Frage zum Namensrecht

Guten Tag,

ich mache seit einiger Zeit meine eigene Musik (hauptsächlich am Computer) und würde diese gerne auch für andere Menschen zugänglich machen.
Dazu würde ich gerne eine Facebook-Fanseite einrichten, sowie ein YouTube Kanal, auf den ich diese Musik dann anderen zugänglich mache.
Allerdings brauche ich auch eienen Namen (genauer gesagt einen Künstlernamen). Nach vielen Überlegungen habe ich mir einen Namen ausgedacht. Als ich diesen aber bei Google eigegeben habe, musste ich feststellen, dass die Firma Siemens vor ca 17 Jahren eine Software für Proszessoren mit dem gleichen Namen auf den Markt brachte.
Jetzt meine Frage: Kann ich diesen Namen jetzt trotzdem für meinen Youtube-Kanal und für die Facebookseite benutzen? Ich habe Angst, dass ich plötzlich eine Strafe wegen Patentverletzung oder so (ich kenne mich wirklich in diesem Gebiet absolut nicht aus) an mir hängen habe und viel Geld bezahlen muss.

Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

(Bitte geben Sie keine Meinung zu meiner Idee mit der Musik ab, ich möchte nur wissen, ob ich mich damit strafbar machen würde oder nicht)

Viele Grüße

)

Lieber Pilot,
bitte wende Dich direkt ans Patentamt:
http://www.patentamt.at/Beratung/Servicestellen/
Hier kann Dir sicher am besten weitergeholfen werden.
Alles Gute!

Hallo,
das ist überhaupt nicht mein Fachgebiet.

Sorry

Hallo Lufthansa-Pilot,

zunächst: Eine verbindliche Rechtsberatung kann ich nicht geben. Nach meiner Einschätzung liegt die Sache jedoch so: Da Siemens den Namen für eine völlig andere Ware/Dienstleistung gebraucht hat, als Du es vor hast, sollte kein Konflikt bestehen. Ohnehin müsste Siemens den Nachweis erbringen, die Marke in den letzten fünf tatsächlich benutzt zu haben.

Ich gehe daher vorsichtig davon aus, dass Du den Namen annehmen darfst.

Anders liegt die Sache, wenn es sich um eine sog. „berühmte“ Marke handelt, wie z.B. „Miele“ oder „Coca Cola“, die noch benutzt wird. Dann könnte es auch unabhängig von der Waren- und/oder Dienstleistungsklasse Probleme geben.

Viel Erfolg wünscht
Wernichtfragt

Hallo,

das Markengesetz (das hier wohl zuständig ist) verbietet in §14(2)Nr.1, „im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt“.
Nach Nr. 3 können auch „ähnliche“ Zeichen für nicht ähnliche Waren verboten werden, wenn die Marke besonders bekannt ist.

Das heißt für Sie: Erst 'mal dürfte eine Facebook-Fanseite und ein Youtube-Kanal eher nicht „im geschäftlichen Verkehr“ sein, zumindest falls Sie dafür kein Geld verlangen.

Dann sollte die „Ähnlichkeit der Ware“ eher nicht gegeben sein, Software für Prozessoren ist keine Musik.

Daher würde ich zunächst annehmen, dass nichts zu befürchten ist.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, könnten Sie beim DPMA unter
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
prüfen, ob die Marke vielleicht schon erloschen ist (dann kann Siemens keine Rechte mehr daraus ableiten), und/oder einfach bei Siemens nachfragen, bevor sie deren Marke als Künstlernamen benutzen.

Viele Grüße

Hallo,

ich kann Ihnen leider bezüglich des Nutzungsrechts eines
Namens, bzw. einer Marke nicht viel sagen.
Ich könnte mir allerdings vorstellen,
daß eine Firma wie Siemens sich alles was aus ihrem Hause kommt schützen läßt.
Sollte dies der Fall sein, und sollte Siemens noch ein Recht auf diesen Namen haben, könnte Ihnen dann eine Abmahnung ins Haus flattern.
Ich würde vielleicht einmal ein Gespräch mit einem
Anwalt bezüglich Marken- Namensrecht führen, es gibt in vielen Städten, zumindest bei uns ist es so, sogenannte Patentsprechtage. Hier kann man kostenfrei den Fachleuten(Patentanwälten)Fragen stellen.
Vielleicht paßt dieser Tip ja.
Mehr kann ich zu dem Thema leider nicht beisteuern.

MfG
Andreas Robertz

Hallo ::smile:

Leider habe ich auf diesem Gebiet keine Ahnung.
Such einfach mal auf Google unter Namensrecht…

Gruss Michael

Guten Tag,

Rechtlich fundierte Auskunft bekommst du bei www.frag-einen - Anwalt.de (bereits ab 20€)damit bist du auf der sicheren Seite.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd

Hallo,

kurze Antwort:
Die Software ist vermutlich eine andere Branche (auf IP-Deutsch: Nizza-Klasse), daher unerheblich.
Außerdem vermute ich, dass eine 17 Jahre alte Software (besser: deren Name) seit über 5 Jahren nicht mehr aktiv benutzt wird.

lange Antwort:
bitte bei www.dpma.de unter „Marken“ die Nizza-Klasse für „Musik“ heraussuchen und dort auch nach ähnlichen Namen sehen. Es gibt auch nicht benutzte Vorratseintragungen!
Bitte nicht vergessen, den eigenen Künstlernamen als Marke schützen zu lassen!
Ggf. für relativ wenig Geld selber machen. Auch den „Hinterlegungsservice“ nutzen!

erfreuliche Antwort:
IP-Recht ist im Wesentlichen Zivilrecht. Da muss schon einiges zusammenkommen, bevor man im Knast landet. Eher kommen schon allzu großzügig formulierte Unterlassungserklärungen von allzu großzügigen Anwälten. Besser an den eigenen Rechtsschutz denken!

Guten Flug!

Anmerkung zu meiner Antwort von vorhin:

Das mit „Hinterlegung“ ist bei Marken natürlich Quatsch. Das ist eine Empfehlung für das Urheberrecht, also ggf. Ihre Produkte.

Hallo Lufthansa Pilot,
tut mir leid das ich so spät antworte auf die Frage mit dem Namensrecht…
War selbst in Schwierigkeiten.

Zum „Namensrecht“
es handelt sich um eine Form des Gewerblichen Rechtsschutzes, im Fall von NAMEN zieht hier das „Markenrecht“.
Auf Namen gibt es keine Patente, sondern eben man kann „Marken-Namen“ anmelden/schützen lassen.
Beim Schützen lassen muss man den Namen den man melden möchte einer Warengruppe/klasse zuordnen.
So ist es sogar möglich das Namen mehrfach vergeben werden. Wichtig dabei das z.B. nicht die gleiche Branche berührt wird.
Ausser denn die Firma ist so groß und in so vielen Bereichen tätig, das sie es sich leisten könnte und der Name bereits so bekannt, eine art Universal-anerkennung zu bekommen bzw für sich zu beanspruchen.

Über das Markenrecht ist nachzulesen beim deutschen Patentamt, mögliich online unter www.dpma.de

Wichtig ist ausserdem ob dieser Name gewerbliche Anwendung findet.
Als „Künstlername“ kann, muss aber nicht das selbe gelten. Daher kann es durchaus sein, das sie sich einen Namen geben, der bereits existiert, aber das niemand interessiert, weil sie den Namen z.B, nicht für einen Song verwenden sondern für sich also nur einmal. Andererseits, sollten sie irgendwann „berühmter“ werden mit der Musik und das ganze kommerziell, also gewerblich werden könnte es später sein, das sich jemand meldet.
Verklagt wird man aber eigentlich nicht sofort.
Normalerweise erfolgt eine Aufforderung, die Nutzung zu unterlassen als erstes, das wenigstens wäre angebracht.
Zu warten wieviel „stücke“ sie mit dem Namen verkaufen und dann danach später einen „Schaden“ zu errechnen und diesen einzuklagen, ist zwar möglich aber auch anfechtbar, weil man fragen muss, weshalb sich jemand nicht gleich meldete, wenn es bekannt wurde…

Dies sind meine Erkenntnisse zu der Sache aus meinen Erfahrungen, ich bin aber kein Jurist.
Wie gesagt, Markenrecht mal nachlesen.
Ach ja, wenn die Warenklasse wirklich unterschiedlich ist, was ja sein kann, dann einfach selbst einen Markennamen anmelden :wink:
Ein Künstlername ist aber eigentlich nicht das gleiche.
Natürlich kann man sich aber in so einer Branche den Küünstlernamen schützen lassen wenn man will.
Ein echter Künstlername wäre aber Sache eines Ausweises, den dort sogar eintragen zu lassen, wenn man anerkannter Künstler ist.
Wenn das ganze nur als Hobby betrieben wird ohne kommerzielle Aspekte, sollte das auch so verteidigt werden. Also den Namen verwenden und abwarten :wink: sich dann aber notfalls beugen, wenn die Unterlassung verfügt wird.
lg
Mütze