Frage zum Thema Gewährleistung

Hallo allerseits,

Ich habe mal wieder eine rechtliche Frage.

Mal angenommen, ein Kunde kauft ein Schlafsofa, bei welchem nach 3 Monaten auffällt, dass die Scharniere welche die Rücklehne halten, defekt sind (Befestigung an Spannbrettplatte, welche gebrochen ist).

Wenn dieser Kunde mit der Couch seit Kaufdatum umgezogen wäre, wie verhält sich da die Gewährleistung?

In diesem hypothetischen Fall, hätte die Herstellerfirma ein Gutachten erstellt, in welchem stehen würde, dass dies bei normaler Nutzung nicht geschehen kann. Durch so ein Gutachten käme der Hersteller auf die Idee, der Schaden könne nur bei dem Umzug entstanden sein und somit bestehe keine Gewährleistungspflicht.

Könnte der Kunde da irgend etwas machen?

Hallo,

Mal angenommen, ein Kunde kauft ein Schlafsofa, bei welchem
nach 3 Monaten auffällt, dass die Scharniere welche die
Rücklehne halten, defekt sind (Befestigung an
Spannbrettplatte, welche gebrochen ist).

grundsätzlich muss der Käufer den Beweis antreten, dass der Schaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

Wenn dieser Kunde mit der Couch seit Kaufdatum umgezogen wäre,
wie verhält sich da die Gewährleistung?

Das darf der Käufer natürlich ohne die Ansprüche zu verwirken, dies kann aber hinsichtlich der Beweisbarkeit (s.o.) nachteilhaft sein.

In diesem hypothetischen Fall, hätte die Herstellerfirma ein
Gutachten erstellt, in welchem stehen würde, dass dies bei
normaler Nutzung nicht geschehen kann. Durch so ein Gutachten
käme der Hersteller auf die Idee, der Schaden könne nur bei
dem Umzug entstanden sein und somit bestehe keine
Gewährleistungspflicht.

Anspruchsgegener ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Was sagt dieser oder ist dies in diesem Fall ein und derselbe?

Könnte der Kunde da irgend etwas machen?

Ein Sachverständigengutachten beibringen, welches unzweifelhaft belegt, dass der Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, der bei Übergabe schon bestand. Der geringste Zweifel daran, also die rein theoretische Möglichkeit, dass der Mangel auch durch den Einfluss des Käufers (Missbrauch, Handhabungsfehler, Überbelastung etc.) oder durch Verschleiß eingetreten sein könnte, macht aber jede Beweisführung zunichte.

Gruß

S.J.

Hallo,

Mal angenommen, ein Kunde kauft ein Schlafsofa, bei welchem
nach 3 Monaten auffällt, dass die Scharniere welche die
Rücklehne halten, defekt sind (Befestigung an
Spannbrettplatte, welche gebrochen ist).

grundsätzlich muss der Käufer den Beweis antreten, dass der
Schaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei
Gefahrübergang vorhanden war.

§ 476 BGB könnte man aber auch mal dabei nennen, vorallem da der Kauf 3 Monate erst her ist…

gruss

ich dachte immer, die Beweisführung muss der VERkäufer bringen (ist ja noch keine 6 Monate her).

Sprich, der Verkäufer müsste beweisen, dass es NICHT durch Gebrauch oder bei Lieferung passiert ist.

Hallo,

§ 476 BGB könnte man aber auch mal dabei nennen, vorallem da
der Kauf 3 Monate erst her ist…

nennen kann man den natürlich, aber er ist in diesm Fall nicht anwendbar.

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und
Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476
BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine
Beweislastumkehr.
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser
Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

ich dachte immer, die Beweisführung muss der VERkäufer bringen
(ist ja noch keine 6 Monate her).
Sprich, der Verkäufer müsste beweisen, dass es NICHT durch
Gebrauch oder bei Lieferung passiert ist.

Nein. Die Beweislastumkehr bezieht sich allein auf den Zeitpunkt. Siehe Posting eins weiter oben mit dem BGH-Urteil.
Gruß
loderunner (ianal)