Hallo Peddy 1923,
so wie du in deinem Schreiben erwähnst, ist dir „die Halterung vom WC-Sitz vor einigen Wochen ab-gebrochen“. Nun bevor man davon ausgeht, dass der Schaden durch dein Verschulden entstanden ist, wäre abzuklären, ob sich das Scharnier sich verfestigt hat und beim Anheben so beschädigt wurde, dass ein Schaden eingetreten ist. Wäre dem so, könnte man meines Erachtens nicht davon sprechen, dass du ausschließlich den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hättest. In diesem Falle wäre dies im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Mieters eingetreten, sodass die Kosten die Vermieterin zu tragen hätte. Die kann selbstverständlich nicht von mir beurteilt werden. Diese Entscheidung müsstest du schon selbst treffen.
Nach dem Gesetz sind Reparaturen Sache des Vermieters (§§535, 536 BGB). Dies ist ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat, was jedoch der Vermieter zu be-weisen hat.
Im Mietvertrag kann vereinbart sein, dass Bagatellschäden vom Mieter zu tragen sind. Eine solche Regelung im Mietvertrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kosten höchstens 50,00 bis 75,00 € betragen und die Höchstgrenze für den Fall genannt ist, dass sich Kleinreparaturen häufen, in der Regel 6 bis 8 % der Jahres-miete nicht übersteigen dürfen. Außerdem darf das nur für solche Teile der Mietsache betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Etwa Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden, Fenstergriffe usw. Wenn der Mieter nämlich für etwas zahlen soll, das er nicht direkt abnutzen kann, (Wasser-, Strom-, Gasleitungen) wäre das eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Der BGH hatte anlässlich einer Verbandsklage über die Zulässigkeit einer solchen Klausel zu entscheiden (BGH 8. Senat ZR 38/90 vom 15.05.91, ähnlich früher BGHZ 108, 1,8f) und hat als Bagatell- bzw. Klein-reparaturen nur solche bezeichnet, die nicht mehr als 50,00 € kosten. Das OLG Hamburg (WM 1991, 385) und München hielten dagegen noch 75,00 als Obergrenze für Bagatellreparaturen für zulässig.
Für den Mieter muss nach obiger BGH-Rechtsprechung zudem ersichtlich sein, bis zu welcher Gesamt-betragshöhe innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Monat/Jahr usw.), die Kosten zu tragen hat. Im Hinblick auf die inhaltliche Beschränkung auf Kleinreparaturen und Bagatellschäden geht die Instanzenrechtsprechung - zu Recht - davon aus, dass dieser Höchstbetrag nicht sehr hoch sein dürfe.
Das OLG Stuttgart hielt eine Gesamtbetragsbeschränkung auf etwa 150,00 bis 200,00 € im Jahr für zulässig, jedoch nicht mehr als 8-10 Prozent der Jahresmiete, falls dieser Betrag darunter liegt (OLG Stgt, WM 1988,149). Das OLG Hamburg hielt bereits einen Betrag von 300,00 € im Jahr bzw. 10 Prozent der Jahres-miete, für unzulässig hoch. (OLG Hamburg.
Aufgrund der allgemeinen Teuerungsrate (Inflation) können sich diese Werte ändern. Auf heutige Verhältnisse umgerechnet werden im Einzelfall nicht mehr als Euro 75,00 bis Euro 100,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sein, auf das Jahr gerechnet wohl höchstens Euro 250,00 bzw. 8% der Jahresmiete, wenn dieser Betrag geringer ist. Ähnlich urteilte das AG Braunschweig in einem Urteil vom 17.05.2005 AZ: 116 C 196/05, wonach eine Kleinreparaturklausel noch rechtens sei, wenn Eur 100,00 netto als Obergrenze im Einzelfall nicht überschritten wird.
Weiter darf der Mieter auch nicht anteilig bis zur Obergrenze an teureren Reparaturen beteiligt werden, da es sich sonst begrifflich nicht mehr um Kleinreparaturen handelt. Kosten anderer Reparaturen hat der Mieter daher, außer im Falle Eigenen (Mit-)Verschuldens, nicht zu tragen.
Eine wie im obigen Rahmen geschilderte, an sich wirksame Zahlungsverpflichtung des Mieters greift selbst-verständlich dann nicht, wenn der Bagatellschaden nicht durch die vertragsgemäße Nutzung des Mieters entstanden ist.
Eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält folgende Punkte:
• Der Mieter darf nicht selbst zur Reparaturvornahme verpflichtet werden.
• Beschränkung auf Schäden an häufig genutzten Teilen
• Kostenbetrag im Einzelfall nicht höher als rund Eur 75,00 - Eur 100,00 (zuzüglich Umsatz-steuer).
• Keine anteilige Kostenübernahme für höhere Rechnungen
• Festlegung eines Jahreshöchstbetrags in Euro, der derzeit nicht über ungefähr Euro 200,00 bis Euro 250,00 liegen sollte, bzw. 8% der Jahresmiete betragen soll, falls dieser Betrag geringer ist.
Kleinreparaturklauseln, welche auf diese Punkte nicht Rücksicht nehmen, werden in der Regel un-wirksam sein. Ausnahme: Mietverträge über Gewerberaum sind freier in der Gestaltung. Im Bereich luxuriöser Appartements, welche ausdrücklich als solche vermietet werden und es selbstverständlich auch sein sollten, kann die Kleinreparaturklausel unter Umständen etwas höhere Werte umfassen.
Ich hoffe, dir mit meinen Ausführungen entsprechende Hinweise geben konnte. Wünsche dir eine angenehmes Wochende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Willi
von Peddy 1923 , 27.11.2009 19:40
Stichworte: Mietrecht WC-Sitz
Guten Tag,
mein Mietverhältnis endet erst am 30.11.2009.
Ich habe die Wohnung am 19.11.2009 in einem Top-Zustand an die Vermieterin übergeben. Das Ein-zige was nicht in Ordnung war, ist der WC-Sitz. Die Halterung vom WC-Deckel ist mir vor einigen Wochen abgebrochen. Ich habe die Vermieterin sofort darüber informiert, da der WC-Sitz einen höheren Standart und die Farbe rubinrot besitzt. Der WC-Sitz ist in einem schlechten Zustand, da er schon sehr alt ist. Sie hat den WC-Sitz während meines Mietverhältnisses gegen einen neuen Sitz ausgetauscht, den sie für 129,00 Euro „Sofort-Kauf“ bei ebay ersteigert hat.
Da mein Mietverhältnis erst am 30.11.2009 endet, gehe ich davon aus, das ich den Sitz noch selbst nachbessern darf oder?
Der Zeiwert und Zustand des Sitzes beträgt keine 10,00 Euro mehr. Eine Rechnung vom alten Sitz besitzt sie auch nicht mehr.
Sie besteht auf ihr Recht, das ich die Rechnung von 129,00 Euro begleichen soll. Des Weiteren hat sie 200,00 Euro von 900,00 Euro Kaution einbehalten mit der Begründung das erst der WC-Sitz zu bezahlen sei.
Darf sie das?
Ich bedanke mich schon mal im Vorraus für´s Lesen und Beantworten.