Frage zum Mutterschutz

hallo,

angenommen während einer schwangerschaft stellt sich heraus, dass das kind aus medizinisch notwendigen gründen per kaiserschnitt geholt werden müsste. dieser würde lt. gyn etw 10 tage vor dem errechneten natürlichen geburtstermin vorgenommen (vorstellung im KH wäre aber erst in der 35. woche), um erst gar keine wehentätigkeit zu riskieren.
würde der mutterschutz dann auch 10 tage vorgezogen beginnen? oder würde hier nur vom errechneten natürlichen geburtstermin ausgegangen werden? wäre wichtig hinsichtlich des rechtzeitigen abfeierns der restlichen urlaubstage vor dem mutterschutz… und die 35. woche wäre ja schon im mutterschutz…

vielen dank + grüße,
sonja

Hallo

An den Daten des Beschäftigungsverbotes des http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__6.html ändert sich eigentlich nichts. Zeitlich handelt es sich nicht um eine Frühgeburt (bis 37. SSW). In Kombination mit einem niedriegen Geburtsgewicht (unter 2500 Gramm) könnte man dennoch zu der Auffassung kommen, es sei das verlängerte nachgeburtliche Beschäftigungsverbot von 12 Wochen zu beachten. Das sollte man nach der Geburt mit dem Arzt besprechen, sofern es überhaupt (in Rücksicht auf die Elternzeit) von Bedeutung ist.

Gruß,
LeoLo

hallo leo,
vielen dank!
jedoch geht es mir eher um die 6 wochen mutterschutz VOR entbindung; die zeit danach nicht so sehr.
würde sich der vorgezogene termin somit nicht auf den beginn des mutterschutz auswirken?

danke + gruß,
sonja

Hallo

Das hatte ich ebenfalls beantwortet und es ergibt sich auch aus dem link. An diesem Zeitraum ändert sich nichts.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

mal interessehalber: Kann das Zeugnis nicht nach § 5 MuSchG berichtigt werden?

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

Wenn also das ursprüngliche Zeugnis über den Tag der „natürlichen“ Entbindung falsch wird, weil es jetzt einen vorgezogenen Kaiserschnitt gibt, könnte doch ein neues Zeugnis ausgestellt werden und sich dann die Mutterschutzfrist auch entsprechend verändern, oder?

VG
EK

hallo zusammen,

ja, wenn ich im §3 lese, geht es um das Beschäftigungsverbot 6 vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Und in dem fiktiven Fall geht es ja darum, dass der ursprüngliche Geburtstermin definitiv VORVERLEGT wird, aufgrund medizinischer Notwendigkeit. Natürlich könnte noch alles mögliche dazwischen kommen, es könnte eine Spontangeburt geben die noch früher liegt… aber so wie der erste errechnete Termin als Fix-Termin für die Berechnung des Mutterschutzes für die 6 Wochen vor Entbindung gilt, müsste doch der korrigierte Termin ebenfalls „bindend“ sein. Oftmals ist es doch auch so, dass im Frühstadium einer Schwangerschaft (im Gesetz heißt es, Mitteilung sobald der Schwangeren der Umstand bewusst ist) die genaue Woche gar nicht richtig feststellbar ist, weil nicht jede Frau einen regelmäßigen Zyklus hat. Oft stellt sich erst etwas später der „genaue“ Entwicklungsstand des Fötus heraus…

Vrüße,
Sonja

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Halloo EK

Kann das Zeugnis nicht nach § 5 MuSchG berichtigt werden?

Das ist zunächst mit einem klaren „Ja“ zu beantworten.

Wenn also das ursprüngliche Zeugnis über den Tag der
„natürlichen“ Entbindung falsch wird, weil es jetzt einen
vorgezogenen Kaiserschnitt gibt, könnte doch ein neues Zeugnis
ausgestellt werden und sich dann die Mutterschutzfrist auch
entsprechend verändern, oder?

Der Arzt müsste sich ja über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung irren, sei es aus Zyklusgründen oder Unmöglichkeit der genauen Berechnung. (Vgl http://books.google.de/books?id=HGPQWoBklMkC&printse… -> etwas kompliziert :smile: Über den Inhalt auf "MuSchG 350 - 3793 klicken -> dann zurückscrollen auf Seite 3788, Rd 42)

Die medizinische Notwendigkeit eines vorzeitigen Kaiserschnitts halte ich nicht für solch einen Irrtumsfall.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

ich habe das jetzt nicht näher recherchiert, glaube aber, dass du da falsch liegst.

Unstreitig gilt: Wird ein neues Zeugnis vorgelegt, so ist dieses maßgeblich. Die Arbeitnehmerin ist aus der dem Arbeitgeber gegenüber obliegenden Treuepflicht sogar verpflichtet, den Arbeitgeber über ein neues (genaueres) Zeugnis zu unterrichten, wenn dieses einen anderen mutmaßlichen Entbindungstermin als das bisherige Zeugnis beinhaltet.

„Irrtum“ ist mE nicht Tatbestandsvoraussetzung für ein neues Zeugnis. Warum sollte daher nicht bei einem vorverlegten Geburtstermin ein neues Zeugnis erstellt werden?

Soweit du auf § 5 Abs. 2 MuSchG abstellen willst, wo etwas vom Irrtum die Rede ist: Dort ist nur die Rechtsfolge des Irrtums über den Entbindungstermin OHNE neues Zeugnis geregelt, also ein ganz anderer Tatbestand.

Und selbst wenn man hier einen „Irrtum“ voraussetzen würde: Es handelt sich doch auch hier um neue Umstände, die bei Erstellung des Zeugnisses nicht bekannt waren.

VG
EK

Hallo,
es gibt doch zwei veschiedene Bescheinigungen über den mutmasslichen Entbidnungstag. Zum einen den, der bei Feststellung der Schwangerschaft ausgestellt wird und dann in der Regel dem Arbeitgeber auch vorgelegt wird - nach diesem richtet sich das „Beschäftigungsverbot“, also der Zeitraum ab dem die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss.
Die zweie Bescheinigung ist massgebend für den Zahlungsbeginn des Mutterschaftsgeldes und diese darf nicht älter als 49 Tage vor eben diesem MET ausgestellt sein. Wird nun die Entbindung (egal aus welchen Gründen) vor diesem MET stattfinden dann verlängert sich die anschliessende Schuzzfrist (Zahlung Mutterschaftsgeld) eben um diesen Zeitraum. So hat die Mutter keinen Nachteil (finanzieller Art) aus diesem Grund. Dass sich das Beschäftigungsverbot deshlab ändert sehe ich nicht weil z.B. ein Kaiserschnitt in der Regel nicht tag genau festgelegt wird und es sich auch nicht um einen „Irrtum“ des Arztes oder der Hebamme handelt - in der Regel werden auch solche Entscheidungen erst innerhalb der „normalen“ Schutzfrist gefällt.
Gruss
Czauderna