Frage zum Recht im öffentlichen Nahverkehr

Hallo liebe Rechtsexperten!

Angenommen Straßenbahnen und Busse eines Verkehsrunternehmens fahren regelmäßig zu früh ab. Also so 3-5 min vor der planmäßigen Zeit. Was kann man als Fahrgast dagegen unternehmen? Gibt es eine rechtliche Grundlage hierfür?

Welche Aufsichtsbehörde ist für Straßenbahnen zuständig? Bei Eisenbahnen gibt es das Eisenbahnbundesamt…aber bei Straßenbahnen?

Ich hoffe es kennt sich jemand auf diesem „exotischen“ Gebiet aus.

Vielen Dank!

Silvio

Hallo liebe Rechtsexperten!

Angenommen Straßenbahnen und Busse eines Verkehsrunternehmens
fahren regelmäßig zu früh ab. Also so 3-5 min vor der
planmäßigen Zeit. Was kann man als Fahrgast dagegen
unternehmen?

Wenns regelmässig ist: Einfach 3-5 Minuten früher kommen.
Was sind schon 3-5 Minuten?

Gruss
Dirk

Wenns regelmässig ist: Einfach 3-5 Minuten früher kommen.
Was sind schon 3-5 Minuten?

Blöde Antwort…

Was ist, wenn der Anschlußbus, die Anschlußbahn aber nicht deswegen seinen Fahrplan ändert und deswegen extra 3-5 min früher kommt, es aber ein/e Bus/Bahn ist, die nur alle 30 min fährt? Soll dann jeder, der diese Verbindung nutzen möchte/muß 30 min früher losfahren, damit der andere Führer seinen Fahrplan nicht einhalten braucht?

Daß du sicher kein Berufspendler bist merkt man.

kopfschüttelnde Grüße
Anja

2 „Gefällt mir“

Wenns regelmässig ist: Einfach 3-5 Minuten früher kommen.
Was sind schon 3-5 Minuten?

Gruss
Dirk

Du arbeitest nicht zufällig in dem besagten Verkehrsbetrieb…? :smile:

Aber mal im ernst…was ist wenn dein Zug pünktlich fährt (weil im Verkehrsverbund ja nicht alle so denken…), der Bus den du bekommen solltest aber leider schon weg ist? Und um das geistig fortzuspinnen…du kommst zu spät auf Arbeit, dein Chef feuert dich…du landest unter der Brücke… Okay, du könntest einen Zug eher fahren. Und wenn der im Zweistundentakt fährt? So werden aus drei Minuten mal schnell zwei Stunden. Zeit ist Geld!

Also, die Frage steht weiterhin…wo steht dazu etwas?

Hallo Silvio,

sofern es sich um eine „Regel-Haltestelle“ handelt,ist der aushängende
Fahrplan verbindlich.D.h. ein Bus/TRAM/Zug darf nicht vor der hier
veröffentlichten Zeit abfahren…

Anders sieht es mit sogenannten „Bedarfshaltestellen“ aus…
Hier darf auch vor „Fahrplan“ abgefahren werden,wenn niemand an der Haltestelle steht…

Hier in NRW gibt es dafür eine „Schlichtungsstelle“ bei der Verbraucherzentrale,die du anrufen kannst…
In anderen Bundesländern ist das Verkerhsministerium der Ansprechpartner
bzw. ein Ombudsman oder der Bundesweit agierenden Fahrgastverband
„Pro Bahn“.

mfg

Frank

Wenns regelmässig ist: Einfach 3-5 Minuten früher kommen.
Was sind schon 3-5 Minuten?

Blöde Antwort…

Was ist, wenn der Anschlußbus, die Anschlußbahn aber nicht
deswegen seinen Fahrplan ändert und deswegen extra 3-5 min
früher kommt, es aber ein/e Bus/Bahn ist, die nur alle 30 min
fährt? Soll dann jeder, der diese Verbindung nutzen möchte/muß
30 min früher losfahren, damit der andere Führer seinen
Fahrplan nicht einhalten braucht?

Sorry, aber das wurde im Artikel nciht angedeutet. Dort ging es nur um 3-5 Minuten!!

Daß du sicher kein Berufspendler bist merkt man.

Ganz im Gegenteil! Aber ich habe mich damit abgefunden, dass Züge und Busse nicht pünktlich sind, und habe es aufgegeben mich darüber zu Ärgern. Das bringt nämlich noch weniger!

Jetzt würde mich mal interessieren: Was machst du denn dagegen? DU scheinst ja wohl eine Bessere Lösung zu kennen. Und ich würde mich freuen, wenn du uns allen diese mitteilst, so das wir auch davon profitieren können.

kopfschüttelnde Grüße
Anja

Grüsse
Dirk

Hi
was sagen denn die Beförderungsbedingungen zu der Sache?
Ich kenne hier in der Gegend ein Unternehmen, dass hat die 3-5 Minuten zu früh in den Bedingungen stehen.
Grund ist, dass man dadurch die staubedingten Verspätungen in der „Großstadt“ etwas abfängt.

Hallo Frank,

es handelt es sich um „Regel-Haltestellen“. Eine Schlichtungsstelle Nahverkehr gibt es leider hier im Land nicht (ist mir zumindest nicht bekannt) und die Ombudsfrau die es einmal gab, und mit der ich bereits mehrfach darüber gesprochen habe, ist heute Vorgesetzte in der Kundenhotline. Und von dieser Kundenhotline habe ich gerade eben wieder ein Mail bekommen, in der man mir unmissverständlich klar macht, dass der Kunde nur ein ungewolltes Übel ist. Durch das Verdrehen von Fakten werden Sachverhalte so dargestellt, dass der Kunde gelogen hat. Und wenn das nicht möglich ist, werden Fahrzeuge plötzlich als pünktlich eingestuft. (Nach entsprechender Prüfung stellen wir fest…Ihr Bus war pünktlich!)

Zugegebenermaßen ein Kampf gegen Windmühlen, aber hinnehmen sollte man das so auch nicht…finde ich.

Gruß Silvio

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Die Beförderungsbestimmungen besagen folgendes:

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, unabwendbare Ereignisse, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr
für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

Durch Verkehrsbehinderungen usw. kann es aber maximal zu einer Verspätung kommen…eine Verfrühung lässt sich mit den angeführten Gründen nicht rechtfertigen.

Gibt es denn in Deutschland kein Gesetz in dem mal einfach nur drin steht „Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nicht aus Willkür zu zeitig fahren.“?!? *Kopfschüttel*

Silvio

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Silvio,

bei einer „Regelhaltestelle“ ist der dort aushängende Fahrplan verbimdlich für Abfahrtszeiten.
Aufgrund der Beförderungspflicht müssen die ÖPNV-Unternehmen es dem Kunden nämlich auch ermöglichen,seine Fahrten planen zu können.Dazu gehört bei Regelhaltestellen auch die Einhaltung der „Plan-Abfahrtszeit“.
Problematisch ist nur der Nachweis,das sie „früher“ abgefahren sind…
den wirst du als einzelner kaum führen können…
Da müsstes du schon mindesten 1 (besser noch mehr Fahrgäste) finden,die
das ganze in einem Brief schriftlich festhalten (am besten über mehrere
Tage).Und damit dann am besten an die Presse…
„nach dem Motto…Tarife erhöhen aber Leistung verschlechtern…“
(Währe übrigens jetzt guter Zeitpunkt wegen Bundestags-Neuwahlen…*grinz*…sehr viele Politiker setzten ja in den diversen ÖPNV-Gesellschaften…)

mfg

Frank

Hallo!

Das Personenbeförderungsgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Aufstellung und Genehmigung des Fahrplanes (§ 40). Der Unternehmer hat eine Betriebspflicht (§ 21), das heißt, er muss den Betrieb aurechterhalten, und zwar so, wie er genehmigt wurde. Der Fahrplan muss eingehalten werden. Es kann natürlich sein, dass im genehmigten Fahrplan selbst eine Anmerkung mit enthalten ist, wonach Abweichungen möglich sind (beispielsweise Änderung des Fahrplans bei Änderungen der Stundenpläne einer Schule).

Da dies wohl in dem geschilderten Fall nicht so ist, greift § 61 (1): „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist.“

Zur zuständiegen Behörde: § 61 (3): „Verwaltungsbehörde … ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde.“ Dies dürfte wohl in vielen Fällen das Landratsamt o. ä. sein.

Wenn das Unternehmen also systematisch zu früh abfährt, ohne das dies genehmigt ist, kann eine Geldbuße fällig sein. Aber hat der einzelne Fahrgast auch einen Anspruch? § 16 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sagt: "Ausschluß von Ersatzansprüchen: Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen."´Darauf würde sich der Unternehmer wohl berufen. Wenn der Fahrgast allerdings nachweisen kann, dass die Abweichungen systematisch stattfinden (beispielsweise wenn herauskommt, dass die Fahrer eine entsprechende Anweisung erhalten haben), müsste der Unternehmer meiner Auffassung nach auch für individuelle Schäden haften. Sollte eine Experte anderer Meinung sein, lasse ich mich auch gerne eines besseren belehren.

Axel

Hallo Axel!

Danke! So etwas in der Art habe ich gesucht…der Verweis auf das PBefG hilft mir schon weiter denke ich. :smile:

Die zuständige Genehmigungsbehörde herauszufinden wird vielleicht noch mal ein Problem, aber ist ja nicht unmöglich. Ich vermute das die Stadt selbst hier zuständig ist, wobei das dann auch nicht leicht ist, da die Verkehrsbetriebe ein städtischer Betrieb sind.

Entschädigung im individuellen Fall möchte ich nicht einmal unbedingt…es geht auch ein wenig um’s Prinzip…
Eine Anweisung selbst wird es nicht geben, dass das Fahrpersonal eher fahren soll. Vielmehr hat sich das alles so eingeschliffen über die Jahre und wird eben von allen Mitarbeitern so hingenommen. :frowning:

Aber auf jeden Fall noch mal: Danke!!! :smile:

Silvio