Frage zum urheberrecht und dem verkauf raubkopien!

Hallo!

also ich hab mich die tage mit einem bekannten gestritten, der fest in der annahme ist, er kann vom TV aufgenommene Serien/Filme verkaufen, bezw. gegen andere Tauschen!
ich behaupte,auch wenn diese Serien/filme ausgestrahlt wurden für jeden, darf er sie NICHT verkaufen, und auch NICHT weitervertauschen gegen andere.
er darf sie IMHO nur zum privaten gebraucht,daheim aufbewahren,oder?

wer kann in diese situazion klarheit bringen??
will ihm vor schlimmeren bewahren, am ende wird er noch angezeigt deswegen!

ciao!
sven.

Hallo,

also ich hab mich die tage mit einem bekannten gestritten, der
fest in der annahme ist, er kann vom TV aufgenommene
Serien/Filme verkaufen, bezw. gegen andere Tauschen!
ich behaupte,auch wenn diese Serien/filme ausgestrahlt wurden
für jeden, darf er sie NICHT verkaufen, und auch NICHT
weitervertauschen gegen andere.
er darf sie IMHO nur zum privaten gebraucht,daheim
aufbewahren,oder?

die Sache ist ganz einfach: Er darf sie aufnehmen und tauschen, aber nur für den privaten Gebrauch. Der Verkauf ist verboten, er darf also keinen Gewinn erzielen (Ausnahme ist möglicherweise der Flohmarkt, dann muss aber der erzielte Gewinn so gering sein, dass man nicht von einer wirklichen Einnahme sprechen kann. Ich wäre aber auch hier vorsichtig.)

Herzliche Grüße

Thomas Miller

hallo
ist aber der tausch nicht im grunde auch ein verkauf?
ich gebe dir 3vhs gegen 3vhs ist doch fast genau so wie
ich gebe dir 3vhs gegen 30mark
so ist zumindest meine rechtsauffassung…
ich sag ja,deutsches recht is kompliziert*g*
danke!
und ciao
sven

die Sache ist ganz einfach: Er darf sie aufnehmen und
tauschen, aber nur für den privaten Gebrauch. Der
Verkauf ist verboten, er darf also keinen Gewinn erzielen
(Ausnahme ist möglicherweise der Flohmarkt, dann muss aber der
erzielte Gewinn so gering sein, dass man nicht von einer
wirklichen Einnahme sprechen kann. Ich wäre aber auch hier
vorsichtig.)

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo,

solange dieser Tausch nicht (wie bei Napster) handelsähnliche Formen annimmt, sondern auf wenige Male und/oder Exemplare beschränkt bleibt, ist das noch private Nutzung.

Beispiel: Ihr sammelt beide eine Fernsehserie, ihm fehlt Folge 4, dir Folge 5, und jeder von euch hat die entsprechende Folge aufgenommen. Dann könnt ihr natürlich tauschen (geht auch mit einer Folge der Serie gegen eine Dokumentation oder so). Bietet ihr allerdings beide eure Folgen öffentlich gegen Geld an, verstoßt ihr gegen das Urheberrecht, freilich noch in sehr geringem Umfang, so dass sich in der Regel niemand darum kümmern wird. Aber alles was darüber hinausgeht, also z. B. das regelmäßige Anbieten von Folgen im Internet, ist verboten. Das entscheidende ist letztlich die Bereicherungsabsicht.

Gruß

Thomas Miller

Hallo!
dan bedank ich mich mal für die ausführliche antwort:smile:
werde es ihm mitteilen,das ich halbwegs die wahrheit erzählt hatte*g*
ciao!
sven.

Holla

die Sache ist ganz einfach: Er darf sie aufnehmen und
tauschen, aber nur für den privaten Gebrauch. Der
Verkauf ist verboten, er darf also keinen Gewinn erzielen
(Ausnahme ist möglicherweise der Flohmarkt, dann muss aber der
erzielte Gewinn so gering sein, dass man nicht von einer
wirklichen Einnahme sprechen kann. Ich wäre aber auch hier
vorsichtig.)

Prinzipiell sehe ich das auch so, aber darf ich noch kurz was hinzufuegen?

Tauschen darf er sie eigentlich nicht, er darf sie nur anderem im „Freundeskreis“[1] ueberlassen (ist aber eigentlich in diesem Fall unwichtig und interessiert keinen).

Was anderes ist es mit dem Verkauf auf dem Flohmarkt, das darf er auf keinen Fall. Ein geschaeftsmaessiger Vertrieb ist nicht statthaft, wobei geschaeftsmaessig hier nichts nichts mit Geld verdienen zu tun hat! Er duerfte sie dort nichtmal verschenken, das ist verbreiten, und das Verbreitungsrecht obliegt dem Rechteinhaber.

[1] Hier streiten sich die Gelehrten, was diesen Personenkreis umfasst. Regelmaessig die ganze Schulklasse oder Abteilung damit versorgen, gilt aber wohl nicht mehr als privater Gebrauch.

Gruss, Lutz

Hi Thomas,

mit dieser Interpretation wäre ich vorsichtig.
Im Gesetz ist von „Verbreitung“ die Rede. Aufzeichnungen dürfen nur zu privaten Zwecken benutzt werden. Darunter zählt ausschließlich der eigene Gebrauch, d.h. wenn er sich die Filme ansieht oder die Musik selbst anhört. Wenn er Freunde zu Hause empfängt und sich den kulturellen Genuß gemeinsam reinzieht, ist das noch privater Nutzen.
Ein Tausch ist auf jeden Fall nicht mehr gedeckt wie auch der Weiterverkauf auf dem Flohmarkt.

Gruß,
Francesco

Hallo Francesco,

Ein Tausch ist auf jeden Fall nicht mehr gedeckt wie auch der
Weiterverkauf auf dem Flohmarkt.

selbst wenn es zu einer Anklage käme, würde - so meine ich - diese Art von Verbreitung nicht bestraft werden. Aber du hast natürlich grundsätzlich Recht. Aber wer verfolgt sowas schon, wenn es sich um Einzelfälle handelt (Microsoft vielleicht).

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo,

Was anderes ist es mit dem Verkauf auf dem Flohmarkt, das darf
er auf keinen Fall. Ein geschaeftsmaessiger Vertrieb ist nicht
statthaft, wobei geschaeftsmaessig hier nichts nichts mit Geld
verdienen zu tun hat! Er duerfte sie dort nichtmal
verschenken, das ist verbreiten, und das Verbreitungsrecht
obliegt dem Rechteinhaber.

es ist sicher fraglich, aber wer verfolgt schon einen Verkauf auf dem Flohmarkt, wenn es sich um eine Einzelfall handelt?

Herzliche Grüße

Thomas Miller