Kann ich bei einem GEWERBLICHEN Verkauf die Garantie durch den folgenden Satz
ausschließen???
„Nach dem neuen Sachmangelrecht (ehemals „Gewährleistung“), das seit dem
01.01.2002 Gültigkeit besitzt, gilt für gebrauchte und neue Ware eine 24 Monate
dauernde Garantie als vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen
wird. Ich schließe diese Sachmangelhaftung hiermit grundsätzlich aus.“
Und wie schaut es mit „nichtgefallen“ aus?
Es geht nicht darum, dass ich irgendjemanden besch… will, ich will mir mit eBay
ein 2. Standbein aufbauen und habe keine Lust, dass mir dann 80% der Ware wegen
nichtgefallen zurückgeschickt wird…!
Ich will keine minderwertige Ware anbieten!
Bitte nicht falsch verstehen!
wenn ich das richtig verstehe, hat das dann ja nichts mit Sachmängelhaftung zu tun.
Unsere Fragestellerin muss daher auch, wenn ich das richtig verstehe, intakte Sachen wegen Nichtgefallens zurücknehmen, aber nicht aufgrund der Sachmängelhaftung, sondern aufgrund des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz. Auch hieraus kann man sich m.E. nicht befreien.
Unsere Fragestellerin muss daher auch… intakte Sachen wegen
Nichtgefallens zurücknehmen… aufgrund des Widerrufsrechts nach
Fernabsatzgesetz. Auch hieraus kann man sich m.E. nicht befreien.
Kleine Ergänzung für Angi:
Bei einer Belehrung über das Widerrufsrechts vor Abschluss des Kaufvertrags gilt eine 14tägige Frist und nach Abschluss des KV eine 1monatige Frist. Die Absendung des Widerrufs genügt.
Gerade bei Belehrung VOR dem Vertrag muss der Verkäufer sicher stellen, dass der Käufer auch die (deutliche) Gelegenheit hatte, von seinem Widerrufsrecht Kenntnis zu nehmen. So darf bspw. nach Auffassung eines Gerichts (welches Urteil es auch immer war) das Widerrufsrecht nicht kleiner geschrieben sein als der Angebotstext.
Mehr Info zu dem Thema gibt’s bei http://www.dr-bahr.com/ (Rechtsanwalt in Hamburg mit Fachgebiet Online-Recht; siehe „Rechts-FAQ“).
Und wie schaut es mit „nichtgefallen“ aus?
Es geht nicht darum, dass ich irgendjemanden besch… will,
ich will mir mit eBay ein 2. Standbein aufbauen und habe
keine Lust, dass mir dann 80% der Ware wegen nichtgefallen
zurückgeschickt wird…!
Ich will keine minderwertige Ware anbieten!
Bitte nicht falsch verstehen!
Nun, ja, also wenn Du so denkst, dann gerade ziehst Du Dir ja solche Bieter an, oder etwa nicht?
(Das Wichtigste, um so etwas zu vermeiden, ist von vornherein eine klare eindeutige Artikelbeschreibung, eine ebensolche Abwicklung des Kaufgeschäftes, und zuletzt sollte sich der Käufer von Dir gut behandelt fühlen. Also: keine Sorge!)
Zur Sache an sich:
Du kannst die Sachmängelhaftung auf 12 Monate begrenzen. Dabei wird nicht zwischen alt/neu/gebraucht/ovp usw. unterschieden. Die Haftung bezieht sich nur auf Schäden, die nach dem Kauf eintreten… und bei durchschnittlich anzunehmendem Verschleiss. (Wenn jmd. einen Wohnzimmerteppich kauft, aber da jeden Tag 1000 Leute drüber trampeln lässt, dann kann er nicht in einem halben Jahr kommen mit: „Der Teppich ist ja ganz platt…“)
Ferner: Du darfst dem Käufer (mittels AGB) bis zu 40,- Euro Warenwert (Verkaufspreis) die Rücksendekosten auflasten. In Rechtskreisen wird das schon als sehr verkäuferfreundlich verstanden. Die ein oder andere - mit Verlaub - Pappnase wird dann immer noch auf die Idee kommen wollen, zu behaupten, er/sie/es müsse dann die Versandkosten ja 2x bezahlen… Nur nicht einschüchtern lassen.
Und wie schaut es mit „nichtgefallen“ aus?
Es geht nicht darum, dass ich irgendjemanden besch… will,
ich will mir mit eBay
ein 2. Standbein aufbauen und habe keine Lust, dass mir dann
80% der Ware wegen
nichtgefallen zurückgeschickt wird…!
auch das kannst Du nicht ausschließen. Ich kann aber aus meiner Praxis sagen, daß so gut wie nie etwas zurückgeschickt wird. So etwas hängt aber auch stark mit der verkauften Waren zusammen:
beispielsweise ist Bekleidung sehr „anfällig“ für Retouren, weil die Sachen einfach häufig nicht passen oder aber auf dem Bild deutlich besser ausahen als am Kunden.
Ein anderes Problemfeld sind Gebrauchtwaren, insbesondere Sammlerartikel. Sammler stellen i.d.R. sehr hohe Anforderungen an den Zustand eines Artikels und untersuchen die Ware dementsprechend peinlich genau.
Bei solchen Artikeln würde ich von einem nebenberuflichen Handel auf eBay abraten. Zudem Rücksendungen auch häufig von negativen oder neutralen Bewertung begleitet werden (schau Dir mal die Profile an von Leuten, die mit Second-Hand Kleidung handeln!).
Okay, generell muß ich also die Sachen zurücknehmen… aber da gibt es doch auch
Ausnahmen!?! (Schon mal versucht, Unterwäsche bei einem Versandhaus oder so
genannten TV-Shoppingdingern umzutauschen???)
Wollte eigentlich mit Klamotten handeln (Neuware!).
Deshalb denke ich auch, dass da das ein oder andere doch öfters nicht
passt/gefällt.
Muß mir wohl ein andres „Handelsobjekt“ suchen, dass weniger umtauschgefährdet
ist! )
DANKE jedenfalls allen beteiligten für die Infos!!!
Okay, generell muß ich also die Sachen zurücknehmen… aber da
gibt es doch auch
Ausnahmen!?! (Schon mal versucht, Unterwäsche bei einem
Versandhaus oder so
genannten TV-Shoppingdingern umzutauschen???)
Ausnahmen sind z.B. entsigelte Datenträger (CDs), Waren, die verderblich sind (Lebensmittel) oder in der Umtauschzeit bereits wertlos werden (Zeitungen), Artikel, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden (ein PC-System, das aus austauschbaren Teilen zusammengestellt wurde, zählt nicht dazu!), nicht zurückschickbare Artikel (Downloads), was noch?
Dass Unterwäsche dazu gehört, ist mir neu. Eventuell verweigern die angesprochenen Versender ja die Rücknahme, ob das rechtens, möchte ich aber bezweifeln.
In jedem Fall steht es Dir zu, Wertminderung zu verlangen, wenn die Ware vom Käufer bereits in Gebrauch genommen wurde, sofern das nicht eine einfache Prüfung der Ware war.
Wollte eigentlich mit Klamotten handeln (Neuware!).
Deshalb denke ich auch, dass da das ein oder andere doch
öfters nicht
passt/gefällt.
Muß mir wohl ein andres „Handelsobjekt“ suchen, dass weniger
umtauschgefährdet
ist!
Das würde ich empfehlen. Wie wär’s mit „Zubehör“ (Gürteln, Taschen usw.)?
Dass Unterwäsche dazu gehört, ist mir neu. Eventuell
verweigern die angesprochenen Versender ja die Rücknahme, ob
das rechtens, möchte ich aber bezweifeln.
Steht jedenfalls in den AGBs bzw. auf der Rechnung…!
Das würde ich empfehlen. Wie wär’s mit „Zubehör“ (Gürteln,
Taschen usw.)?
Gute Idee! Hätte frau auch selbst drauf kommmen können! )
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Gruß
Peter
Kleine Ergänzung für Angi:
Bei einer Belehrung über das Widerrufsrechts vor Abschluss des
Kaufvertrags gilt eine 14tägige Frist und nach Abschluss des
KV eine 1monatige Frist. Die Absendung des Widerrufs genügt.
Hallo!
bei einem der Anwälte, die sich u.a. auf Fernabsatz spezialisiert haben,
-weiss aber nicht mehr genau,wo, ich glaube hier: http://www.versandhandelsrecht.de/
habe ich gelesen, dass man das „gebrauchen“ auf den Umfang beschränken kann, den man auch in einem Ladengeschäft hätte.
Herrenunterwäsche wird sicher üblicherweise nicht anprobiert, bei Damenunterwäsche weiss ich das nicht so genau.
Wie das dann in der Praxis durchführbar ist ???