nehmen wir an, ein Onlineshop hat in den AGBs folgende Formulierung bezüglich der Widerrufsfolgen:
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten.“ (der Absatz ginge weiter, ist aber für meine Frage irrelevant, finde ich)
Zum Thema Vertragsabschluss steht in den AGBs u. a.:
„Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.“
Nehmen wir an, die Auftragsbestätigung ist in Form einer automatisch erstellten E-Mail erfolgt, Zahlungseingang wurde ebenfalls bestätigt, Ware ist nach einer Woche nicht da, auf mehrfacher Nachfrage wird an einem Freitag erst mitgeteilt, „Ihre Ware befindet sich in Bearbeitung und wird in Kürze verschickt.“ und später „Ihre Bestellung wird Mitte nächster Woche verschickt“.
So, wie sieht es nun im Falle von Vorkasse aus, falls das mit dem Versand „Mitte nächster Woche“ auch nicht klappen sollte? Der Onlineshop hat die Ware als „sofort lieferbar“ ausgewiesen.
Hat der Kunde Anspruch auf Herausgabe der „ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen)“, außer der eigentlichen Erstattung? Schließlich „sitzt“ der Onlineshop über eine Woche auf dem Geld.
das Recht auf empfangene Leistungen zurückzugewähren, wie der online-shop anbietet, beschränkt sich jedoch hier auf einen wirksamen Widerruf und wenn der Widerruf nicht wirksam erklärt wird, geht der vom online-shop eingeräumte Anspruch ins Leere.
Sofort lieferbar bedeutet eigentlich nur, dass die Ware vorrätig ist und zum Versand kommt, wenn die weiteren vertraglichen Vereinbarungen, z.B. Vorkasse etc. erfüllt sind.
Es wird ja nicht behauptet, die Lieferung erfolgt binnen 24 Stunden.
das Recht auf empfangene Leistungen zurückzugewähren, wie der
online-shop anbietet, beschränkt sich jedoch hier auf einen
wirksamen Widerruf
das ist schon klar.
und wenn der Widerruf nicht wirksam erklärt
wird, geht der vom online-shop eingeräumte Anspruch ins Leere.
Gehen wir von einem wirksam erklärten Widerruf aus: würden die Zinsen ab dem Tag, an dem das Geld beim Online-Shop angekommen sind, berechnet werden, oder erst ab dem Tag des wirksamen Widerrufs? Schließlich würde der Widerruf wegen der fehlenden Auslieferung erklärt werden.
Sofort lieferbar bedeutet eigentlich nur, dass die Ware
vorrätig ist und zum Versand kommt, wenn die weiteren
vertraglichen Vereinbarungen, z.B. Vorkasse etc. erfüllt sind.
Es wird ja nicht behauptet, die Lieferung erfolgt binnen 24
Stunden.
Auch das ist mir klar, aber im UP war die Rede davon, dass die Vorkasse (per E-Mail durch den Shop bestätigt) seit einer Woche schon erfüllt ist und es immer noch nicht zur Auslieferung gekommen ist (angekündigte Versand-E-Mail ist noch nicht erfolgt, daher ist die Ware noch nicht mal verschickt worden; Verzögerungen auf dem Postweg kann es nach dem Versand immer noch geben.).
Es wird ja nicht behauptet, die Lieferung erfolgt binnen 24
Stunden.
Auch das ist mir klar, aber im UP war die Rede davon, dass die
Vorkasse (per E-Mail durch den Shop bestätigt) seit einer
Woche schon erfüllt ist und es immer noch nicht zur
Auslieferung gekommen ist (angekündigte Versand-E-Mail ist
noch nicht erfolgt, daher ist die Ware noch nicht mal
verschickt worden; Verzögerungen auf dem Postweg kann es nach
dem Versand immer noch geben.).
es wurde doch in dem anderen forum bereits auf §§ 346 I bzw. 347 bgb hingewiesen… es sollte kein problem mehr aufkommen, wenn du sie einmal durchliest.