hi raul,
da dir keiner antwortet, will ich mal meine erfahrungen posten. ich bin zwar kein experte, habe aber in letzter zeit eine menge anträge auf PFÜBs ausgefüllt…
Ich soll das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses
eintragen, so einen Beschluß gibt es jedoch nicht. Kann ich
diese Zeile bedenkenlos streichen oder verlangt das Gericht
irgendeine Angabe dazu?
wenn PFÜB aus vollstreckungsbescheid heraus, ist hier einfach ein strich zu machen…
Auf der rechten Hälfte des PÜB-Formulars wird nach den Kosten
gefragt. Was müßte ich bei „II. Kosten für diesen Beschluss“
eintragen?
das habe ich immer offen gelassen, hat sich bisher noch kein gericht dran geärgert. obs dadurch allerdings 2-3 tage länger dauert, weiss ich nicht…
Ich soll einen Scheck über 10 ? als Verwaltungsgebühr
beifügen. Ist das eine Gebühr gem. Nr. 1640 oder 1655 der KV?
überfragt… sorry!
Müßte ich Zustellungsauslagen gem. Nr. 9002 der KV eintragen
oder macht das das Gericht?
macht auch das gericht!
Ich will zwei PÜB’s in die Welt setzen, einen für eine
Lohnpfändung, einen anderen für eine Kontopfändung. Muß ich
nun zweimal die 10 ? bezahlen oder ist das ein Abwasch?
ja, da du 2 drittschuldner hast. einmal die bank und einmal den arbeitgeber. also müssen aus 2 pfübs erlassen werden und vom GV zugestellt werden…
Ist es ratsam, die PÜB’s parallel laufen zu lassen oder besser
nacheinander?
ich würde erst die kontenpfändung versuchen, wenn hier was vermutet wird. wenn der arbeitslohn allerdings sehr hoch eingeschätzt wird und kaum unterhaltspflichten anfallen (der wahrsagerblick ist hier immer gefragt) und die forderung aus 2-3 raten der gehaltspfändung getilgt werden kann, dann diesen. wenn hier allerdings mit einer rate von unter 10% der schuld gerechnet wird, dann erst den bank-pfüb.
Stehen in § 840 ZPO die Regelungen zur EIV?
m.E. ist hiermit gemeint, wenn die forderungen beim drittschuldner ggf. vorbelastet sind (bsp. sparbuch ist verpfändet als mietkaution) …
vielleicht konnte ich ja helfen…
gruss vom
showbee