Frage zum Umgang mit besonderen Fahrzeuge von Behinderten

Hallo,

Hypothese:
als Verbraucher in einem Geschäftsvorgang nehmen wir einen schwerbehinderten Menschen an. Er besitzt ein speziell umgebautes Fahrzeug, eine dieser blauen Karten, die ihm durch den Grad der Behinderung einige Freiheiten einräumt, er bezahlt auf Grund seiner Behinderung weniger Steuern und evtl. weniger Versicherung.

Der Verbraucher möchte das Fahrzeug in eine Autowerkstatt bringen. Die Werkstatt bietet dem Verbraucher an, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen und nach der Arbeiten wieder hinzubringen. Der Verbraucher lehnt ab, weil „niemand anderes mit diesem Auto fahren dürfe.“ Einen näheren Grund wird der Verbraucher nicht angeben, die Werkstatt wird aber davon ausgehen, dass es an den besonderen Rechten des Behinderten liegt, woraus sich natürlich auch besondere Pflichten ergeben.

Spätestens nach der Reparatur wird in der Werkstatt eine Probefahrt fällig, bei der üblicherweise kein Kunde dabei ist - also auch nicht unser fiktiver Verbraucher.

Fragen:
Gibt es in den gesetzlichen Regelungen über die besonderen Rechte und Pflichten von Fahrzeugen für Behinderte nicht auch eine Regelung, die so eine Art „Werkstattfahrt“ vorsieht? Wäre als „Werkstattfahrt“ dann nicht auch eine Abholung der Fahrzeugs auf dem kürzesten Wege möglich?

Grüße

Hi,

Das hat auch schon mal ein Freund, der einen teuren Sportwagen sein eigen nennt, zu mir gesagt als ich ihn fragte ob ich damit eine Runde drehen darf. Da gibt`s auch keine gesetzliche Regelung. Ist wohl hier genau so.

Gruss
K

Sei mir nicht böse, aber stellst Du diese Frage allen Ernstes ?

Mag sein, man darf das Auto nicht verleihen und jemandem überlassen, wenn man nicht selbst mitfährt. Das ist einleuchtend und bedarf keiner näheren Begründung.

Aber Werkstattfahrten ? Garantiert ist das erlaubt, es ist nicht anders denkbar.

So verquer kannst nur Du denken, der Gesetzgeber nicht !

Hallo,
ein grosser Muenchener Automobilclub hat dazu eine Aussage gemacht
https://www.adac.de/infotestrat/mobil-mit-behinderung/kfz-verguenstigungen/kfz-steuer/default.aspx?ComponentId=35357&SourcePageId=64470
unter Steuerschaedliche Eigennutzung: „Werkstattfahrt“ erlaubt
Gruss Helmut

Und da würde auch das Abholen und Wiederbringen des Autos hineinfallen…

Beatrix

Es gibt Versicherungsverträge, die schränken die Anzahl der Personen ein, die dem versicherten Auto fahren dürfen. Es könnte sein, dass der Freund einen Vertrag hatte, der nur ihn als Fahrer zuließ. Die Einsparung dürfte bei einem Sportwagen erheblich sein.

Danke Helmut, eine Aufstellung etwa in dieser Art habe ich mir gewünscht.

Klar, es könnte aber auch sein dass Werkstätten speziell dafür versichert sind wenn sie Fahrzeuge bewegen die laut dem Versicherungsvertrag nur spezielle Personen fahren dürfen. Kann mir nicht vorstellen dass eine Testfahrt in der Praxis daran scheitert dass ja nur eine bestimmte Person mit dem Auto fahren darf. Mal bei der Versicherung der Werkstatt nachfragen.