentlich keine Verwechslungsgefahr besteht), jedoch so bekannt ist, dass sie durch die ähnliche jüngere Marke dennoch „Schaden“ nimmt bzw. eine Rufausbeutung durch die jüngere Marke in Betracht kommt.

Was prüfst Du nun bei §8 Abs. 2 Nr. 1?
Genau die klassische Unterscheidungskraft der Marke. Unklar ist mir, wo hier eine 50% Hürde sein soll. Laut BGH ist jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend um das Schutzhindernis des § 8 Nr. 1 zu überwinden. Daher sei ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen. Wahrscheinlich beziehst Du Dich darauf, dass zumindest ein erheblicher Teil der Verkehrskreise die Marke als betriebliche Herkunftsangabe sehen muss. Dabei muss Du aber einerseits beachten, dass die angesprochenen Verkehrskreise je nach Einzelfall unterschiedlich sind und andererseits gerade bei §8 Abs. 2 Nr. 1 es letztlich im Ermessen des Prüfers liegt, ob er die Unterscheidungskraft anerkennt oder nicht, während z.B. eine Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 III explizit vom Markenanmelder mit Hilfe von genauen Umnfragen ermittelt werden muss.
Die Formulierung „erheblicher Teil der Verkehrskreise“ ist daher nicht als %-Zahl zu verstehen, sondern soll lediglich andeuten, dass es ein Mangel an Unterscheidungskraft nicht allein dadurch aufgehoben ist, dass einige wenige Verkehrskreise den Mangel nicht erkennen.

Im Übrigen sind die anderen genannten Prozentwerte nur grobe Daumenwerte und eher als „mindestens 20%“ bzw. „mindestens 50%“ zu lesen und im Einzelfall zu beurteilen.

Also zusammenfassend:

  1. Die Prozentzahlen sind eher grobe Orientierungswerte
  2. Immer beachten welche Verkehrskreise angesprochen werden
  3. Reicht die allgemeine Erkennung, dass es sich um irgendeine Marke handelt (Verkehrsgeltung) oder muss eine genaue Zuordnung der Marke zum Unternehmen erfolgen (Verkerhsdurchsetzung)?

Das gute daran ist, dass zumindest in einer Klausur, sollte eine solche Beurteilung nötig werden, genau darauf im Text durch Schlüsselwörter hingewiesen werden wird (typische Aussage: „Die sehr bekannte Marke X“; „Umfragen haben ergeben, dass 95% der Benutzer die Marke richtig zuordnen, etc.“. In der Praxis ist die Beurteilung freilich ein wenig schwieriger :wink:.

Im Übrigen empfehle ich für das Markenrecht die Erstellung eines Prüfschemas, damit Du in der richtigen Reihenfolge prüfst und nicht vorher falsch abbiegst und am Ende C vor B vor A prüfst.

Weiterer Tipp, lies dir mal jeweils eine Entscheidung zu den oben genannten Fällen durch. Gerade im Markenrecht ist es wichtig, das man ein „Gefühl“ dafür bekommt, welche Marke noch die Kriterien erfüllt und welche nicht mehr. Dies hilft sehr viel besser als irgendwelche Prozentwerte.

Gruß,
Sax

P.S.: Literaturtipp: Ströbele-Hacker, Markengesetz, Kommentar, 9. Auflage

Hallo Sax,
vielen Dank. Da habe ich wohl einiges durcheinander gebracht. Jetzt ist es mir wesentlich klarer, danke!

Wo wir gerade bei den absoluten Schutzhindernissen sind: Wenn ich beispielsweise §8 II Nr. 1 verneine, muss man dann noch Nr. 2 und 3 prüfen und ggf. dann mit einer Verkehrsdurchsetzung nach §8 III argumentieren? Dass man dann noch Nr. 4-10 prüft, ist klar, aber hier greift ja auch keine Ausnahmeregelung. Es ist ja egal ob ich gegen Nr. 2 oder auch noch gegen Nr. 3 verstoße; die Verkehrsdurchsetzung macht es mir ja dennoch möglich, die Marke anzumelden.

Vielen Dank.

Was mir auch noch einfiel: Bei Nr. 3: Wie sieht es hier z.B. mit einem Auto aus, das jemand entworfen hat und sich als Marke eintragen lassen will. Oder ein Spültab, oder eine Keksform (angenommen, die kennt noch keiner, also keine Verkehrsdurchsetzung vorliegend). Irgendwie kann ich bei solchen Fällen mit der Nr. 3 nichts anfangen.

Und was wir auch in der Vorlesung aufgegriffen haben, aber wo ich der Argumentation nicht mehr folgen konnte: Welche absoluten Schutzhindernisse sprechen z.B. dagegen, sich den durchsichtigen Auffangbehälter schützen zu lassen (als Marke), wie es bei vielen Staubsaugern der Fall ist. Ich erinnere mich daran, dass dies ein Beispiel für §8 I MarkenG gewesen sein könnte. Aber auch so ein Auffangbehälter ist doch grafisch darstellbar in Form eines Bildes?

Auch hier: Vielen Dank!

Servus,

Wo wir gerade bei den absoluten Schutzhindernissen sind: Wenn
ich beispielsweise §8 II Nr. 1 verneine, muss man dann noch
Nr. 2 und 3 prüfen und ggf. dann mit einer
Verkehrsdurchsetzung nach §8 III argumentieren?

In der Regel wird die Nr. 2 vor der Nr. 1 geprüft, da Nr. 2 der etwas „allgemeinere“ Fall ist. Ansonsten, ja, man sollte danach den §8 III prüfen (allerdings würde ich das nur dann in einer Klausur ausführlich machen, wenn der SV eindeutige Hinweise darauf gibt).

Dass man dann
noch Nr. 4-10 prüft, ist klar, aber hier greift ja auch keine
Ausnahmeregelung. Es ist ja egal ob ich gegen Nr. 2 oder auch
noch gegen Nr. 3 verstoße; die Verkehrsdurchsetzung macht es
mir ja dennoch möglich, die Marke anzumelden.

Allerdings sollte ich (vor allem in einer Klausur) schon erkennen können, ob Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt ist, denn während Nr. 2 und Nr. 1 überlappen können, ist Nr. 3 eher ein gesonderter Fall.

Problematisch ist bei Nr. 3 übrigens, dass hier die Prüfung der Verkehrsdurchsetzung beweisen muss, dass die Marke zwar bekannt ist, aber dennoch als Marke wahrgenommen wird.

Beispiel 1: Föhn
Kaum ein Mensch weiß, dass das ursprünglich eine Marke von Braun für Haartrockner war/ist.

Beispiel 2: Walkman
Eigentlich eine Marke von Sony.

Im Rahmen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 III müsste man jetzt zeigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke Föhn nicht nur kennen (was einfach sein dürfte), sondern auch als Marke, also in Verbindung mit einem Unternehmen, wahrnehmen (was fast unmöglich sein dürfte).

Weitere Beispiele für Markennamen, die zumindest an der Grenze zum Gattungsbegriff stehen: Tempo, Uhu, Tesafilm, Kärcher, etc.

Viele Grüße,
Sax

Servus,

Was mir auch noch einfiel: Bei Nr. 3: Wie sieht es hier z.B.
mit einem Auto aus, das jemand entworfen hat und sich als
Marke eintragen lassen will. Oder ein Spültab, oder eine
Keksform (angenommen, die kennt noch keiner, also keine
Verkehrsdurchsetzung vorliegend). Irgendwie kann ich bei
solchen Fällen mit der Nr. 3 nichts anfangen.

Bei Formen ist die ganze Sache noch etwas komplizierter, die scheitern aber eher an Nr. 2 und Nr. 1, als an Nr. 3, da (wie in meiner letzten Antwort ausgeführt) bei Formen nur selten „Gattungsformen“ denkbar sind.

Aber „Formmarken“ solltest Du wirklich im Detail im Ströbele-Hacker nachlesen.

Und was wir auch in der Vorlesung aufgegriffen haben, aber wo
ich der Argumentation nicht mehr folgen konnte: Welche
absoluten Schutzhindernisse sprechen z.B. dagegen, sich den
durchsichtigen Auffangbehälter schützen zu lassen (als Marke),
wie es bei vielen Staubsaugern der Fall ist.

Lies einfach mal die Dyson-Entscheidung (EuGH GRUR 2007, 231, 233 f)…

Ich erinnere mich
daran, dass dies ein Beispiel für §8 I MarkenG gewesen sein
könnte. Aber auch so ein Auffangbehälter ist doch grafisch
darstellbar in Form eines Bildes?

Nö, der durchsichtige Auffangbehälter scheiterte an § 3 I, ein durchsichtiger Auffangbehälter, der sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und der somit unbestimmt und in Wirklichkeit eine bloße Eigenschaft der betreffenden Ware ist, würde das Markenrecht missbrauchen, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Somit kein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRichtlinie bzw. in Deutschland § 3 I MarkenG.

Gruß,
Sax

Zur Korrektur:

Fön bzw. Foen ist eine Marke von AEG, nicht von Braun. Ich hatte das wohl falsch in Erinnerung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Haartrockner

Gruß,
Sax