Hallo,
angenommen, eine Lehrerin hat zu Geschichten, die im Lesebuch stehen, Arbeitsblätter verfasst. Die Aufgabe lautet z.B. „Bringe die folgenden Abschnitte in die richtige Reihenfolge“. Somit steht also die gesamte Geschichte auf dem AB, nur eben in Aufgaben verpackt. Nun möchte die Lehrerin (die auch ein Gewerbe angemeldet hat) diese Arbeitsblätter verkaufen. Ist des erlaubt? Bzw. unter welchen Umständen ist es erlaubt?
Was ist, wenn der Autor schon tot ist?
Wo kann ich die Rechtsgrundlage hierzu nachlesen?
Danke und viele Grüße!
Hallo,
Ist des erlaubt? Bzw. unter welchen Umständen ist es erlaubt?
Was ist, wenn der Autor schon tot ist?
wenn der Autor noch nicht 70 Jahre tot ist, ist das nicht erlaubt.
Für die Benutzung im Unterricht gibt es Ausnahmen, aber ein Verkauf ist dann immer noch nicht erlaubt, auch nicht durch Umformulierung. Eine Ausnahme hiervon bestünde nur, wenn der Autor keine Erben oder auf sein Urheberrecht verzichtet hat, aber das kommt so gut wie nie vor.
Wo kann ich die Rechtsgrundlage hierzu nachlesen?
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/g…
Gruß
Bona
also bei Märchen der Gebrüder Grimm wäre dies beispielsweise erlaubt, da diese schon über 70 Jahre tot sind?
Hallo,
also bei Märchen der Gebrüder Grimm wäre dies beispielsweise
erlaubt, da diese schon über 70 Jahre tot sind?
ja.
In diesem Jahr laufen z. B. die Rechte von Siegmund Freud ab (gestorben 1939), d. h. ab Januar 2010 dürfen die frei verwendet werden (sofern sie nicht durch eine dritten Autor ERSTMALS veröffentlicht werden, aus Archiven z. B.).
Gruß
Bona
Hallo!
Ich möchte zur Klarheit beitragen und noch bemerken, dass Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte auch an anderer Stelle (bei einem Dritten z.B. Verlag, Label o.ä.) noch bestehen könnten und dann ist eine Genehmigung doch erforderlich.
Auf den Tod des Urhebers kann man sich nicht einfach verlassen oder berufen!
Oder?
Grüße!
Jogi
Hallo,
Oder?
grundsätzlich stimmt das, aber das betrifft nicht Texte, die zu Lebzeiten des (siebzig Jahre toten) Autors veröffentlicht sind. Sollte man jetzt z. B. einen neuen noch nicht veröffentlichten Text der Gebrüder Grimm oder von Siegmund Freud finden und veröffentlichen, dann entstehen neue Rechte des Erstveröffentlichers. Oder z. B. bei Noten ist es so, dass zwar die Noten dann selbst dann nicht mehr dem Urheberrecht unterliegen, wohl aber möglicherweise später eingefügte Fingersätze am Klavier oder bestimmte Formen einer Veröffentlichung. Was der originale Autor selbst geschrieben (und zu Lebzeiten selbst veröffentlicht) hat, ist aber frei.
Gruß
Bona