Frage zum Mietrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich studiere seit Okt. in der Studentenstadt Heidelberg.
Da die Wohnungssituation sehr angespannt ist, hab ich quasi die Katze im Sack gekauft und bin in ein WG-Zimmer 13m² für 350,-€ gezogen. Nun habe ich aber Aussicht auf ein schöner gelegenes und viel günstigeres Zimmer in einem Wohnheim.
Mein aktueller Mietvertrag ist auf ein Jahr befristet und es steht darin, dass ich ihn frühzeitig nur wegene einer Exmatrikulation an der Uni kündigen darf. Ist das rechtens solche privaten Umstände zu kontrollieren? Ich mein, ich hab es ja unterschrieben, allerdings kenne ich das eigentlich so, dass der Mieter einen Nachmieter suchen muss und damit den Vertrag schon früher auflösen kann.

Vielen Dank für eure kompetenten Antworten und Hilfen!
Sonnenscheinchen

Hallo Sonnenscheinchen.
Um das zu beurteilen, mussman den ganzen Vertragkennen. Z.B.ist es wichtig zu wissen mit wem der Vertrag geschlossen wurde, mit dem Vermieter oder ist nur ein Untermietvertrag mit einem WG Bewohner geschlossen wurden. Grundsätzlichgilt eine 3 monatige Kündigungsfrist.Wenn ein Zeitmietvertrag geschlossen wurde, dann muss eine genaue Mietzeit angegeben sein und und und. Mein Tip: Such dir einen ANwalt für Mietrecht und zeige den Vertrag hin. Die Investition für ein Beratungsgespräch solltest du lieber investieren. Wenn dir hier einer einfach so einen Rat gibt, solltest du sicher sein, dass Derjenige auch genau weiß, wovon er spricht. Aber ohne den Vertrag gesehen zu haben, kann dir keiner hier den richtigen Tipp geben, so meine ich zumindest. LG Chris

Guten Morgen Sonnenscheinchen
die Einschränkung der vorherigen Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf eines Jahres ist ungültig.
Was aber an den eigentlichen Vertrag nichts ändert u. du einen Jahresvetrag unterschrieben hast.
Hier rate ich dir, dich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen um eine gütliche Einigung zu erzielen.
Viel Erfolg!
Liebe Grüße
Heike

Es ist ein Irrglaube, dass mit dem Nachmieter. Wenn sie einen Mietvertrag mit Kündigungsausschluss vereinbart haben, was auf einen Zeitmietvertrag der Fall ist, dann gilt dieses. Sie können allenfalls versuchen, den Vermieter zu überzeugen, dass sie ihre Wohnung einem Untermieter überlassen. Dem muss diese aber nicht zustimmen.

Liebes Sonnenscheinchen (cooler Name)

Ich weiss nicht, ob man das auf meinem Profil sieht, aber ich bin aus der Schweiz. Bei uns ist es auf jeden Fall so, dass man jeden Vertrag künden kann, wenn man ein Nachmieter (der akzeptabel und solvent ist) bringt. Mindestens ein Monat sollte man dem Vermieter aber einräumen, um den Nachmieter zu überprüfen (Schufa-Auszug, Referenzen). Wenn der Vermieter deinen Nachmieter unbegründet ablehnt, muss er dich aus dem Mietvertrag entlassen. Er muss den Nachmieter zu den gleichen Bedingungen akzeptieren, die du auch hast. Nebenbei bemerkt, 350.-- Euro für 13 m2, das sind ja Schweizer-Preise. Ich dachte, in Deutschland wäre Wohnraum viiiiiiiel günstiger. Bitte beachte, dass diese Auskunft für Schweizer-Gesetze gilt. Meiner Erfahrung nach, sind die Gesetze in Deutschland aber nicht viel anders.

Viele Grüsse
Susanne

Hallo,

die Mär, dass man den Mietvertrag auflösen kann, wenn man einen Nachmieter stellt, hält sich nachhaltig, entbehrt aber jeder Grundlage. Sie haben einen Vertrag geschlossen und der Vermieter muss grundsätzlich keinen anderen Vertragspartner akzeptieren.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die Befristung wirksam ist. Das sollten Sie einmal prüfen lassen. Sollte diese Vertragsklausel unwirksam sein, können Sie ordentlich kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Sonnenscheinchen,
zu der Frage, ob es rechtens ist - meine Antwort: JA!

Ich hole mal etwas für die Erklärung aus:
Grundsätzlich beträgt nach § 573c BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html) die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate. Jetzt ist ja die Meinung weit verbreitet, dass ein Mieter dem Vermieter nur drei Nachmieter nachweisen muss, um nicht mehr an den Mietvertrag gebunden zu sein.
Das ist falsch! Ein Vermieter muss einen Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser solvent und persönlich akzeptabel ist und wenn der Mieter zugleich ein schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Was heißt das jetzt?!?

Wenn man z.B. Beispiel Nachwuchs bekommen würde und die Wohnung wäre dadurch zu klein. Oder man muss plötzlich aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen (NUR bei Versetzungen, die man nicht selbst beeinflussen kann!). Dies sind alles Gründe, die als schutzwürdiges Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses anzusehen sind.

Wenn der Mieter nur umziehen will, weil er lediglich eine billigere oder bessere Wohnung gefunden hat, ist ein schutzwürdiges Interesse nicht gegeben!!!

Bei einem Jahresvertrag liegt meines Erachtens auch keine gewisse Härte für den Mieter vor, so dass dieser vorzeitig Kündigen könnte.

Siehe auch http://www.mieterbund.de/nachmieter.html

Gruß,
Peppy

Hallo.

Grundsätzlich gilt, dass man sich an Verträge halten muss und dass der Vermieter keine Verpflichtung hat, einen Ersatzmieter zu akzeptieren. Es sei denn, der Vertrag regelt das anders. Sie sollten also zunächst den Mietvertrag prüfen, ob er für diesen Fall eine Regelung enthält.

Ansonsten hat der Vermieter bzw. Hauptmieter natürlich die Pflicht zur Schadensminderung. Soll heissen, wenn Sie kündigen, muss er sich selbst schnellstmöglich um Ersatz bemühen und darf nicht den Schaden anwachsen lassen bis das Jahr Mietdauer vorbei ist.

Am besten, Sie klären die Angelegenheit persönlich und schlagen ihm Ersatzmieter vor oder übernehmen die Inseratskosten. Meist kann man sich einigen.

Alles Gute für den Studienstart.

Hallo, Sonnenscheinchen
Sofern in Deinem Mietvertrag vereinbart wurde, daas bei einer erforderlichen Kündigung die Gestellung eines Nachmieters gestattet ist, kanst Du einvernehmlich dem Vermieter Kündigen und einen ihm genehmen Nachmieter stellen.

Eine andere Frage ist, ob man den Vermieter wegen Wohnmieten Wucher bei einem m² Preis von 26,92 € belangen kann. Erkundige Dich bei der Verbraucherzentrale.
Mit freundlichem Gruß Willi

Hallo,
da müssen Sie schon einen Fachanwalt fragen…
MfG USKO

Hallo Sonnenscheinchen,
das war ein großer Fehler, diesen 1-Jahres-MV zu unterschreiben, aber ich kann Sie schon verstehen…
Der §575/Abs.2 sagt Ihnen, was möglich ist-leider nicht viel.
Meine Empfehlung- reden Sie mit dem Vermieter, ob er einen Kulanzweg sieht (mit Nachmieter usw.-was ja in Hamburg nicht schwer sein dürfte) oder „drohen“ Sie ihm, dass Sie sich selbst finanziell überschätzt haben, und die Miete i ndem Mass nicht mehr zahlen können. Weisen Sie ihn nett darauf hin, dass Sie ihm und sich selbst Probleme ersparen möchten durch Mietrückstand.
Geht er generell nicht darauf ein, dann legen Sie 3 Monate auf Seite, zahlen ihm diese nicht-und dann wird er Ihnen kündigen mit einer Frist von 2Wochen.
Ziehen Sie dann in diesem Zeitraum aus und überweisen Sie ihm den „gesammelten“ Mietrückstand"-damit ist es erledigt.
Der Vermieter darf Sie rechtlich NICHT vor 3Monaten Mietrückstand verklagen, also gehen Sie auch kein rechtl. Risiko ein.
Diese Art ist zwar nicht die feine Art-aber die hilfreichste, wenn der Vermieter stur ist.
Sind Sie in keiner Studentenvereinigung? Die helfen doch immer super-weiß ich von meinem Enkel.

Ihnen viel Erfolg wünscht
Waldi 64

Pacta sunt servant! Das gilt auch für Mietverträge. Sie können versuchen, dem Vermieter einen Nachmieter anzubieten; nehmen indesssen muß der den nicht - Ihr Vertrag läuft halt 1 Jahr!

Hallo Sonnenscheinchen,
die Sache mit der Nachmieterstellung ist ein Ammenmärchen. Natürlich kann man dem Vermieter einen Nachmieter vorstellen - nehmen muss er ihn aber nicht.
Bei einem befristeten Mietvertrag ist an man die Mietzeit gebunden, er kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Die Ausnahme (Exmatrikulation) ist rechtens. Sie könnten ihren Vermieter fragen, ob Sie die Wohnung untervermieten dürfen. Allerdings wären Sie dann für alle Schäden, die der neue Mieter hinterlässt, haftbar. Berechtigtes Interesse, die Wohnung unterzuvermieten haben Sie allerdings nicht, falls der Vermieter sich nicht darauf einlässt. Denn, dass die neue Wohnung schöner oder günstiger ist, zählt nicht als Grund. Vermutlich bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als das Jahr abzuwarten.

Hallo aus Bernburg,

grundsätzlich haben wir in Deutschland Vertragsfreiheit (jeder darf mit jedem im Rahmen der Gesetze und Verordnungen Verträge schließen) und jeder Eigentümer entscheidet was mit seinem Eigentum geschieht und wer dieses nutzt.
Kein Vermieter muss Nachmieter akzeptieren. Rechtlich steht ihm die Miete von seinem Vertragspartner zu.

Hallo,
leider keine für dich befriedigende Antwort: Vertrag ist Vertrag!
Dieser gilt, auch die Vereinbarung dieses Sonderkündigungsrechtes ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hier um eine Individualvereinbarung und diese wurde durch Unterschrift verbindlich.
Ich kann nur empfehlen, zu versuchen sich mit dem Vermieter auf einen Kompromiss zu verständigen, in dem er auch einen Nachmieter akzeptiert. Er muss es nicht!!
Es gibt keine mietrechtliche Verpflichtung dafür.
Gruß suver