Angenommen, Schülern wurden über 1 Jahr etwas gelehrt, was zwar im Lehrplan steht, allerdings in der Prüfung nur maximal 2% bis 5% ausmacht. Als Folge dieser Unterrichtsmethode wurden andere Stoffgebiete nicht behandelt.
Weiterhin wird angenommen, dass es den betreffenden Schülern unmöglich sei den fehlenden + den neuen Stoff binnen des letzten Ausbildungsjahres ab zu arbeiten. In der Abschlussprüfung hätte dann die gesamte Klasse überdurchschnittlich schlecht abgeschnitten.
Welche Möglichkeiten hätten die Schüler sich gegen diese grobe Fahlässigkeit seitens der Schule und des Fachlehrers zu währen? Gibt es eine Möglichkeit den Bewertungsmaßstab zu ändern? An welche Ansprechpartner könnten sich die Betroffenen Schüler noch wenden?
Im Schulgesetzt steht unter:
§95 Aufgaben der Schulaufsicht:
(1) Die Schulaufsicht umfasst bei den öffentlichen Schulen
- die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen.
[…]
§ 53
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(2) Die Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen
Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben
zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrer zu befolgen, die dazu bestimmt sind, den
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule
aufrechtzuerhalten.
§ 67
Prüfungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie
der Feststellung, ob der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat;
dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden
auf der Grundlage der Rahmenpläne festgelegt. Erbringt ein Schüler aus Gründen, die er zu
vertreten hat, keine Prüfungsleistung, so erhält er dafür die Note „ungenügend“ oder null Punkte.
Danke für jede Antwort