Hallo,
Mal angenommen, ein Kunde kauft ein Schlafsofa, bei welchem
nach 3 Monaten auffällt, dass die Scharniere welche die
Rücklehne halten, defekt sind (Befestigung an
Spannbrettplatte, welche gebrochen ist).
grundsätzlich muss der Käufer den Beweis antreten, dass der Schaden auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Wenn dieser Kunde mit der Couch seit Kaufdatum umgezogen wäre,
wie verhält sich da die Gewährleistung?
Das darf der Käufer natürlich ohne die Ansprüche zu verwirken, dies kann aber hinsichtlich der Beweisbarkeit (s.o.) nachteilhaft sein.
In diesem hypothetischen Fall, hätte die Herstellerfirma ein
Gutachten erstellt, in welchem stehen würde, dass dies bei
normaler Nutzung nicht geschehen kann. Durch so ein Gutachten
käme der Hersteller auf die Idee, der Schaden könne nur bei
dem Umzug entstanden sein und somit bestehe keine
Gewährleistungspflicht.
Anspruchsgegener ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Was sagt dieser oder ist dies in diesem Fall ein und derselbe?
Könnte der Kunde da irgend etwas machen?
Ein Sachverständigengutachten beibringen, welches unzweifelhaft belegt, dass der Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, der bei Übergabe schon bestand. Der geringste Zweifel daran, also die rein theoretische Möglichkeit, dass der Mangel auch durch den Einfluss des Käufers (Missbrauch, Handhabungsfehler, Überbelastung etc.) oder durch Verschleiß eingetreten sein könnte, macht aber jede Beweisführung zunichte.
Gruß
S.J.