Frage zum Streitwert

Hallo Forum,

Angenommen, der Anwalt A des Klägers K in einer Gläubigersache setzt den Streitwert viel zu hoch an und kann dadurch ein höheres Honorar berechnen.

Möglich wäre es etwa, wenn die Streitsumme durch fehlerhafte Zinsansprüche ergänzt würde, fehlerhaft, weil z.B. Zinsen erst innerhalb einer Frist zu beanspruchen wären und nicht von Beginn an - ob für 20 Jahre oder für 3 Jahre nach der letzten Mahnung ist natürlich ein erheblicher Unterschied :wink:
Ein erfahrener Anwalt könnte sich sicher nicht mit Unwissen herausreden.

Könnte K diese „vermutlich überhöhte“ Honorarforderung bestreiten ?
Und wie, formal ?
Wäre eine Meldung an die Anwaltskammer sinnvoll ?
Würde es sich um einen „Prozessbetrug“ handeln ?
Wäre A für seinen Honorarfehler versichert ?

Frage über Fragen zu einem fiktiven Fall,
aber ich stell mir das „trickreiche“ Vorgehen lukrativ vor,
zumal die Anwaltsschwemme sicher einen krassen Überlebenskampf mit sich bringt.
Danke fürs Lesen und Antworten.

mfg:stuck_out_tongue:it
[kein.A]

Es ist nicht möglich, durch überhöhte Zinsforderungen den Streitwert zu erhöhen, jeweils nicht, soweit es sich - wie in aller Regel - um eine Nebenforderung handelt. Denn der Gebührenstreitwert orientiert sich an dem Zuständigkeitsstreitwert, und für den sagt § 4 I Hs. 2 ZPO, dass „Zinsen […] unberücksichtigt“ bleiben, „wenn sie als Nebenforderungen geltend gemact werden.“

Im Übrigen setzt das Gericht den Streitwert durch Beschluss fest. Es gibt dann überhaupt keine Diskussion mehr um die Höhe des Streitwerts. Die Parteien können *vor* dem Beschluss ihre Ansichten dartun, die Entscheidung selbst obliegt aber dem Gericht, das den Wert nach freiem Ermessen festsetzt (§ 3 ZPO).

Levay

Danke. (owT)

  • ohWehTee -

Na gut : Danke, Levay.
SchönesWE+mfg:stuck_out_tongue:it *