Frage zum Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe folgenden Fall. Auf eine Wohnung läuft ein Mietvertrag. Dort wohnt eine alte Frau, die vom Sozialamt lebt. Diese Frau muss wg Unzurechnungsfähigkeit ins Heim.

-Kann der Mietvertrag per sofort mit ärztlichem Attest gekündigt werden auch wenn eine Frist darin steht?

  • Renovierung der Wohnung. Die Wohnung muss bei Auszug renoviert werden. Diese Frau kann es weder organisieren noch bezahlen. Der Sohn hat eine Generalvollmacht (auch kein hohes Einkommen). Muss er dafür haften oder kann dann die Renovierung umgangen werden?

vielen Dank für die Hilfe

Hallo, Bostgt

zu Deinen Fragen ist folgendes zu sagen:

  1. Sofern die Frau in ein Pflegeheim eingewiesen werden sollte, kann die Wohnung mit gesetz­licher Kündigungsfrist nach § 573c BGB gekündigt werden.

  2. Ein ärztliches Attest ersetzt die gesetzliche Kündigung nicht. Das heißt, der Mietvertrag kann nicht fristlos, oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies wäre auch nach dem Ableben der Person nicht möglich.

  3. Ob die Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Wohnung bei Auszug renoviert werden muss ist im Mietvertrag zu prüfen, ob die vereinbarte Klausel noch der Rechtsprechung des Bun­desgerichtshofes entspricht, der diese Art von Klauseln für nichtig erklärt hat, sofern sie den Mieter in unangemessen Art und Weise benachteiligt. Dies ist in der Regel bei älteren Miet­verträgen der Fall.

  4. Es ist die Frage ob der Sohn gleichzeitig mit der Mutter in der gleichen Wohnung wohnt. Sollte dies der Fall sein, kann er in der Wohnung verbleiben und in das Mietverhältnis der Mutter eintreten. Eine Haftung des Sohnes ist nicht auszuschließen. Dies hängt aber im Zu­sammenhang mit dem Sozialamt zusammen, den sofern die Frau noch Vermögen haben soll­te, das der Sohn mit seiner Generalvollmacht verwaltet, wäre dies als erstes einzusetzen. Im anderen Fall wäre zu prüfen, ob das Sozialamt nicht die Renovierungskosten übernehmen müsste, sofern die Klausel nicht unter die Entscheidung des BGH fallen würde

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Hallo,
leider muss der Mietvertrag von der alten Damebzw. einer bevollmächtigten Person ordnungsgemäß gekündigt werden. Hier gilt auch die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist.
Bezüglich der vereinbarten Schönheitsreparaturen kann ich nur raten, ggf. den Mietvertrag von einem Anwalt prüfen zulassen. Generell gilt das Vereinbarte, jedoch könnten dort sogenannte „starre Fristen“ drin stehen. Dann wäre man nicht verpflichtet. Jedoch kommt es hier auf die genaue Formulierung an.
LG Chris

Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Vermieter keine frühere Kündigung akzeptieren muss. Rein gesetzmäßig sind die 3Monate Kündigungszeit einzuhalten, egal was der Hintergrund dafür ist. Selbst beim Tod eines Mieters müssen die 3Monate eingehalten werden.
Wieso soll die Wohnung vorgerichtet werden?Wo steht das geschrieben? Sämtliche Fristen, die in Mietverträgen dazu erfaßt sind, sind laut BGH bereits seit Sept.2006 ungültig und nicht zu fordern! Bitte sehen Sie sich genaustens diese Bedingungen an im Internet. Es gibt -zig eindeutige Urteile dazu. Die Suchmaschine Google bitte aufrufen "Fristen Schönheitsreparatur/ Vorrichten der Wohnung bei Auszug o.ä.eingeben, Sie werden staunen, was da sichtbar wird. Ist die Wohnung total abgewohnt, kann man dem Vermieter als Kulanzbasis anbieten, die Tapete zu entfernen. Ist der Mietvertrag aus DDR-Zeiten(falls sie im Osten wohnen), ist nur besenrein wirksam!!!
MfG Waldi 64

Guten Tag

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich können Sie eine derartige Vorgehensweise versuchen anzuwenden.

Eine direkte Rechtssprechung hierfür gilt nicht, da der abgeschlossene Mietvertrag immer auf die Erben = Anverwandten übergeht

Somit haften auch die Erben = Anverwandten für die Rechtsfolgen aus dem Mietvertrag.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Die Kündigungsfrist muss immer eingehalten werden. Da hilft auch kein ärztliches Attest. Krankheit ist kein Risiko des Vermieters.

Ob die Wohnung renoviert werden muss, hängt von der genauen Formulierung im Mietvertrag und vom Zustand der Wohnung ab. Der Sohn haftet nicht. Im Zweifel haftet die Kaution. Wenn es keine gab hat der Vermieter Pech gehabt.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wenn die Renovierung gemacht werden muß, sollte man sich mit dem Vermieter einigen. Der Vermieter kann die renpvierung auf Kosten der Mieterin von Firmen durchführen lassen. Er wird es aber schwer haben, die Kosten von der Mietrin wieder zu bekommen, wenn die zahlungsunfähig ist. Das sollte man dem V. klarmachen. Der Sohn muß nicht zahlen, solange er nicht Erbe ist.

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Ich empfehle Ihnen in Ihrem speziellen Fall, sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden.
Beste Grüße USKO

Guten Tag,

kurz die Antworten auf Deine Fragen:

  • Krankheit berechtigt nicht zu einer fristlosen Kündigung. Es gilt die gesetzliche Frist von 3 Monaten.
  • die alte Dame ist Vertragspartner und der Vermieter hat nur gegen sie (bzw. den vom Amtsgericht bestellten Betreuer oder den von ihr eingesetzten Bevollmächtigten) Ansprüche auf Renovierung bzw. auf Erstattung der Kosten. Der Sohn haftet mit seinem Vermögen nicht!
  • wenn die Zahlung verweigert wird, kann der Vermieter zuerst einen Zahlungsbefehl und dann einen gerichtlichen Vollstreckungsbefehl erwirken.
    Zunächst wird er vermutlich die Kaution einbehalten.

Beste Grüße,
walser

Hallo Bostgt,

ein Sonderkündigungsrecht gibt es nur im Todesfall. Andernfalls muss die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Die Endrenovierungsklausel ist bereits vor Jahren vom BGH für ungültig erklärt worden. Dadurch verliert der Vermieter sämtliche Ansprüche auf Schönheitsreparaturen.

(BGH, Urt. v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klauseln

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo,
auch in diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.Allerdings kann man sich mit dem VM einigen,selbst einen Nachmieter zu suchen,der früher die Wohnung übernimmt,vielleicht auch selber renoviert.Sollte dies nicht möglich sein,müßte das Sozi eigentlich die anfallenden Kosten übernehmen.

MfG

Andrea